Der wohl letzte Versuch, das beA vor Beginn der passiven Nutzungspflicht zu stoppen, ist in Karlsruhe gescheitert. Martin W. Huff analysiert die Entscheidung. Die BRAK meldet unterdessen, dass die Nutzer ein neues Zertifikat brauchen.
Es wird ernst: Ab dem 1. Januar 2018 besteht nach der Vorschrift des § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die sogenannte passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA). Danach sind alle rund 166.000 deutschen Rechtsanwälte verpflichtet, die für die Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und über das Postfach zugehende Mitteilungen (von Gerichten oder Kollegen) zur Kenntnis zu nehmen. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt dieser Kommunikationsweg eine sichere Verschlüsselung da, die von den Beteiligten genutzt werden kann.
Rund um das beA hatte es erhebliche Auseinandersetzungen gegeben, erst spät waren unter erheblichem Zeitdruck hatte die verantwortliche Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die technischen Möglichkeiten geschaffen, damit auch die Syndikusrechtsanwälte ihre Pflicht erfüllen können, das beA zu nutzen. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Klage eines Rechtsanwalts gegen die Umlage der für das beA notwendigen Kosten zurückgewiesen. Der Anwaltssenat hatte keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der gesetzlichen Regelungen und die Umlage der Kosten auf die einzelnen Anwälte erhoben.
Nun hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Weg frei gemacht für den tatsächlichen Start des beA mit seiner passiven Nutzungspflicht. Mit seinem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss vom 20. Dezember 2017 (Az. 1 BvR 2233/17) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des unter der Berichterstatterin Yvonne Ott die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts als unzulässig verworfen. Während eventuelle rechtliche Stolpersteine damit aus dem Weg geräumt sind, meldet die BRAK, dass alle Nutzer ein neues Zertifikat herunterladen müssen.
Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs ist legitimer Zweck
Der hatte mit der Verfassungsbeschwerde und einem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versucht, insbesondere die passive Nutzungspflicht zu stoppen. Er argumentierte, dass damit unzulässig in seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) eingegriffen werde, das beA nicht sicher sei und zudem zu einer übermäßigen Kostenbelastung führe.
In seiner Entscheidung hat sich das Gericht, obwohl nicht nötig, inhaltlich mit dem beA befasst und dargelegt, dass die Verfassungsrichter gegen die gesetzlichen Regelungen rund um das beA keine Bedenken haben.
Bei den gesetzlichen Regelungen insbesondere des § 31 a Abs. 6 BRAO handele es sich nicht um Vorschriften zur Zulassung zur Anwaltschaft, also um Fragen der Berufsfreiheit. Vielmehr seien die Vorschriften allein eine Berufsausübungsregelung. Solche Regelungen sind zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Warum der Schaffung des beA keine vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls zugrunde liegen sollten, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, so die Verfassungsrichter. Den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern, einen rechtssicheren und schnellen Kommunikationsweg zu den Gerichten und anderen Anwälten sowie Porto- und Druckkosten zu sparen, erklären sie zu einem zulässigen Zweck.
Martin W. Huff, Verfassungsbeschwerde erfolglos, aber technische Probleme: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26177 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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