Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz verabschiedet,das auch die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht bei Rechtsanwälten ändert. Damit soll auf die zunehmende Digitalisierung reagiert werden.
Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet, mit dem eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) einhergeht. Die für Rechtsanwälte satzungsrechtlich bereits bestehende Pflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wurde in das Gesetz übernommen.
In die BRAO wurden zudem Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Relevant wird das unter anderem, wenn informationstechnische Anlagen, Anwendungen und Systeme externer Dienstleister zum Einsatz kommen. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO wird eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründet kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB.
Ekkehart Schäfer, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßte das Gesetz insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung in Anwaltskanzleien und der zunehmenden Digitalisierung von Informationen. "Eine Klarstellung auch im strafrechtlichen Bereich war überfällig. Die Satzungsversammlung hatte bereits reagiert und eine Änderung des § 2 BORA herbeigeführt. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber der Initiative der Satzungsversammlung so rasch gefolgt ist".
acr/LTO-Redaktion
Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23336 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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