Ein Notar hebelt die Sanktionen gegen Russland nicht aus, wenn er den Kauf einer Immobilie beurkundet, die einer russischen Gesellschaft gehört. Das hat der EuGH entschieden und damit eine wichtige Frage geklärt.
In dem Fall hatte ein Berliner Notar die Beurkundung eines Kaufvertrags über eine in der Bundeshauptstadt gelegene Wohnung verweigert, die im Besitz einer nicht gelisteten russischen Gesellschaft ist. Seiner Auffassung nach könnte die Beurkundung gegen das Verbot verstoßen, juristischen Personen mit Sitz in Russland Rechtsberatungsdienstleistungen zu erbringen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am Donnerstag nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts (LG) Berlin II jedoch klar, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags nicht unter das Verbot fällt (Urt. v. 05.09.2024, Az. C-109/23).
Im Jahr 2022 führte die Europäische Union ein umfassendes Verbot ein, das untersagt, in Russland ansässigen juristischen Personen Rechtsberatungsdienstleistungen zu erbringen. Dieses Verbot sollte den Druck auf Russland erhöhen, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden.
EuGH: Beurkundung keine Rechtsberatung
Der Notar übt laut EuGH eine Aufgabe von öffentlichem Interesse aus, die ihm vom Staat übertragen wurde. Dabei handele er unabhängig und unparteiisch, so der EuGH. Die Beurkundung selbst stelle entsprechend keine Rechtsberatung im Interesse einer der Parteien dar. Auch die weiteren Aufgaben eines Notars, wie die Auszahlung des Kaufpreises, die Löschung von Belastungen auf der Immobilie und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, zählen laut EuGH nicht zur Rechtsberatung und seien damit vom Verbot auch nicht umfasst.
Zusätzlich stellte der EuGH klar, dass auch ein Dolmetscher, der im Rahmen der notariellen Beurkundung tätig wird, keine Rechtsberatung erbringt. Daher fallen auch seine Leistungen nicht unter das besagte Verbot.
Anwältin Dr. Roya Sangi, die den Fall bis vor den EuGH brachte, kommentiert das Urteil gegenüber LTO wie folgt: "Die Entscheidung des EuGH stellt klar: Eine notarielle Beurkundung und deren Abwicklung durch den Notar fällt schon deshalb nicht unter die EU‑Sanktionen, weil Notare keine Dienstleister im Bereich Rechtsberatung sind. Anders als Anwälte vertreten sie keine spezifischen Interessen der Parteien, sondern handelt unparteiisch im Interesse des Gesetzes und der Rechtssicherheit."
xp/LTO-Redaktion
EuGH trifft wichtige Entscheidung für Notare: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55347 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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