Die Gerichtsverfahren des EuGH sollen transparenter werden. Dafür hat das EU-Parlament gestimmt. Nach Abschluss der Verfahren sollen Schreiben und Argumente der Beteiligten proaktiv veröffentlicht werden.
Das EU-Parlament hat am Dienstag eine Änderung der Satzung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschlossen. Die Änderung betrifft das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
In diesem Verfahren können nationale Gerichte ihre Verfahren unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Auslegung von Europarecht abhängt, die bislang nicht geklärt ist. Die Frage der Auslegung können sie dem EuGH vorlegen, der dann entscheidet.
Durch die Änderung der Satzung sollen künftig die Schriftsätze oder schriftliche Erklärungen, von Parteien im Vorabentscheidungsverfahren auf der Website des EuGH veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung soll jedoch unterbleiben, wenn Beteiligte der Veröffentlichung ihrer Schriftsätze widersprechen.
Als Begründung für die Änderung heißt es in dem nun beschlossenen Entwurf, die Transparenz und Offenheit des Gerichtsverfahrens solle gestärkt werden, da der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren zunehmend über verfassungsrechtliche Angelegenheiten und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Menschenrechten zu entscheiden habe.
Neue Vorabentscheidungszuständigkeiten für das Gericht der Europäischen Union
Eine weitere Änderung der Satzung sieht vor, dass in Zukunft das Gericht der Europäischen Union (EuG) über Vorabentscheidungsverfahren in den folgenden Gebieten zuständig sein soll: Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen, System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Zuvor war für alle Vorabentscheidungsverfahren der EuGH zuständig. Die neue Regelung soll den Gerichtshof entlasten und dazu führen, dass dieser mehr Zeit für komplexere und sensiblere Vorabentscheidungsersuchen hat.
hes/LTO-Redaktion
Reform zum Vorabentscheidungsverfahren: . In: Legal Tribune Online, 27.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53981 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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