Sonderzeichen im Dateinamen eines beA-Schriftsatzes können dazu führen, dass die Nachricht auf den justizinternen Servern stecken bleibt. Absender und Empfänger kriegen davon nichts mit. Laut BFH ist eine Fristversäumung dann unverschuldet.
Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 05.06.2019, Az. IX B 121/18).
Im Streitfall nutzte ein Anwalt für die Versendung der Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung für das beA. Zur Bezeichnung der Datei verwendete er unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Daher wurde die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten, in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben und nicht an den BFH weitergeleitet. Auf diesen Server hatten weder der Anwalt noch der BFH Zugriff.
Die für die Versendung genutzte beA-Anwendung wies den Absender weder auf die unzulässige Dateibezeichnung hin, noch darauf, dass der Schriftsatz nicht zugegangen war. Stattdessen erhielt er die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Nachdem der Anwalt durch den BFH auf die Fristversäumnis hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut.
Der BFH hat mit seinem Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Beschwerdebegründung sei rechtzeitig versandt worden. Für den Anwalt sei nicht erkennbar gewesen, dass die Nachricht in der Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen war. Zwar werde in Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es werde aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies habe.
acr/LTO-Redaktion
BFH zu Fristversäumnis: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36877 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag