Das neue Legal-Tech-Gesetz: Viele Fragen bleiben offen

Gastbeitrag von Prof. Dr. Christian Wolf und Nadja Flegler

11.06.2021

Der Bundestag hat das umstrittene Legal-Tech-Gesetz verabschiedet. Es sieht anwaltliche Erfolgshonorare und neue Regelungen für Inkasso-Unternehmen vor. Die Rechtsunsicherheit beseitigt es nicht, meinen Christian Wolf und Nadja Flegler

Das anwaltliche Berufsrecht hat sich zu einem volatilen Rechtsgebiet entwickelt. Spätestens am Ende einer jeden Legislaturperiode kommt es zu einer weitreichenden Umgestaltung. 

Dabei gehört das anwaltliche Berufsrecht zu den wissenschaftlich am wenigsten durchdrungenen Rechtsgebieten. Nur zwei Beispiele: Bis heute wird in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten, dass die Ermittlung der Rechtslage ein rein interner Vorgang des Gerichts sei und der Einfluss der Rechtsanwälte ausgeblendet bleiben kann. § 78 ZPO wird in erster Linie immer noch mit seiner Bedeutung für eine geordnete Rechtspflege und allenfalls in zweiter Linie mit der Herstellung der prozessualen Chancengleichheit begründet. 

Ob eine zunehmend in ihren Einkommensverhältnissen fragmentierte Anwaltschaft dem heute noch gerecht werden kann, hätte man einer kritischen Prüfung unterziehen können.

"Geld schießt die Tore" 

Die Klägervertreter der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen (VW) in den Dieselfällen sollten das Verfahren aufgrund einer Streitwertherabsetzung ursprünglich für knapp 7.000 Euro führen. Letztendlich erhielten die Klägeranwälte in einem Vergleich 500.000 Euro. Dies entsprach allein demjenigen Betrag, den VW an drei Freshfields-Partner für ihre Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen auszahlte. Ein Equal Playing Field war damit bei weitem nicht erreicht. Der Leverage, für den die Associates sorgten, und die vor der mündlichen Verhandlung anfallenden Beträge blieben außen vor. 

Zumindest bei Rechtsanwälten scheint eine Vermutung dafür zu sprechen, dass es sich nicht anders verhält als beim DFB-Pokal. 40 Teams dürfen zwar mitspielen, aber am Ende setzen sich doch Clubs der ersten Bundesliga durch, zumeist der FC Bayern München. Geld schießt eben doch Tore. 

BRAO-Reform: Berufsausübungsgemeinschaften und das Mandatsgeheimnis 

Künftig dürfen sich Berufsausübungsgesellschaften jeder denkbaren Gesellschaftsform bedienen und mit allen – nicht nur den verkammerten – freien Berufen zusammenschließen. Bevor man mit dem am Donnerstag beschlossenen Gesetz zur Neuregelung der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft die Schleusen so weit geöffnet hat, hätte es sich rentiert, über die Auswirkungen der Reform auf den Anwaltsmarkt und damit den Zugang zum Recht nachzudenken. 

Die Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) Edith Kindermann hat am Donnerstag zu Recht vor einer Aushöhlung des Mandatsgeheimnisses gewarnt. Das Mandatsgeheimnis setzt Vertrauen und Integrität voraus, welche durch eine strenge Berufsaufsicht der Kammern abgesichert werden. Wer den Zusammenschluss mit allen freien Berufen, ob verkammert oder nicht, ob selbst einer Berufsverschwiegenheitspflicht unterliegend oder nicht, zu Berufsausübungsgemeinschaften ermöglicht, legt zugleich die Axt an das anwaltliche Berufsgeheimnis.

Die nächste Legislatur darf das Legal-Tech-Gesetz direkt wieder überprüfen 

Im Mittelpunkt der Diskussion stand jedoch das sogenannte Legal-Tech-Gesetz. Bis auf die Gegenstimmen der Linken (und der Enthaltung der AfD) hat eine ganz große Koalition aus CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis90/Die Grünen das Gesetz beschlossen. Der Wunsch, "modern" zu sein, war offensichtlich zu überwältigend. 

Dabei ist "modern" ein unterbestimmter Begriff. Denn was heute als modern gilt, kann morgen schon veraltet sein. Dies belegt das Gesetz gleich selbst, indem es in einem Entschließungsantrag eine umfangreiche Überprüfung des soeben beschlossenen Legal-Tech-Gesetzes in der nächsten Legislaturperiode einfordert. Insbesondere soll geprüft werden, ob die Kohärenz zwischen den berufsrechtlichen Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit und an die Inkassounternehmen nicht hergestellt werden muss. 

Anwaltliches Erfolgshonorar künftig in bestimmten Fällen möglich 

Bis zu dieser Überprüfung gilt nunmehr eine erweiterte Möglichkeit der Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars. 

Zugleich wurde erstmalig die Möglichkeit der anwaltlichen Prozessfinanzierung in einem begrenzten Anwendungsfall geschaffen. Anwaltliche Prozessfinanzierung, mit anderen Worten Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind demnach nur für außergerichtliche Inkassodienstleistungen zulässig, § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (n.F.). Ursprünglich war auch die Erstreckung der Zulässigkeit anwaltlicher Prozessfinanzierung auf Geldforderungen bis 2.000 Euro geplant. So weit ist das Legal-Tech-Gesetz dann doch nicht gegangen. 

War das Erfolgshonorar ursprünglich auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sonst an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre, eröffnet das Legal-Tech-Gesetz den Anwälten nunmehr in zwei weiteren Fällen die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Zum einen bei Geldforderungen bis zu 2.000 Euro und zum anderen bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen – ohne eine Begrenzung der Höhe nach.*

Aus sozialpolitischen Gründen soll aber ein Erfolgshonorar für Streitwerte bis zu 2.000 Euro und außergerichtliche Inkassodienstleistungen der Rechtsanwälte nicht möglich sein, wenn die Forderung, die realisiert werden soll, nicht der Pfändung unterworfen ist. Hierzu hat das Legal-Tech-Gesetz in § 4a Abs. 1 RVG einen neuen Satz 2 eingefügt. Eine vergleichbare Einschränkung gilt für Inkassodienstleister nach § 13c Abs. 4 RDG (n.F.). Das Erfolgshonorar kann zusätzlich nach § 13c Abs. 2 RDG (n.F.) herabgesetzt werden, wenn es unangemessen hoch erscheint.*

Legal-Tech-Gesetz beseitigt Rechtsunsicherheit nicht 

Ergab sich eine Notwendigkeit, das Legal-Tech-Gesetz jetzt zu verabschieden? Die Rechtsunsicherheit hatte entweder keinen Bestand oder wurde durch das neue Gesetz nicht beseitigt. Durch die Rechtsprechung wurden zwei Fragen aufgeworfen und mit unterschiedlicher Tendenz beantwortet. 

Gegenstand der ersten Frage war, in welchem Umfang das Inkasso-Unternehmen die Forderung, welche zu realisieren es beauftragt wurde, rechtlich prüfen darf und unter Umständen forderungsbegründende Handlungen herbeiführen darf. Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage in seinen "wenigermiete.de-Entscheidungen" mit einer neoliberalen Deregulierungslyrik bejaht. 

Wie viel Rechtsberatung und wie viel Rechtsgestaltung bei der gewerbsmäßigen Einziehung fremder Forderungen durch Legal Tech-Unternehmen zulässig ist, ist durch die Neuregelung nicht viel klarer geworden. Unter die Inkassotätigkeit fällt jetzt auch "die auf die Einziehung bezogene rechtliche Prüfung und Beratung". Lehnt der Inkassodienstleister eine Tätigkeit für den Verbraucher ab, hat er diesem die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen und u.a. zu erklären, ob die Prüfung automatisiert erfolgte. Schließlich muss er auch darauf hinweisen, dass seine ablehnende Entscheidung die Möglichkeit der anderweitigen Realisierung der Forderung unberührt lässt. 

