Die Anzahl der Strafbefehle steigt und betrifft vor allem sozial Schwächere, so der Eindruck von Strafverteidigern in Frankfurt. Nun haben sie ein Forschungsprojekt begonnen. Es gehe um Gerechtigkeit, erklärt Carolin Weyand im Interview.
LTO: Frau Dr. Weyand, Sie sind Vorstandsvorsitzende der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger*innen e.V. und haben in Hessen ein Pilot- und Forschungsprojekt zum Strafbefehlsverfahren initiiert. Worum geht es?
Dr. Carolin Weyand: Wir möchten wissenschaftliche Daten über die praktischen Auswirkungen des Strafbefehlsverfahrens bekommen. Bisher wissen wir nur, dass die Anzahl der Strafbefehle allein des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Jahr 2022 bei 8.754 und im vergangenen Jahr schon bei fast 10.000 lag. Unser Eindruck ist, dass diese Entwicklung vor allem ärmere und so genannte sozial Schwache in unserer Gesellschaft betrifft, von denen viele nicht einschätzen können, was so ein Strafbefehl eigentlich bedeutet.
Das ist aber aktuell nur unser Eindruck. Zahlen und wissenschaftliche Untersuchungen gibt es kaum. Das möchten wir ändern. Wir möchten herausfinden, wer für welche Delikte mit welchen Straffolgen Adressat:in von Strafbefehlen ist. Wir starten das Projekt am 1. April und es läuft ein Jahr.
Wer ist "Wir"?
"Wir", das sind Dutzende Strafverteidiger:innen aus Frankfurt, die Vereinigung Hessischer Strafverteidiger*innen e.V. , der Frankfurter AnwaltsVerein e.V., wir werden unterstützt durch die Rechtsanwaltskammer (RAK) Frankfurt. Wissenschaftlich begleitet wird das Projekt von Prof. Dr. Matthias Jahn von der Goethe-Universität.
Was ist das Besondere an einem Strafbefehl?
Der rechtskräftige Strafbefehl steht einem Urteil gleich, er hat dieselben rechtlichen Wirkungen wie ein Urteil. Mit einem – durchaus umstrittenen – Strafbefehl verhängt in der Regel ein Amtsrichter im schriftlichen Verfahren eine Strafe, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das geht nur bei Vergehen, das sind Taten, die mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr geahndet werden, und bei denen ein so genannter hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft könnte also genauso gut eine Anklage erheben und die Eröffnung der Hauptverhandlung beantragen. Demgegenüber ist der Strafbefehl aber eine schnellere, kostengünstigere Art, die Strafsache zu erledigen. Der Tatvorwurf wird nur summarisch, also nicht genau, geprüft. Die Schuld des Täters wird nicht festgestellt, sondern für lediglich wahrscheinlich gehalten. Beim Strafbefehlsverfahren wird also unser rechtsstaatlicher Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" sehr aufgeweicht.
Die adressierte Person muss innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wer dann z.B. die Geldstrafe nicht bezahlen kann, kann genauso wie nach einer Hauptverhandlung eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen.
"Ersatzfreiheitsstrafe ohne Hauptverhandlung"
Das kling doch nach einer effektiven Form der Erledigung bei der ohnehin stark belasteten Justiz. Wo sehen Sie das Problem?
Der Strafbefehl hat grundsätzlich seine Berechtigung. Es ist allerdings ein summarisches Verfahren, das nicht zu einem Massenverfahren werden sollte. Denn unser Grundsatz im Strafprozess ist, dass die Schuld einer Person für eine Strafe festgestellt werden muss und jeder ein Recht auf eine mündliche Verhandlung hat.
Wer aufgrund eines Strafbefehls zur Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt muss, dem wird unter Umständen die Freiheit entzogen, ohne jemals einen Richter ohne eine Richterin gesehen zu haben.
Das Strafbefehlsverfahren soll Bagatellkriminalität erfassen. Typische Fälle in der Praxis sind kleine Ladendiebstähle, Fahren ohne Fahrerlaubnis, kleinere Körperverletzungsdelikte oder Nutzung des ÖPNV ohne gültigen Fahrschein. Bei einem Großteil der Strafbefehlsempfänger:innen handelt es sich um Obdachlose, psychisch Kranke, Drogenabhängige oder einkommensschwache Rentner. Diese effektive Verfahrenserledigung betrifft also weitgehend die Schwächsten unserer Gesellschaft.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halten das Strafbefehlsverfahren auch nur in engen Grenzen für zulässig. Der Strafbefehl sei mit unseren strafprozessualen Grundsätzen vereinbar, weil der Betroffene die Möglichkeit des Einspruchs habe und er – wenn er hiervon keinen Gebrauch macht – freiwillig auf die mündliche Verhandlung verzichte.
