Seine Ernennungsurkunde hat der Bundespräsident schon vor knapp einem Jahr unterschrieben. Jetzt darf Dr. Hans-Josef Thesling sie auch endlich in den Händen halten. Der frühere Präsident des FG Düsseldorf übernimmt nun die Leitung des BFH.
Nach anderthalbjähriger Vakanz hat der Bundesfinanzhof (BFH) wieder einen Präsidenten. Der Bundesjustizminister habe dem nordrhein-westfälischen Ministerialbeamten und früheren Präsidenten des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, Dr. Hans-Josef Thesling, am Dienstag die Ernennungskunde ausgehändigt, teilte das Gericht mit.
Der BFH mit Sitz in München ist das höchste Gericht für Steuer- und Zollsachen. Er gehört mit dem Bundesgerichtshof (BGH), dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dem Bundesarbeitsgericht (BAG) und dem Bundessozialgericht (BSG) zu den fünf obersten Instanzgerichten in Deutschland.
Der sechzigjährig Thesling übernimmt die Nachfolge des im Juli 2020 in den Ruhestand getretenen Finanzhof-Präsidenten Rudolf Mellinghoff und den Vorsitz des IX. Senats, der für die Besteuerung von Miet- und Pachteinkünften und der gewerblichen Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften zuständig ist.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hatte Theslings Ernennungsurkunde schon vor Monaten unterschrieben. Wegen einer Konkurrentenklage konnte sie ihm aber zunächst nicht überreicht werden. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies den Eilantrag einer unterlegenen Bewerberin gegen die Berufung Theslings sowie die folgende Anhörungsrüge letztlich zurück.
Thesling gehört der CDU an, wechselte 1989 von einer Anwaltskanzlei in den höheren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und war bei den Finanzämtern Erkelenz und Bergheim, an der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei und bis August 2005 beim FG Düsseldorf tätig. Nach elf Jahren als Abteilungsleiter in der Landtagsverwaltung Nordrhein-Westfalen kehrte er 2016 als Präsident an das FG Düsseldorf zurück. Seit Dezember 2018 war er dann Abteilungsleiter im nordrhein-westfälischen Justizministerium.
dpa/mgö/LTO-Redaktion
Nach gescheiterten Konkurrentenklagen: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47319 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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