Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz müssen nach einer Gesetzesänderung auch dann einen Tourismusbeitrag zahlen, wenn sie gar nicht vom Tourismus profitieren. Dies entschied das VG Koblenz und wies die Klage eines Anwalts ab.
Nach einer Änderung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) müssen Rechtsanwälte auch dann einen Tourismusbeitrag zahlen, wenn sie gar keine unmittelbar auf den Tourismus zurückgehenden Umsätze erwirtschaftet haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil und wies damit die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Heranziehung zum Tourismusbeitrag ab (Urt. v. 08.02.2019, Az. 5 K 773/18.KO).
Geklagt hatte ein in der Stadt Boppard tätiger Rechtsanwalt. Bis zum Jahr 2016 zog die Stadt Rechtsanwälte nicht zur Zahlung eines Tourismusbeitrags, der damals noch "Fremdenverkehrsbeitrag" genannt wurde, heran. Dies änderte sich im Jahr 2017: Gestützt auf eine Änderung des rheinland-pfälzischen KAG erließ der Stadtrat im Juni 2017 eine neue "Tourismusbeitragssatzung", wonach fortan auch "tourismusfernere" Berufsgruppen veranlagt werden sollten.
Auf dieser Grundlage zog die Stadt auch den Kläger zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 234 Euro heran. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Anwalt insbesondere geltend, er habe bisher zu keinem Zeitpunkt vom Tourismus der Stadt Boppard profitiert und dies sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Erhalte er aber keinerlei Gegenleistung, sei die Stadt auch nicht berechtigt, einen Tourismusbeitrag von ihm zu verlangen.
VG: Bloße Möglichkeit der Vorteilsziehung reicht
Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klage des Rechtsanwalts ab. Zur Erhebung eines Tourismusbeitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststättenbetreibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spielt nach Auffassung des VG keine Rolle.
Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen KAG sei es nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus "erwachsen", entschied das VG. Vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile "geboten werden".
Der Anwalt hatte vergeblich argumentiert, dass der Begriff "Vorteile geboten werden" zu abstrakt sei und dem Beitrag in Ermangelung des Erfordernisses einer Gegenleistung den Charakter einer Steuer verleihe. Bei richtiger Auslegung müsse die Möglichkeit, aus dem Tourismus Umsatz zu erzielen, doch zumindest so konkret sein, dass es in dem ein oder anderen Fall zu einem Vertragsschluss kommen könne. Davon sei in seinem Fall aber schon deshalb nicht auszugehen, weil die vom Tourismus unmittelbar profitierenden Hotel- und Gaststättenbetriebe nahezu ausnahmslos im Interessenverband Dehoga organisiert seien, der für seine Mitglieder eine fachbezogene Rechtsberatung anbiete.
Das VG folgte aber auch diesem Argument nicht. Außerdem habe auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes habe bereits entschieden, dass die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden sei.
acr/LTO-Redaktion
VG Koblenz zum Kommunalabgabengesetz: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34075 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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