Die Bundesprüfstelle hat entschieden, dass die US-Version des Videospiels Wolfenstein II nicht auf die Liste der jugendgefährdenden Medien kommt. Beiten Burkhardt hat den Spielehersteller Zenimax im Prüfverfahren rechtlich beraten.
Bei Wolfenstein II handelt es sich um einen Ego-Shooter aus der Perspektive eines Widerstandskämpfers gegen das Naziregime. In der Geschichte, die dem Spiel zugrunde liegt, haben die Nationalsozialisten den Zweiten Weltkrieg gewonnen.
Im Zentrum der Beratung bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien stand die Frage, ob der Nationalsozialismus aufgrund der im Spiel vorkommenden Darstellung Adolf Hitlers möglicherweise verharmlost werde und durch seine Verwendung als Spielesetting eine Banalisierung erfahre bzw. ob durch das Spiel ein Geschichtsverständnis transportiert werde, das die Persönlichkeitsentwicklung gefährde. Dies hat das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle in seiner jüngsten Sitzung am 6. Dezember verneint.
Insbesondere sei bei der Entscheidungsfindung die im Spiel angelegte eindeutige "Gut-Böse-Zeichnung" und die historische Einordnung, in deren Kontext die Verwendung der NS-Symbolik erfolgt, zu berücksichtigen gewesen, teilt die Bundesprüfstelle mit.
Im August hatte die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) schon entschieden, dass die deutsche Fassung des Spiels keine Jugendfreigabe erhält, dass jedoch die Sozialadäquanzklausel des § 86a StGB bei der Bewertung der Spiele mit einbezogen werden soll. Danach dürfen Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen verwendet werden, sofern dies der Kunst oder der Wissenschaft, der Darstellung von Vorgängen des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. Die Klausel wird bei Filmen bereits angewandt, bislang aber nicht bei Unterhaltungssoftware.
Aufgrund der USK-Entscheidung bezog sich der Prüfumfang der Bundesprüfstelle im Wesentlichen auf die Wirkung der Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus, insbesondere durch die Darstellung von Hakenkreuzen und der Person Adolf Hitlers. Sie seien in der US-Version im Unterschied zur deutschen Fassung in ihrer Deutlichkeit gesteigert, so die Bundesprüfstelle.
Die Prüfstelle habe auch nicht über die strafrechtliche Relevanz hinsichtlich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) zu entscheiden gehabt. Die Prüfung sei aufgrund der im Jugendschutzgesetz normierten sowie im Rahmen der Spruchpraxis fortentwickelten Tatbestände der Jugendgefährdung erfolgt.
"Die Entscheidung der Bundesprüfstelle wird in der Gamesbranche als bahnbrechend angesehen", meint Dr. Andreas Lober von der Kanzlei Beiten Burkhardt, der den Spielehersteller Zenimax in dem Verfahren vor der Bundesprüfstelle vertreten hat. "Sie ist aber kein Freifahrschein für die Verwendung von Hakenkreuzen und Hitler-Abbildungen in anderen Spielen. Vielmehr hat die Bundesprüfstelle das konkrete Produkt im Einzelfall sehr genau gewürdigt. Die ausgesprochen starke künstlerische Leistung der Entwickler dürfte eine wesentliche Rolle gespielt haben", so Lober weiter.
ah/LTO-Redaktion
Keine Verharmlosung des Nationalsozialismus: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32631 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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