BMJ prüft Corona-Ausnahmeregelung: Drei­mo­na­tige Unter­b­re­chung von Straf­ver­fahren noch länger mög­lich?

27.01.2022

Wegen der Pandemie können Strafprozesse länger unterbrochen werden, als die StPO eigentlich erlaubt. Das BMJ prüft nun eine Verlängerung der Ausnahmeregelung.

Die wegen der Corona-Pandemie eingeführte Ausnahmeregelung für längere Unterbrechungen in Strafprozessen könnte noch einmal verlängert werden. "Das Bundesjustizministerium prüft derzeit eine maßvolle Verlängerung der Regelung zur Hemmung des Ablaufs der Unterbrechungsfrist für strafgerichtliche Hauptverhandlungen aufgrund der Covid-19-Pandemie", teilte eine Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag in Berlin mit.

Auf Basis der zum 28. März 2020 eingeführten Sonderregelung kann ein Strafprozess für bis zu drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden. Damit soll verhindert werden, dass Hauptverhandlungen platzen und neu starten müssen.

Normalerweise dürfen Hauptverhandlungen laut § 229 Strafprozessordnung (StPO) nur für maximal drei Wochen unterbrochen werden. Bei besonders umfangreichen Verfahren ist eine Unterbrechung von bis zu einem Monat möglich, falls bereits mehr als zehn Verhandlungstage verstrichen sind. Verrinnt die Frist, muss der Prozess von vorne beginnen. Bei großen Strafverfahren werden darum beispielsweise Ersatzschöffen und auch ein zusätzlicher Richter eingesetzt, um etwa im Krankheitsfall nicht von vorne beginnen zu müssen.

Die vom Bundestag 2020 beschlossene Ausnahmeregelung ist bis zum 26. März 2022 befristet. Sven Rebehn, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbunds (DRB), sprach sich für eine Verlängerung aus. Er sagte: "Angesichts der um sich greifenden Omikron-Variante des Coronavirus ist davon auszugehen, dass auch Verfahrensbeteiligte in Strafprozessen zunehmend von Corona-Infektionen betroffen sein werden." Die Strafgerichte benötigten die flexibleren Sonderregeln einstweilen noch, damit Verfahren im Zuge der Pandemie nicht an überschrittenen Unterbrechungsfristen scheiterten. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift solle diese aber erneut befristet und mit einem Enddatum versehen werden.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BMJ prüft Corona-Ausnahmeregelung: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47353 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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