Wer Geschäftsführer ist, kann nicht auch Syndikusanwalt sein, so der BGH. Er hält damit an seiner Rechtsprechung zur anwaltlichen Prägung der Tätigkeit fest.
Wer als Geschäftsführer ein Unternehmen leitet und dabei auch organisatorische, personalwirtschaftliche und sonstige administrative Aufgaben wahrnimmt, kann nicht als Syndikusanwalt zugelassen werden, wenn er nicht darlegen kann, dass seine Arbeit durch anwaltliche Aufgaben geprägt ist. Mit diesem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (v. 23.07.2019, Az. AnwZ (Brfg) 37/19) bleibt der Bundesgerichtshof (BGH) bei seiner Linie.
Geklagt hatte ein Mann, der als Geschäftsführer einer Schule als Syndikusanwalt zugelassen werden wollte. Den Zulassungsantrag wiesen die Kammer wie auch der Anwaltsgerichtshof NRW (AGH) jedoch ab. Grund dafür sei der Umstand, dass sich der Mann zu wenig mit anwaltlichen Tätigkeiten befasse und vordergründig mit der Leitung der Schule beauftragt ist.
Gegen diese Entscheidung ist nichts einzuwenden, wie der BGH nun feststellte. Denn gemäß § 46 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) muss ein Syndikusrechtsanwalt einer Tätigkeit nachgehen, die anwaltlich geprägt ist. Darunter kann etwa die Prüfung von Rechtsfragen oder das selbständige Führen von Verhandlungen fallen. Bei Berufen, die sowohl einen anwaltlichen als auch einen nicht-anwaltlichen Anteil an Tätigkeiten aufweisen, reichen dem Anwaltssenats bislang jedenfalls 70 bis 80 Prozent der geleisteten Arbeit aus, um von einer Prägung in diesem Sinne auszugehen. Ob auch ein Anteil von mehr als 50 Prozent genug sein kann, lässt der BGH auch in dieser Entscheidung weiter offen.
Keine Ungleichbehandlung von Gleichem
Aus dem Geschäftsführervertrag, Zeugenaussagen und den Einlassungen des Geschäftsführers selbst ergebe sich nämlich, dass dieser überwiegend mit nicht juristischen Aufgaben befasst war, so der BGH weiter. Der Mann hatte zur Beschreibung seines Berufsbildes einen Tätigkeitsbericht vorgelegt, der lediglich den Zeitraum von einer Woche abdeckte. Dies reiche zur Beantwortung der Frage, durch welche Tätigkeiten seine Beschäftigung geprägt sei, nicht aus, so der BGH.
Auch habe der AGH seine Hinweispflichten nicht dadurch verletzt, dass er den Mann nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Vortrag zu unsubstantiiert war. Denn der Jurist hatte im Vorfeld ausgesagt, eine Aufstellung nach Art, Inhalt und Umfang der einzelnen Tätigkeiten gar nicht vorlegen zu können.
Schließlich sei er durch die ablehnende Entscheidung des AGH auch nicht in seinen Grundrechten verletzt, resümierte der BGH. Für die Verletzung seiner grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) habe er schon nicht genug vorgetragen, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG komme nicht in Betracht, weil "die erheblichen Unterschiede zwischen einem im Schwerpunkt anwaltlich tätigen und einem auch, aber nicht überwiegend anwaltlich tätigen Arbeitnehmer eine Differenzierung rechtfertigen".
tik/LTO-Redaktion
BGH zur Zulassung von Syndikusanwälten: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37073 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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