Wir wissen aus unserer Praxis als Strafverteidiger:innen aber, dass die Adressaten des Strafbefehls ihn häufig nicht verstehen, das Schreiben und auch die Rechtsmittelbelehrung sind in Rechtssprache und oft nur auf Deutsch verfasst. Viele Menschen machen ihre Post auch gar nicht auf oder sie kommt etwa bei Obdachlosen zu einem Zustellungsbevollmächtigten. Schon dem Durchschnittsbürger fällt es mitunter schwer, die sehr formalistische Sprache in einem Strafbefehl zu verstehen. Da das Strafbefehlsverfahren aber zudem gerade Menschen am Rande der Gesellschaft oder mit Migrationshintergrund betrifft, dürfen wir hier nicht die Kenntnisse und den Bildungsgrad des Durchschnittsbürgers zu Grunde legen. Der Großteil der Betroffenen ist in andere Lebensumstände geboren bzw. hat einen anderen Lebensweg hinter sich. Wer den Inhalt des Strafbefehls nicht versteht und keinen Einspruch einlegt, der wird häufig überrascht durch die Ladung zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt.
Auch mit diesen Rechtsfolgen hat aber der EGMR das Verfahren für rechtmäßig erachtet und unter Jurist:innen heißt es doch: Dummheit schützt vor Strafe nicht. Was entgegen Sie auf diesen Einwand?
Das macht mich erst mal fast sprachlos. Ich glaube an Gerechtigkeit und unseren Rechtsstaat. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Das gilt für jeden Menschen. Wir Jurist:innen gehen bei unseren Denkweisen gerne von unserem eigenen Intellekt aus und vergessen, dass andere Menschen andere Lebenswege haben. Aber auch für diese Menschen gilt unser Grundgesetz und das Recht auf den gesetzlichen Richter, auf eine öffentliche Hauptverhandlung mit rechtlichem Gehör und das Recht, dass sie Subjekt – und nicht Objekt – eines Verfahrens sind. Insbesondere in der gegenwärtigen Zeit und dem vorherrschenden Zeitgeist finde ich es wichtig, für die Rechtsstaatlichkeit zu kämpfen, genau hinzuschauen und besonders auf unsere Prinzipien für ein rechtsstaatliches Verfahren aufzupassen.
Menschen, die in privilegierten Lebensumständen leben, werden in der Regel dazu in der Lage sein, spätestens beim Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsbeistand zu konsultieren. Doch was ist mit den anderen? Wir befürchten, dass der Strafbefehl zu einer Bestrafung der Armen führt, dass Menschen in Haft geraten, die wegen dieser Tat noch nie eine:n Richter:in gesehen haben.
Ob dieser Eindruck den Tatsachen entspricht, wollen wir nun wissenschaftlich untersuchen. Erst mit diesen Ergebnissen können wir als Gesellschaft entscheiden, ob und ggf. wann und unter welchen Bedingungen wir einen Bruch in der Gerechtigkeit und mit unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen in Kauf nehmen wollen.
"Richterbashing ist nicht unser Ziel"
Das klingt ein bisschen nach Bashing von Richter:innen.
Das ist selbstverständlich nicht unser Ziel und wir wünschen uns, dass die Richter:innen das auch nicht so empfinden – nicht zuletzt, weil wir hoffen, dass wir ihre Unterstützung für das Projekt gewinnen können. Denn wir sehen ja als Strafverteidiger:innen selbst, dass die Richter:innen etwa aus ihrer inzwischen fast prekären Personalsituation heraus gute Gründe haben, auf das Strafbefehlsverfahren zurückzugreifen. Es geht uns nicht darum, Richter:innen anzugreifen oder vorzuführen. Ich persönlich glaube fest an die Mitwirkungsbereitschaft der Amtsrichter:innen. Die Richter:innen sind in besonderer Weise Repräsentanten unseres Rechtsstaates, ihnen ist große Macht verliehen. Dessen sind sich die Richter:innen auch bewusst und sie wollen dieser besonderen Verantwortung ja auch gerecht werden. Ich denke, kein:e Richter:in möchte ungerecht strafen. Das hat auch der Deutsche Richterbund in seinen Thesen zur Richterethik klar formuliert. Hierzu gehört auch eine gewisse Transparenz und Fehlerkultur. Ich gehe deshalb davon aus, dass auch von Seiten der Richter:innen bei den (möglichen) faktischen Problemen des Strafbefehlsverfahrens eben nicht weggeguckt, sondern hingeschaut wird.
