Die Vorratsdatenspeicherung beschäftigt die europäische Justiz schon seit Jahren. In einem Fall aus Estland hat der EuGH-Generalanwalt nun seine Schlussanträge vorgelegt. Die Sache könnte auch für die deutsche VDS von Interesse sein.
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung in Estland vorgelegt und darin weitere Hinweise darauf gegeben, wie die von vielen Mitgliedsstaaten angestrebte Vorratsdatenspeicherung (VDS) unionsrechtskonform ausgestaltet werden könnte (Schlussanträge v. 21.01.2020, Rechtssache C-746/18).
In einem estnischen Strafverfahren wird einem Angeklagten mehrfacher Diebstahl, Betrug und Gewalttaten gegen Beteiligte eines Gerichtsverfahrens vorgeworfen. Als Beweismittel in dem Strafverfahren dienten insbesondere Protokolle, die die Ermittlungsbehörde anhand personenbezogener Daten erstellte. Die Ermittler hatten die Daten mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft bei einem Kommunikationsdienstleister angefordert. Die Daten geben insbesondere Aufschluss darüber, mit wem der Angeklagte wie, wann, wie lange und von wo nach wo in einem bestimmten Zeitraum kommuniziert hat.
Der estnische Oberste Gerichtshof zweifelte allerdings daran, ob die Voraussetzungen, unter denen die ermittelnden Dienststellen Zugang zu diesen Daten gehabt haben, mit dem Unionsrecht vereinbar sind und legte dem EuGH zwei Fragen vor. Erstens wollte das Gericht wissen, ob die Länge des Zeitraums, für den die ermittelnden Dienststellen Zugang zu den Daten gehabt haben, ein Kriterium für die Beurteilung der Schwere des Grundrechtseingriffs des Betroffenen darstellen kann.
Staatsanwaltschaft nicht objektiv
Der Generalanwalt bejahte das. Sowohl die Länge des Zeitraums, für den Datenzugang beantragt werde, als auch die betreffende Datenkategorie seien laut Generalanwalt für die Bewertung des Grundrechtseingriffts relevant. Das estnische Gericht müsse nach Maßgabe der Schwere des Eingriffs prüfen, ob der Datenzugang für die Ermittlungen unbedingt erforderlich war. Als "schwer" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung sei der Eingriff insbesondere dann zu werten, wenn die Daten klare Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen ermöglichen. Dies könne nur bei der Bekämpfung von ebenfalls als "schwer" einzustufenden Kriminalität gerechtfertigt sein. Was unter einer "schweren Straftat" zu verstehen sei, müsse laut Generalanwalt aber den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben.
Zweitens fragte das Gericht, ob die estnische Staatsanwaltschaft eine "unabhängige Verwaltungsbehörde" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur VDS sein kann. Hintergrund der Frage ist ein Grundsatzurteil des EuGH aus dem Jahr 2016. Dort entschieden die Luxemburger Richter unter anderem, dass der Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterzogen werden müsse.
Die Staatsanwaltschaft könne laut Generalanwalt jedoch nicht als "unabhängige Verwaltungsbehörde" angesehen werden. Zwar sei die estnische Staatsanwaltshaft zweifellos unabhängig – dies hieße aber nicht, dass sie auch eine neutrale und objektive Verhältnismäßigkeitskontrolle des Datenzugangs durchführen könne. So könne der Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Aufgabe zukommen, das Ermittlungsverfahren zu leiten, über die Strafverfolgung zu entscheiden und die öffentliche Klage vor dem Gericht zu vertreten. Das Erfordernis der Unparteilichkeit setze aber eine gewisse Distanz und Neutralität gegenüber den Interessen voraus, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufeinanderprallen könnten, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.
Der Status der Vorratsdatenspeicherung in den europäischen Staaten ist unterschiedlich, in einigen Ländern ist sie in Kraft, in anderen wie in Deutschland auf Eis gelegt, in manchen komplett abgeschafft. Ungeachtet des rechtlichen Schicksals der bisherigen Modelle dauert die europäische Suche nach einer tragfähigen Vorratsdatenspeicherung and. Die Justizminister der EU-Länder haben die EU-Kommission in Brüssel beauftragt, eine neue Lösung zu finden.
Alexander Cremer, Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung in Estland: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39791 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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