In welchem Umfang der Inkassodienstleister die zu realisierende Forderung erst herbeiführen darf, bleibt weiterhin unklar. Für mehr Klarheit sorgt auch nicht die Ergänzung in § 5 Abs. 1 RDG (n.F.): Eine Rechtsdienstleistung kann auch als Nebenleistung zu einer anderen Rechtsdienstleistung zulässig sein. Inhaltlich soll sich hierdurch, so die Gesetzesbegründung, nichts ändern. Wie weit die Nebenrechtsdienstleistung zur Rechtsdienstleistung reicht, sagt weder die Gesetzesbegründung noch der Wortlaut. Hier bleibt es also bei der Unsicherheit und dem Klärungsbedarf durch die Gerichte. 

Weiterhin offen: Wann kann sich Abtretung auf Inkassolizenz stützen? 

Auch bei der zweiten durch die Rechtsprechung aufgeworfenen Frage, in welchem Umfang eine Inkassolizenz eine Sammelklage nach österreichischem Modell ermöglicht, führt das Legal-Tech-Gesetz nicht weiter. Ausgehend vom Landgericht (LG) München I haben mehrere LGe zwischenzeitlich in Kartellrechtsfällen entschieden, dass die Abtretung einer Forderung an einen Inkassodienstleister zur gebündelten Geltendmachung der Forderungen nicht mehr von der Inkassolizenz gedeckt ist. Zwischen den Zedenten bestehe kein Interessengleichlauf. Auch sei in diesen Fällen von Anfang an eine gerichtliche Geldendmachung der Forderungen geplant gewesen. Die Aufforderung an die Kartellanten, den Kartellschaden zu begleichen, sei nur pro forma erfolgt. 

Insbesondere das letzte Argument führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit mit weitreichenden Folgen. Die Frage, wie viele außergerichtliche Beitreibungsversuche unternommen werden müssen, damit sich die Abtretung noch auf die Inkassolizenz stützen kann, ist im Grunde arbiträr. 

War die Abtretung nach § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB unwirksam, droht am Ende eines langwierigen Prozesses die Verjährung. Dieses Thema hat das Legal-Tech-Gesetz nicht angefasst. 

Gesetz adressiert Konflikt zwischen Prozessfinanzierer und Forderungsinhaber nicht 

Unadressiert blieb auch der Konflikt zwischen dem Prozessfinanzierer und dem wirtschaftlichen Forderungsinhaber. Für denjenigen, der Prozesse finanziert, kann ein früher Vergleich im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse günstiger sein, als für den Zedenten, der sich durch einen teuren – von ihm nicht finanzierten – Prozess unter Umständen einen günstigeren Vergleich erhofft. 

Das Gesetz stellt nur klar, dass allein in einer Berichtspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer keine Gefährdung der Rechtsdienstleistung gesehen werden kann. Es hätte viel Phantasie bedurft, um in einer solchen Berichtspflicht eine Gefährdung der Rechtsdienstleistung zu sehen. Für die Lösung des eigentlichen Problems, auf welches die LGe in den Kartellschadensersatzprozessen die Unwirksamkeit der Zession stützten, hilft die Regelung nicht weiter. 

Kurz nach Mitternacht hat der Bundestag am 11. Juni 2021 das Legal-Tech-Gesetz verabschiedet. Diejenigen, welche das Gesetz nun anwenden und kommentieren müssen, wären sicherlich dankbar gewesen, wenn die Zeit gereicht hätte, nicht nur die abgelehnten, sondern auch die angenommenen Änderungsanträge mit einer Begründung zu versehen.

*Korrektur am 14.06.2021, 12:58 Uhr: Ausführungen zu genannter Norm ergänzt.

Professor Dr. Christian Wolf ist Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht sowie Geschäftsführender Direktor des Instituts für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover. Christian Wolf war sowohl zur großen BRAO-Reform als auch zum Legal-Tech-Gesetz Sachverständiger im Rechtsausschuss des Bundestags. Ass. iur. Nadja Flegler ist Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Prozess- und Anwaltsrecht und hat die schriftliche Stellungnahme für den Rechtsausschuss zum Legal-Tech-Gesetz mitverfasst.

Zitiervorschlag

Das neue Legal-Tech-Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 11.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45188 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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