BGH zum beA: Son­der­um­lage ist zu zahlen

25.06.2019

Unnötig, überteuert und mangelhaft sei das beA, meint ein Anwalt, der deshalb die Sonderumlage von 58 Euro nicht bezahlen wollte. Muss er aber, wie der BGH nun entschied. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW abgelehnt (Beschl. v. 23.05.2019, Az. AnwZ (Brfg) 15/19). Ein Rechtsanwalt hatte sich gegen den Beitragsbescheid seiner Rechtsanwaltskammer (RAK) gewandt, in dem er unter anderem gebeten wurde, die von der Kammerversammlung beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in Höhe von 58 Euro zu überweisen.  

Der Anwalt ist der Auffassung, es handele sich bei dem Beitragsbescheid um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Der Kammer stehe die Sonderumlage zur Finanzierung des beA nicht zu. Das beA sei unnötig, überteuert und mangelhaft. Der AGH hatte seine Klage bereits als unzulässig abgewiesen, aber auch dargelegt, dass seine Klage ebenso unbegründet gewesen wäre. 

Sein Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden mangels Begründetheit der Klage im Ergebnis nicht, entschied der BGH. Die Finanzierung des beA sei den Rechtsanwaltskammern durch Gesetz zugewiesen. Die Kosten dafür seien von der Rechtsanwaltschaft zu tragen. 

Entgegen der Auffassung des Klägers hänge die Zulässigkeit der Umlage nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das beA auch nutzt, entschied der BGH. Die Umlage der Kosten setzte schon kein empfangsbereites beA voraus. Dementsprechend enthielten die umgelegten Kosten laut BGH auch keine "Nutzungsgebühr", um die sie bei fehlender Nutzung oder Nutzbarkeit gegebenenfalls zu verringern wären.

Der BGH sah zudem keinen Anlass, sich mit dem Einwand des Anwalts näher zu befassen, eine Auftragsvergabe mit einem Volumen von 39 Millionen Euro zur Entwicklung des beA sei nicht erforderlich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Auftragsvolumen von 39 Millionen Euro - und entsprechend der hieraus folgende Beitragsanteil des einzelnen Kammermitglieds - nicht äquivalent oder verhältnismäßig sein könnte, habe der Anwalt nicht dargetan.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum beA: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36089 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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