Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat Anklage gegen eine Richterin erhoben. Sie hatte einem Pfarrer in der Pandemie Zugang zu einer Palliativpatientin in einem Pflegeheim verschafft. Das Problem: Pfarrer und Richterin sind Vater und Tochter.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat Anklage gegen eine Richterin am Landgericht (LG) Gera wegen Rechtsbeugung erhoben. Die Frau hat während ihres Bereitschaftsdienstes in der Corona-Pandemie als Richterin auf Probe eine Entscheidung zugunsten ihres Vaters getroffen, wie sich unstreitig aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergibt (Beschl. v. 09.03.2022, Az. 2 BvR 91/22). In Fällen von Verwandten in gerade Linie darf ein:e Richter:in jedoch gem. § 41 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht tätig werden. Die entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt wegen Rechtsbeugung gem. § 339 Strafgesetzbuch (StGB) liegt seit eineinhalb Jahren beim Landgericht (LG) Gera, das über deren Zulassung entscheiden muss.
Der Fall geht zurück in die Anfangszeiten der Pandemie: Ab dem 14. April 2020, dem Dienstag nach Ostern, hatte die Richterin – zusammen mit einer Kollegin als Vertreterin – ab 16 Uhr Bereitschaftsdienst. Um 16.06 Uhr, also sechs Minuten nach Beginn des Dienstes, rief ihr Vater, ein evangelischer Pfarrer, sie an. Er wollte ein langjähriges Gemeindemitglied in einem Pflegeheim in Jena besuchen. Der Pfarrer war regelmäßig bei der 89-jährigen Palliativpatientin gewesen, bis die seinerzeit gültige Corona-Schutzverordnung (ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) seit dem 7. April 2020 externen Besucher:innen den Zugang zu Pflegeheimen verbot. Dieses Verbot galt mit wenigen Ausnahmen für Extremsituationen zunächst auch für Pfarrer:innen. Die Hausleitung ließ den Mann daher nicht rein.
Die Richterin, selbst gläubig und vor ihrer Richterinnentätigkeit u.a. als Rechtsreferentin der Evangelischen Schulstiftung tätig, erließ noch am selben Abend den Beschluss, dass das Pflegeheim dem Pfarrer im Rahmen seiner seelsorgerischen Tätigkeit jederzeit Zutritt zu dem Gemeindemitglied zu gewähren habe (Amtsgericht (AG) Altenburg, als Bereitschaftsgericht für das AG Jena, Beschl. v. 14.04.2020, Az. 26 AR (BD) 24/20). Der Beschluss liegt LTO vor.
Zweigleisig gegen die Richterin
Wenige Tage später wurde die ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO dahingehend geändert, dass unter anderem Seelsorger:innen das Zutrittsrecht zu Pflegeeinrichtungen erhielten.
Dies konnte aber den weiteren Verlauf nicht mehr aufhalten: Zum einen leitete der Präsident des LG Gera im April 2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Frau ein, nachdem er von dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Pfarrer und der Richterin erfahren hatte. Zum anderen nahm die Staatsanwaltschaft Erfurt Ermittlungen wegen des Verdachts der Rechtsbeugung auf.
Im Disziplinarverfahren ging – und geht – es um die Frage der Entlassung der Richterin. Bei den strafrechtlichen Ermittlungen geht es um eine mögliche Verurteilung wegen einer Straftat.
Disziplinarverfahren noch immer nicht abgeschlossen
Nach einigem Hin und Her teilte das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV) als Dienstherr der Richterin am 6. August 2020 mit, dass man beabsichtige, sie gemäß § 22 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zu entlassen. Das kann das Ministerium tun, wenn Richter:innen auf Probe ein Verhalten zeigen, das bei Richter:innen auf Lebenszeit zu einer Disziplinarmaßnahme führen würde. Das sei bei ihr der Fall, wertete das Ministerium, denn nach vorläufiger Würdigung handele es sich bei ihrem Verhalten im April um eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Es folgten Gespräche im Ministerium, Einsichtnahmen in die Akten, Stellungnahmen. Im März 2021 dann erließ das Ministerium den Bescheid über die Entlassung zum 30. April 2021 und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Die Frau legte Widerspruch ein, das LG Meiningen als Richterdienstgericht stellte im Mai 2021 die aufschiebende Wirkung wieder her. Dagegen legte wiederum das Ministerium Beschwerde ein, der Dienstgerichtshof entschied im Dezember 2021 (Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 15.12.2021, Az. DGH W 1/21): Es blieb bei der sofortigen Vollziehung, die Frau musste sofort aus dem Richterdienst ausscheiden.
