Ein ehemaliger Abteilungsleiter der Deutschen Bank ist zu Recht wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Die Bewährungsstrafen gegen drei von vier weiteren Angeklagte sind ebenfalls rechtskräftig, entschied der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftstrafe gegen einen ehemaligen leitenden Angestellten der Deutschen Bank bestätigt, ebenso die Bewährungsstrafen gegen drei weitere Angeklagte. Lediglich die Revision eines Angeklagten hatte Erfolg (Urt. v. 15.05.2018, Az.: 1 StR 159/17).
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat H., ehemaliger Leiter der Abteilung "CMS-Region Mitte" bei der Deutschen Bank, vor rund einem Jahr wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vier weitere Angeklagte wurden jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen war zur Bewährung ausgesetzt worden (Urt. v. 13.06.2016, Az.: 5/2 KLs 6/15). Es ging um mehr als 145 Millionen Euro Umsatzsteuer aus den Jahren 2009 und 2010.
Nach Auffassung des LG hatten die Bankmitarbeiter in den Jahren 2009 und 2010 einen umfangreichen Handel mit EU-Emissionsrechten organisiert, bei dem eine externe, internationale Tätergruppe einen Umsatzsteuerschaden von hunderten Millionen Euro angerichtet hatte. Weitere Beteiligte waren in anderen Prozessen verurteilt worden.
Staatsanwaltschaft und Verteidigung legten Revisionen ein
Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung betrafen fünf Angeklagte. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung verurteilt worden sind, außerdem rügten die Ermittler die Strafzumessung.
Mit einer Ausnahme hat der 1. Strafsenat des BGH diese Revisionen nun jedoch verworfen. Lediglich das Urteil gegen den Angeklagten L. wurde, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Frankfurt zurückverwiesen, teilt der BGH mit.
Bei L. hat ein Rechtsfehler bei der Abgrenzung von Tun und Unterlassen zur Aufhebung des Urteils geführt: Die Strafkammer habe eine vorsätzliche aktive Förderung der Steuerstraftaten durch diesen Angeklagten nicht hinreichend konkret bezeichnet, entschieden die Karlsruher Richter.
ah/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
Steuerhinterziehung: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28617 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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