Der Rechtsstreit zwischen ehemaligen Aktionären der Postbank und der Deutschen Bank wird fortgesetzt. Der BGH hebt vorinstanzliche Urteile in zwei Musterverfahren auf.
Frühere Aktionärinnen und Aktionäre der Postbank, die im Oktober 2010 ein freiwilliges Angebot der Deutschen Bank zum Kauf ihrer Postbank-Anteilsscheine angenommen haben, dürfen weiterhin darauf hoffen, zum seinerzeit gezahlten Betrag von 25 Euro je Aktie einen Aufschlag zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Musterverfahren Berufungsurteile des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urt. v. 16.12.2020, Az. 13 U 166/11 und 13 U 231/17) aufgehoben. Die Erwägungen des OLG hätten der Prüfung nicht in allen Punkten standgehalten, so der II. Zivilsenat des BGH (Urt. v. 13.12.2022, Az. II ZR 9/21 und II ZR 14/21). Eine entsprechende Entscheidung hatte sich im September bereits angedeutet.
Zurechenbarkeit von Stimmrechten ist entscheidend
Die Klägerinnen und Kläger in den beiden Musterverfahren sind der Meinung, dass ihnen die Deutsche Bank im Rahmen der Postbank-Übernahme zu wenig für ihre Aktien bezahlt hat. Den angemessenen Wert bezifferten sie im Verfahren mit 57,25 Euro, die Differenz zu den 25 Euro soll seitens der Deutschen Bank nachgezahlt werden.
Nach Ansicht des BGH könne ein solcher Anspruch dann bestehen, wenn die Deutsche Bank aufgrund von mit der Postbank bereits im Vorfeld des Übernahmeangebotes geschlossener Vereinbarungen nach § 35 Abs. 2 WpÜG verpflichtet gewesen wäre, den Aktionärinnen und Aktionären der Postbank ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Maßgeblich sei die Frage, ob der Deutschen Bank bereits mehr als 30 Prozent der Postbank-Stimmrechte zuzurechnen waren.
Nach der Zurückverweisung muss nun erneut vor dem OLG verhandelt werden.
sts/LTO-Redaktion
Aktionäre dürfen weiter auf Nachzahlung hoffen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50452 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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