Wer den vollständigen Impfschutz hat, muss sich nicht mehr testen lassen - eigentlich. Denn das OLG Celle hat entschieden, dass eine solche Testpflicht für Beteiligte, Zeugen und Zuschauer in Gerichtsverhandlungen rechtmäßig sein kann.
Gerichte können Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer von Prozessen auch dann zu Corona-Schnelltests verpflichten, wenn sie vollständig geimpft sind. Beschwerden gegen entsprechende Regelungen in einem Verfahren am Landgericht (LG) Hannover verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Celle als unbegründet (Beschl. 02.08.2021, Az. 2 Ws 230/21 u.a.). Gerichte haben nach § 176 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewährleisten. Dazu können auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus gehören.
Hintergrund war eine mehrtägige Strafverhandlung am LG Hannover im August, vor deren Beginn die Vorsitzende Richterin angeordnet hatte, dass Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer nur mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest den Sitzungssaal betreten dürfen. Dagegen hatten sich die Verteidiger gewandt - sie stützten sich darauf, vollständig geimpft zu sein.
Nach Auffassung des OLG sind Gerichte zwar nicht verpflichtet, eine Testpflicht auch für vollständig geimpfte Verfahrensbeteiligte anzuordnen. Die Anordnung sei aber auch nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Vorsitzenden, dass Tests geeignet seien, das Ansteckungsrisiko zu verringern, entspreche dabei auch der Einschätzung des Robert Koch-Instituts.
Auch Sachverständige hätten in bestimmten Fällen zu Tests auch Geimpfter geraten, um Ungeimpfte zu schützen. In einer mündlichen Verhandlung säßen viele Teilnehmer, die Sitzungen dauerten lange, gleichzeitig stiegen die Inzidenzwerte und die Impfquote sei vergleichsweise gering, daher sei die Testpflicht nicht unverhältnismäßig. Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung sei nicht statthaft.
dpa/jb/LTO-Redaktion
OLG Celle verwirft Beschwerden: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45851 (abgerufen am: 31.10.2024 )
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