An Universitäten dürfen nur zwölf Prozent eines Buches elektronisch genutzt werden. Dies hat der BGH in einem Urheberrechtsstreit zwischen der Fernuniversität Hagen und dem Alfred Kröner Verlag entschieden. Baker & McKenzie und BGH-Anwalt Axel Rinkler vertraten den klagenden Verlag. Die Berliner Kanzlei KVLegal sowie der BGH-Anwalt Dr. Thomas von Plehwe standen aufseiten der Fernuni Hagen.
Constanze Ulmer-Eilfort
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens zwölf Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat (Urt. v. 28.11.2013, Az. I ZR 76/12).
Der von Baker & McKenzie vertretene Alfred Kröner Verlag ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk Meilensteine der Psychologie. Die Beklagte, die Fernuniversität Hagen, hat mehr als 4.000 Psychologie-Studierenden 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches Meilensteine der Psychologie auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Demnach ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte im Frühjahr 2012 die Klage des Verlages gegen die Fernuniversität Hagen wegen der Zurverfügungstellung von Werkteilen im universitären Intranet als vollumfänglich begründet angesehen und die Revision zum BGH zugelassen (Urt. v. 04.04.2012, Az. 4 U 171/11). Zuvor hatte das Landgericht (LG) Stuttgart in dem vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützten Verfahren der Klage des Kröner-Verlages bereits teilweise stattgegeben (Urt. v. 27.09.2011, Az. 17 O 671/10). In den Vorinstanzen ließ sich die Fernuni Hagen von Christlieb Klages von der Kanzlei KVLegal vertreten. Der BGH-Vertreter der Universität war Dr. Thomas von Plehwe von Plehwe & Schäfer. Aufseiten des Körner-Verlags hat Engel & Rinkler die BGH-Vertretung übernommen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers prüfen muss.
Baker & McKenzie für Alfred Kröner Verlag
Dr. Constanze Ulmer-Eilfort, Gewerblicher Rechtsschutz, Federführung, Partnerin, München
Dr. Benjamin Koch, Gewerblicher Rechtsschutz, Federführung, Partner, München
Engel & Rinkler für Alfred Kröner Verlag (BGH-Vertretung)
Axel Rinkler
KVLegal für Fernuniversität Hagen
Christlieb Klages
Plehwe & Schäfer für Fernuniversität Hagen (BGH-Vertretung)
Dr. Thomas von Plehwe
Baker & McKenzie / KVLegal: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10270 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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