Wir müssen aber die Zahlen abwarten. Falls unsere These stimmen sollte, müssen wir als Gesellschaft gemeinsam diskutieren, in welchen Konstellationen sich das Strafbefehlsverfahren anbietet und wann die Herbeiziehung eines Rechtsbeistands nötig ist.
Sie meinen eine gesetzlich vorgeschriebene Herbeiziehung eines Rechtsbeistands im Strafbefehlsverfahren? Dann wäre die Sicherstellung von Mandaten für Ihre Strafverteidiger-Kolleg:innen eine angenehme Folge des Forschungsprojektes?
Es geht uns sicher nicht um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Strafverteidiger:innen. Sehr viele der Kolleginnen und Kollegen, die sich zur Mitwirkung an unserem Projekt angemeldet haben, haben gut zu tun. Es geht nicht darum, mehr Mandate zu generieren. Es geht um die Sache und unsere Verantwortung. Im übrigen dürfte – auch aufgrund der abnehmenden Zahl der Absolvent:innen des Jurastudiums und des ungebrochenen Trends zur Ausdehnung von Strafbarkeiten – perspektivisch ohnehin genug Arbeit da sein.
Uns geht es darum, eine wissenschaftliche Grundlage durch gesammelte Daten für die Diskussion zu schaffen, wann das Strafbefehlsverfahren das Rechtsstaatsprinzip oder die Verfahrensrechte des Beschuldigten verletzt.
"Trend, den Strafbefehl auszuweiten"
Warum starten Sie jetzt diese Initiative?
Wir sehen einen rechtspolitischen Trend, das Strafbefehlsverfahren auszuweiten. Die Justizminister diskutieren das immer mal wieder, im Jahr 2022 gab es schon eine Initiative aus Rheinland-Pfalz zu dem Thema.
Wir wollen zumindest mal wissen, wie stark man eine Gegenposition einnehmen sollte. Noch wissen wir ja selbst nicht, was aus der Untersuchung rauskommt. Wir haben aktuell erst mal Thesen, die es zu untersuchen gilt.
Wie wollen Sie die Untersuchung durchführen?
Wir brauchen zunächst den Kontakt zu den Empfänger:innen von Strafbefehlen. Dazu haben wir haben Flyer entwickelt, auf denen wir in mehreren Sprachen auf unser Projekt hinweisen. Wir hoffen, dass die Richter:innen diese ihren Briefen mit den Strafbefehlen beilegen. Die Erklärung ist sehr einfach gehalten und verweist auf eine Hotline. Dort vermittelt eine Mitarbeiterin von uns den Kontakt zu einer oder einem der rund 90 Strafverteidiger:innen, die sich bisher schon zur Teilnahme gemeldet haben. Wer sich noch anschließen möchte, kann das gerne tun. Die Rechtsanwaltsgebühren werden in diesen Fällen aus einem Topf beglichen, den wir als Verein gefüllt haben – eine pro-bono Beratung ist berufsrechtlich ausgeschlossen.
Die Kolleg:innen erklären dem oder der Mandant:in das Projekt und führen im Übrigen eine ganz normale strafrechtliche Beratung durch. Das kann auch zu dem Ergebnis führen, dass der Strafbefehl in diesem Fall ein probates Mittel ist. Die Rechtsanwält:innen werden zu ihrem Mandat einen Evaluationsbogen ausfüllen und der Uni zur Auswertung übermitteln. Dort entsteht auch eine Doktorarbeit zu dem Projekt.
Die RAK Frankfurt unterstützt das Projekt, indem sie auf der Homepage darauf aufmerksam macht. Das Projekt wird ausschließlich am Amtsgericht Frankfurt durchgeführt. Das ist für ein ehrenamtliches Projekt schon ein sehr großer Umfang. Wir gehen davon aus, dass wir bei den hohen Zahlen in Frankfurt gleichwohl valide Ergebnisse bekommen werden. Wir haben den Anfang gemacht. Unser Projekt inspiriert ja vielleicht auch andere Bundesländer.
Vielen Dank für das Gespräch.
Interview zu Forschung über Strafbefehl: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54167 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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