Für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Rehazentren können nach einem Urteil des EuGH Gema-Gebühren fällig werden. Gleiss Lutz hat in dem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft und einem Klinikbetreiber die Gema vertreten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Kulturschaffende künftig eine Vergütung erhalten, wenn Freiberufliche oder Kleingewerbetreibende in ihren Geschäftsräumen Musik oder andere urheberrechtlich geschützte Werke wiedergeben und damit ihre Attraktivität für Kunden verbessern. Die Ausstrahlung in Warte- und Trainingsräumen für Patienten stelle eine öffentliche Wiedergabe dar und seine ohne die Erlaubnis des Urhebers und die entsprechende Zahlung einer Vergütung unzulässig (Urt. v. 31.05.2016, Az. C-117/15).
Der Fall betrifft konkret ein Rehabilitationszentrum in Leverkusen, das mehrere Fernsehgeräte in Wartezimmern und Therapieräumen zur Unterhaltung der Patienten nutzte und keine Gebühren an die Gema zahlte. Die Gema verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe der entgangenen Gebühren, der Rechtsstreit ist beim Kölner Landgericht anhängig.
Das Verfahren betrifft die Auslegung des Begriffs "öffentliche Wiedergabe" in zwei EU-Richtlinien, die EU-weite Geltung beanspruchen: die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 aus dem Jahr 2001 und die Vermiet- und Verleihrichtlinie aus dem Jahr 2006.
Ein Team um Gleiss-Lutz-Partner Dr. Ingo Brinker war in dem Rechtsstreit für die Gema tätig. Er beriet das Unternehmen zuletzt unter anderem kartellrechtlich bei der Gründung eines internationalen Joint-Ventures.
Die Rechtsberater des Rehazentren-Betreibers waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.
Gleiss Lutz für Gema:
Dr. Ingo Brinker, Kartell- und Urheberrecht, Partner, München
Dr. Christian von Köckritz, Kartell- und Urheberrecht, Counsel, Brüssel
Dr. Niels Lutzhöft, Kartell- und Urheberrecht, München
Gema:
Dr. Tobias Holzmüller, General Counsel
Gleiss Lutz: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19521 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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