Rheinland-Pfalz deckt Betriebsverluste des vorwiegend von Ryanair genutzten Flughafens Hahn. Dagegen wendete sich die Lufthansa – zunächst mit Erfolg. Das Urteil könnte aber nun vom EuGH aufgehoben werden.
Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) einer Klage der Lufthansa gegen staatliche Beihilfen für den Regionalflughafen Frankfurt-Hahn im Jahr 2021 teilweise stattgegeben hatte (Urt. v. 19.05.2021, Az. T-218/18), schlägt Generalanwalt Priit Pikamäe dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, das angefochtene Urteil aufzuheben (Az. C-466/21 P). Das EuG habe bei der Feststellung der Klagebefugnis der Lufthansa Rechtsfehler begangen.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte mit Einverständnis der Europäischen Kommission in den Jahren 2017 bis 2021 Betriebsverluste des Flughafens ausgeglichen. Insgesamt geht es um Zahlungen in Höhe von 25,3 Millionen Euro. Die Lufthansa, die selbst keine Verbindungen von und zu dem Flughafen anbietet, sieht darin eine Verzerrung des Wettbewerbs und hatte im März 2018 Klage eingereicht.
Sind Lufthansa und Ryanair in Hahn Konkurrenten?
In seinen Schlussanträgen führt der Generalanwalt unter anderem aus, dass das EuG nicht ausreichend begründet habe, inwiefern die Fluggesellschaften Lufthansa und Ryanair in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die EU-Kommission war bei der Entscheidung, kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (Beschl. v. 31.07.2017, Az. C(2017) 5289 final) davon ausgegangen, dass zwischen den von Ryanair in Hahn und den von der Lufthansa am Flughafen Frankfurt/Main angebotenen Flügen kein konkurrierendes Verhältnis besteht.
Die Argumentation der Kommission, wonach sich die Kategorisierung der angebotenen Flugverbindungen unterscheide, habe zu wenig Würdigung gefunden, so Pikamäe. Ryanair nutzt den Flughafen Frankfurt-Hahn überwiegend für Punkt-zu-Punkt-Flüge, während die Lufthansa am Flughafen Frankfurt/Main überwiegend Transitverkehr abwickelt.
sts/LTO-Redaktion
Generalanwalt empfiehlt Urteilsaufhebung: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51270 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag