Entscheidung des OLG Frankfurt: Deut­sche Bank haftet nicht für Cum-Ex-Schulden

02.03.2022

Die Deutsche Bank trifft kein Haftungsanspruch im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen der Privatbank Warburg. Das OLG Frankfurt hat ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Die Deutsche Bank kann nicht für Steuerschulden aus Cum-Ex-Aktiengeschäften der Hamburger Privatbank M.M. Warburg in Mithaftung genommen werden. Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) hat die Berufung von Warburg gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Mittwoch vollumfänglich zurückgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte (Az. 17 U 108/20).

Die Privatbank hatte von Deutschlands größtem Geldhaus als Depotbank Schadenersatz für Steuerschulden in Millionenhöhe gefordert. Letztlich waren nach Angaben des OLG Frankfurt noch etwa 140 Millionen Euro Steuerschulden aus Transaktionen in den Jahren 2007 bis 2011 strittig.

Bereits in erster Instanz hatte Warburg vor dem LG Frankfurt verloren. Das Gericht hatte argumentiert, dass Warburg ori­gi­nä­re Steu­er­schuld­ne­rin sei und die Steu­ern daher auch im Ver­hält­nis zur Deut­schen Bank pri­mär tra­gen müsse (Urt. v. 23.09.2020; Az. 2-18 O 386/18).

Dt. Bank ist zufrieden, Warburg nicht

"Wir sind sehr zufrieden, dass auch das Oberlandesgericht die Klage von Warburg gegen die Deutsche Bank vollumfänglich abgewiesen hat", teilte ein Sprecher der Deutschen Bank in Frankfurt mit.

Die Prozessbevollmächtigten der Warburg Bank erklärten, dass die Privatbank allein die Steuerforderungen beglichen habe, stehe im Widerspruch zum gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldnerausgleich, der nach den in diesen Fällen ergangenen Strafurteilen des Landgerichts Bonn (Urt. v. 18.3.2020; Az. 62 KLs 1/19) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28. Juli 2021, Az. 1 StR 519/20) anzuwenden sei. "Danach müssen sich alle Beteiligten in Höhe der ihnen zuzurechnenden Erträge an der Rückzahlung beteiligen."

Warburg werde das Urteil des OLG sorgfältig prüfen, und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen, so die Prozessbevollmächtigten. Möglich ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

sts/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Entscheidung des OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47694 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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