Wenn Anwälte Blogbeiträge zu gerichtlichen Erfolgen veröffentlichen und die Entscheidung später aufgehoben wird, muss sie nicht gelöscht werden. Es besteht aber ein Anspruch darauf, dass der Beitrag aktualisiert wird, so das OLG.
Berichtet ein Rechtsanwalt über einen erstrittenen gerichtlichen Erfolg auf seiner Homepage und wird diese Entscheidung später rechtskräftig aufgehoben, muss er diesen Bericht nicht nachträglich löschen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, wie aus einer Pressemitteilung vom Donnerstag hervorging (Urt. V. 15.12.22, Az. 16 U 255/21).
Geklagt hatte eine deutschlandweit tätige Wirtschaftsauskunftei aus Wiesbaden, die sich gegen die Veröffentlichung einer Entscheidung auf einem Anwaltsblog wehrte. Der Anwalt erstritt im November 2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Wirtschaftsauskunftei und berichtete darüber auf seiner Website. Die einstweilige Anordnung wurde auf einen Widerspruch hin jedoch rechtskräftig aufgehoben.
Vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main setzte die Wirtschaftsauskunftei einen Löschungsanspruch gegen den Anwalt durch, der den Blogeintrag weiterhin unverändert auf der Website stehen ließ. Dem schloss sich das OLG nun nicht an. Wahre Tatsachenbehauptungen – wie hier der Erlass der einstweiligen Verfügung - seien grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte auch, wenn sie für den Betroffenen nachteilig seien, so das OLG. Der Leser erkenne hier, dass der Beitrag nicht einen nach dessen Veröffentlichung aktualisierten Stand wiedergebe. Das OLG entschied aber, dass zumindest ein Anspruch auf Ergänzung des Beitrags besteht.
Unzulässig, nur "die halbe Wahrheit" zu berichten
"Wenn sich die beim Ursprungsbericht bekannte und zugrundegelegte Sachlage nachträglich ändert und deshalb die Ursprungsmeldung als unwahr oder jedenfalls in einem anderen Licht erscheinen lässt", könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, gibt das OLG zu Bedenken. Zwar bestünde bei einem solchen Blog keine Chronistenpflicht wie bei Pressemedien, bei einer nachträglichen Änderung und einem Nachtragsverlangen durch den Betroffenen, müsse aber gleichwohl eine Ergänzung zu dem Fortgang des Verfahrens aufgenommen werden.
Weil eine Löschung der angegriffenen Äußerungen ein zu starker Eingriff in die Berufs- und Meinungsfreiheit des Anwalts sei, sei eine solcher Nachtrag zum Verfahrensausgang verhältnismäßig. Die Wirtschaftsauskunftei behielt letztlich Recht damit, dass es unzulässig sei, "nur die halbe Wahrheit" zu berichten. Gleichzeitig hätte die klagende Auskunftei einen solchen Nachtrag von dem Anwalt auch verlangen müssen. Daran fehlte es jedoch in diesem Fall.
ku/LTO-Redaktion
Artikelversion vom 23.01.2022, 10:36 Uhr.
OLG FFM zur Anwaltshomepage: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50818 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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