Das OLG München hat die sofortige Beschwerde eines Architekten gegen den Freistaat Bayern zurückgewiesen: Der Architektenwettbewerb zum Konzerthaus München kann fortgesetzt werden.
Tobias Osseforth
Auf einem ehemaligen Werksgelände in der Nähe des Ostbahnhofs wird das neue Konzerthaus München entstehen. Das Konzertpublikum soll hier künftig Musik auf Weltklasseniveau genießen. Das neue Konzerthauses München soll einen großen Symphonie-Saal mit 1.800 Plätzen, einen kleiner Saal mit 600 Plätzen und ein Werkstattraum mit etwa 200 Plätzen umfassen. Die Architekten haben in ihren Entwürfen Räume für die musikalische Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu berücksichtigen. In dem Gebäude sind außerdem Flächen für Foyer, Gastronomie, Läden und Büros unterzubringen.
Der beste Entwurf wird auf der Grundlage dieser Planungsaufgabe durch einen Architektenwettbewerb mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ermittelt. Das Staatliche Bauamt München 1, das als Auslober dieses Architektenwettbewerbs auftritt, hatte somit zunächst aus den rund 200 sich bewerbenden Architekturbüros über die Teilnehmer des Wettbewerbs zu entscheiden. Die Auswahl erfolgte durch die Bewertung der eingereichten Projektreferenzen.
Der Architekt Prof. Stephan Braunfels war in den Teilnehmerkreis nicht aufgenommen worden - frühere Projekte von ihm sind etwa die Pinakothek der Moderne in München, das Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Parlamentsbibliothek) in Berlin und der Parlamentsneubau des Paul-Löbe-Hauses in Berlin. In einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ging Braunfels gegen die Bewertung seiner Projektreferenzen vor - in einem früheren Verfahren war der Architekt zunächst teilweise erfolgreich*.
Beurteilungsspielraum eingehalten
Das Oberlandesgericht (OLG) München wies nun in einem zweiten Nachprüfungsverfahren in der zweiten Instanz die sofortige Beschwerde des Architekten gegen die Entscheidung der Vergabekammer, die die Nichtberücksichtigung von Braunfels im Ergebnis bereits gebilligt hatte, zurück - schon in dieser ersten Instanz hatte der Freistaat in diesem Verfahren obsiegt*. Der Vergabesenat des OLG München sieht "den Beurteilungsspielraum der Jury nicht überschritten". Es sei nicht erkennbar, dass die Entscheidung "von sachfremden Kriterien geleitet" gewesen sei.
Auch könne und wolle sich das Gericht "nicht an die Stelle der Gremien setzen". Aus dem Gebot der Gleichbehandlung folge, dass der Auslober bei der Bewertung der Projektreferenzen des Antragstellers keine anderen Erkenntnisse und Gesichtspunkte heranziehen dürfe als bei den anderen Bewerbern. Hieran habe sich der Auslober gehalten. Eine vergaberechtswidrige Bewertung der Projektreferenzen habe nicht stattgefunden.
Die Entscheidung des OLG München ist rechtskräftig. Die Auswertung des Architektenwettbewerbs kann jetzt beginnen. Der Gewinner soll schon im Herbst feststehen, der Baustart ist im Frühsommer 2018 geplant.
Nach Marktinformationen wollte der Freistaat Bayern in diesem Verfahren auf drei Fachanwälte für Vergaberecht setzen und mandatierte daher sowohl die Kanzlei Lutz Abel als auch Kraus Sienz & Partner.
*hier stand zunächst: erstinstanzlich war der Architekt teilweise erfolgreich und
* Das Oberlandesgericht (OLG) München wies nun in zweiter Instanz die sofortige Beschwerde des Architekten gegen die Entscheidung der Vergabekammer, die die Nichtberücksichtigung von Braunfels im Ergebnis bereits gebilligt hatte, zurück.
geändert von der Redaktion am 31.08.2017, 10.32h
Lutz Abel für den Freistaat Bayern - aus dem Markt bekannt
Tobias Osseforth, Federführung, Vergabe- und Architektenrecht
Dr. Mathias Mantler, Vergabe- und Architektenrecht
Kraus Sienz & Partner für den Freistaat Bayern - aus dem Markt bekannt
Bernhard Stolz, Vergabe- und Architektenrecht, München
Inhouse für den Freistaat Bayern:
Walter Kießling, Gerhard Steiner, Dr. Markus Meckler, Roman Weifenbach (alle Vergabe-, Bau- und Architektenrecht)
LHD Hinteräuser Dreyer für Architekt Stephan Braunfels - aus dem Markt bekannt
Andreas Hinterhäuser, Vergaberecht, Berlin
Lutz Abel / Kraus Sienz & Partner/ LHD Hinterhäuser Dreyer: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24161 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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