Karlsruhe nahm Verfassungsbeschwerde nicht an
Darauf erhob die Frau im Januar 2022 Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie habe sich in einer außergewöhnlichen Ausnahmesituation befunden und die Entscheidung habe keinen Vorteil im eigentlichen Sinne für den "begünstigten" Seelsorger dargestellt. Als konfessionell gebunden und religiös engagiert, könne sie sich auf den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Der Verfahrensverstoß habe zugleich der Durchsetzung und Verwirklichung höchster Rechtsgüter gedient, argumentierte sie.
Das BVerfG aber nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, sie sei nicht hinreichend substantiiert, so das Gericht in Karlsruhe. Denn bei der Verfassungsbeschwerde gehe es um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung. Da komme es darauf an, ob "das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz Schaden nähme", wenn die Frau weiter als Richterin tätig wäre, während ein Strafverfahren gegen sie geführt wird. Dazu habe sie sich aber unzureichend geäußert.
Das gelte auch für den unbestrittenen Vorwurf, dass sie im Falle ihres Vaters tätig war, also gegen § 41 Nr. 3 ZPO verstoßen habe. Es stehe damit ein "disziplinarrechtlicher Vorwurf im Raum, der den Kern der richterlichen Unparteilichkeit betrifft", so das BVerfG. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richterin oder Richter sein dürfe, sei ein "fundamentales rechtsstaatliches Prinzip".
Die erklärenden Ausführungen der Frau, es sei bei der Sterbebegleitung durch einen Pfarrer um existenzielle Fragen gegangen, ließ das BVerfG nicht gelten. Eine womöglich materiell richtige Entscheidung könne für die Frage der Befangenheit nicht von Bedeutung sein.
Hauptsacheverfahren dauert noch an
Im Übrigen hätte die Frau nicht einmal "ansatzweise ernsthaft in Betracht gezogen", den Fall ihrer Kollegin zu übergeben, die gemeinsam mit ihr den Bereitschaftsdienst übernommen hatte. Eine gewisse Fassungslosigkeit und verbleibende Fragezeichen in den Köpfen der Richter:innen in Karlsruhe, wie es zu dieser Situation im April 2020 kommen konnte, sind aus den Gründen schier herauszulesen. Rationale Antworten auf das "Warum" aber finden sich in dem Beschluss nicht – und die kann es womöglich bei so einem Sachverhalt auch nicht geben.
Die Entscheidung des BVerfG hat die 3. Kammer des Zweiten Senats für unanfechtbar erklärt.
Abschließend geklärt ist die Entlassung damit aber noch nicht, lediglich die sofortige Vollziehung war entschieden. Die Sache befindet sich noch immer im Widerspruchsverfahren: "Das Hauptsacheverfahren dauert noch an; die Entscheidung, die Proberichterin endgültig aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, ist daher noch nicht bestandskräftig geworden", teilte das Thüringer Justizministerium auf Anfrage von LTO mit.
LG Gera: Noch keine Entscheidung über Anklage
Auch in der Strafsache ist noch nichts entschieden: Schon am 31. August 2021 hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt, die auch die Anklage gegen den Familienrichter am Amtsgericht (AG) in Weimar wegen des Verdachts der Rechtsbeugung erhoben hatte – über den Fall wird im Juni 2023 verhandelt –, Anklage zum LG Gera erhoben (Az. 11 KLs 542 Js 23378/20).
Seit eineinhalb Jahren liegt der Fall also nun in Gera bei Gericht, das über die Zulassung der Anklage entscheiden muss. Doch das tut sich damit offenbar schwer: "Über die Eröffnung des Verfahrens ist bislang noch nicht entschieden worden, da aufgrund mehrerer Selbstanzeigen zunächst darüber zu entscheiden war, ob die betreffenden Richter befangen sind", teilte die dortige Pressestelle auf LTO-Anfrage mit. Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens sei zeitnah zu rechnen.
Die Palliativpatientin war wenige Tage nach der Entscheidung der Richterin 2020 verstorben. Der Pfarrer ist laut einem Bericht der Ostthüringer Zeitung inzwischen aus gesundheitlichen Gründen im Ruhestand.
Anklage wegen Rechtsbeugung im Bereitschaftsdienst: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51677 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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