Nicht erst mit dem Absenden, sondern schon durch das Erstellen des Empfangsbekenntnisses gelten Gerichtsdokumente als zugestellt und Fristen beginnen zu laufen. Das entschied der BGH und schärfte erneut beim Umgang mit dem beA nach.
Beim Arbeiten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gibt es für Anwälte und Anwältinnen einiges zu beachten. So muss die Software regelmäßig aktualisiert, das Postfach auch unterwegs gecheckt und die elektronischen Unterlagen korrekt signiert werden. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Leitsatzentscheidung klargestellt, wann Dokumente, die im beA eines Anwalts landen, als zugestellt gelten: Maßgeblich sei nicht der Tag, an dem das Empfangsbekenntnis an das Gericht übermittelt wurde, sondern vielmehr das Datum, das auf dem Bekenntnis vermerkt wurde (Beschl. v. 17.01.2024, Az. VII ZB 22/23).
Der Entscheidung geht ein Fall voraus, bei dem der Kläger Mängelrechte aus einem Vertrag über den Einbau einer Fußbodenheizung geltend machte. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth scheiterte er jedoch und legte Berufung ein – zu spät. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die Berufung und zwei Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)) beim BGH ein – und versäumte abermals die Frist. Denn laut dem Empfangsbekenntnis, datiert vom 12. Juni 2023, hatte der Rechtsanwalt den Beschluss "heute als elektronische(s) Dokument(e) erhalten". Die Rechtsbeschwerde ging aber erst einen Monat und einen Tag später, am 13. Juli 2023, beim BGH ein.
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Empfangswille kommt schon durch Erstellung des Empfangsbekenntnis zum Ausdruck
Gemäß § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Der Rechtsanwalt ist der Meinung, diese Frist eingehalten zu haben. Denn er meint, es käme vielmehr auf den Zeitpunkt der Rückübermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Gericht an. Erst zu diesem Zeitpunkt sei sein Empfangswille nach außen hin deutlich geworden. Und versandt hatte er das Bekenntnis per beA erst am 13. Juni 2023, demnach exakt einen Monat vor Einlegung der Beschwerde beim BGH.
Der BGH sah das aber anders. Das elektronische Empfangsbekenntnis weise die Zustellung eines elektronischen Dokuments nach und werde ohne das Mitwirken des Rechtsanwalts gar nicht erst ausgelöst. Der Rechtsanwalt muss die Nachricht des Gerichts erst öffnen, das Empfangsbekenntnis erstellen, das Datum des Tages, an dem die Dokumente erhalten wurden, eintragen und das Bekenntnis anschließend zurück an das Gericht senden. "Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen", erläutert der BGH.
Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis beweise daher nicht nur die Zustellung selbst, sondern auch den Zeitpunkt der Zustellung. Insofern galt der Beschluss bereits am 12. Juni als zugestellt. Die Monatsfrist endete daher am 12. Juli. Das Rechtmittel des Klägers, mit dem er das Fristversäumnis in voriger Instanz ausräumen wollte, war damit endgültig verfristet und demnach unzulässig.
lmb/LTO-Redaktion
BGH zum Empfangsbekenntnis per beA: . In: Legal Tribune Online, 13.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54099 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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