Tausende platzieren auf ihren Internetseiten Links zu Produkten bei Amazon - und verdienen mit, wenn jemand etwas kauft. Für schwarze Schafe unter seinen Werbe-Partnern trägt der Online-Händler keine Verantwortung, so der BGH.
Über Werbe-Links auf Partnerseiten lockt der Internet-Versandriese Amazon potenzielle Käufer zu seinen Produkten - für problematische Inhalte auf diesen Seiten muss er trotzdem nicht geradestehen. Für eine Haftung lägen die Voraussetzungen nicht vor, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag (Urt. v. 26.01.2023, Az. I ZR 27/22).
Geklagt hatte ein Matratzenhersteller, dessen Matratze in einem fragwürdigen Ranking mit Links zu Amazon auftauchte. Dafür verantwortlich machen könne er aber nur den Seiten-Betreiber, entschied der BGH.
Das Partnerprogramm von Amazon gibt es in Deutschland schon rund 20 Jahre. Angemeldete Teilnehmer können auf ihrer Internetseite Links zu Produkten im Amazon-Angebot setzen. Kommt darüber ein Kauf zustande, bekommen sie eine Provision. Je nach Produktkategorie und monatlichem Umsatz können das bis zu zwölf Prozent sein. Die Links, die zum Beispiel mit "Bei Amazon kaufen" beschriftet sind, werden Affiliate-Links genannt. "Affiliate" ist Englisch und heißt Partner.
Affiliates sind kein erweiterter Geschäftsbetrieb
Das klagende Unternehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttipps finden. Man könne nicht die Umsätze mitnehmen und sich nicht darum scheren, ob der Kunde über betrügerische Seiten komme, hatte Firmengründer Adam Szpyt nach der Verhandlung im November gesagt.
Laut § 8 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) haftet ein Unternehmen für unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie "von einem Mitarbeiter oder Beauftragten" begangen werden. Das werde sehr weit verstanden, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Auch eine Konstellation, in der ein Selbstständiger für das Unternehmen tätig sei, könne darunterfallen. Hier fehlten aber die Voraussetzungen.
Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liege vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber, so der BGH. Das ist laut BGH hier nicht der Fall. Das fragliche Internetangebot, eine Seite rund um die Themen Schlaf und Matratzen, sei vom "Affiliate" nach eigenem Ermessen gestaltet worden. Die Links zu Amazon seien Teil dieses Produkts und würden nur gesetzt, um darüber Einnahmen aus Provisionen zu generieren. "Er macht sozusagen sein eigenes Ding", sagte Koch. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stelle keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.
Amazon habe auch gar keine Einflussmöglichkeiten. Und die obersten Zivilrichterinnen und -richter sehen Amazon auch nicht in der Pflicht, sich einen durchsetzbaren Einfluss zu sichern.
Betroffene müssen gegen Seiten-Betreiber vorgehen
Tatsächlich schreiben die Teilnahmebedingungen den Partnern nicht vor, Links zu Amazon zu setzen. Sie dürfen parallel an anderen Partnerprogrammen teilnehmen und verlinkte Produkte auch negativ besprechen. Falsche oder irreführende Angaben über Produkte und Dienstleistungen sind aber untersagt. Bei Rechtsverletzungen behält sich Amazon das Recht vor, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen – bis zum Ausschluss vom Programm. Nach Informationen aus Unternehmenskreisen hat man sich in dem BGH-Fall an diese Maßgabe gehalten und ist gegen den Seiten-Betreiber aktiv geworden.
Eine Amazon-Sprecher erklärte auf Anfrage: "Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die damit vorhergehende Urteile zu unseren Gunsten bestätigt. Teilnehmer am Amazon-Partnerprogramm sind für den Inhalt ihrer Website selbst verantwortlich, einschließlich der Einhaltung geltender Gesetze."
Genau das hatte bett1.de kritisiert. Szpyts Anwältin aus den Vorinstanzen, Jeannette Viniol, hatte im November gesagt, viele Testseiten gebe es nur, weil sich mit den Links Geld verdienen lasse. Und Amazon lasse seinen Partnern die längstmögliche Leine.
Mit dem höchstrichterlichen Urteil aus Karlsruhe bleibt es dabei, dass Betroffene nur gegen den Seiten-Betreiber vorgehen können. Das ist laut Szpyt aber so gut wie unmöglich - bei den "Fake-Testseiten" werde dann einfach alle paar Tage im Impressum die Adresse geändert. Mal sitze der Betreiber in den USA, dann auf Rügen, dann in Singapur. "Wir kämpfen gegen Geister."
Das sieht auch der IT-Rechtler Dr. Andreas Mauroschat, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Ashurst, so. "In der Praxis ist es aufwändig und schwierig, gegen die Betreiber solcher unseriösen Websites vorzugehen." Überraschend sei die BGH-Entscheidung aber nicht. "Letztlich sind die Affiliates zu wenig in den Geschäftsbetrieb von Amazon integriert, um eine Haftung von Amazon für deren Handeln zu begründen", so Mauroschat.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH zu Affiliate-Links: . In: Legal Tribune Online, 26.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50900 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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