2/2: Struktur-Datensatz-EB und beBPO in den Behörden
Eine enge Abstimmung mit der Justiz erklärte von Seltmann gerade beim wichtigen Thema Empfangsbekenntnis (EB) für erforderlich, so von Seltmann. Dabei gab es gerade erst - nicht zuletzt in den sozialen Netzwerken - Spötteleien für ein in der aktuellen Neuen Juristischen Wochenschrift zum EDV-Gerichtstag veröffentlichtes, softwaregeneriertes "Empfangsbekenntnis" - wenn man den Strukturdatensatz, den niemand ohne zumindest grundlegende Programmierkenntnisse entschlüsseln kann, so nennen möchte. Von Seltmann nahm es lässig: "Ganz so blöd sind wir nicht. Natürlich wird es eine Visualisierung geben, die wie ein EB aussieht, nicht mehr wie Einsen und Nullen", versicherte die BRAK-Geschäftsführerin.
Da sind die "Poweruser" in den Behörden schon weiter, erklärte Daniela Freiheit, Koordinatorin der Bund-Länder-Kommission ARGE IT (BLK). Sie müssen auch künftig zwar elektronisch, aber nicht zwingend über beBPO, das Besondere elektronische Behördenpostfach, kommunizieren. Ein ausschließlich als Strukturdatensatz existierendes Empfangsbekenntnis jedoch sei auch für sie gesetzlich zwingend, so Freiheit. Es gebe aber bereits ein Stylesheet, das aussehe wie das den Beteiligten vertraute EB, bald zu besichtigen bei justiz.de.
Die BLK empfiehlt aber sehr deutlich die Umstellung auf BeBPO, die Freiheit als weit weniger aufwändig bezeichnete als die Umrüstung für das EGVP, das die Behörden bereits nutzen."Wir sind auch für DE-Mail gerüstet, gehen aber davon aus, dass beBPO sich durchsetzen wird". Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, "da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann", heißt es in den Informationen der BLK für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Bei den Notaren alles viel einfacher
Einen wohlklingenden Namen haben auch die Notare für ihr neues System. Sie nennen ihr besonderes elektronisches Notarpostfach BeN - und fast liebevoll den "kleinen Bruder des beA". Er verursacht weit weniger Aufruhr als der Erstgeborene, was nicht nur an der mit 7.000 Notaren sehr überschaubaren Anzahl von künftigen Postfachinhabern liegt.
Die brauchen zudem auch nur ein Postfach pro Notar und keine weiteren Postfächer wie zum Beispiel bei den Syndizi. Sie müssen die Sicherheit des Systems nicht mit dem recht komplexen System einer Zugangskarte wie der beA Karte garantieren, sondern haben sich dazu entschlossen, den Zugang über das sog. Notarnetz sowie einen Nutzernamen und Passwort zu nutzen.
Schließlich verläuft die Einführung von BeN, das ein bloßer Briefkasten mit einer Speicherfrist von 120 Tagen sein soll, aber auch deshalb lautloser als die von beA, weil BeN genau genommen nicht der kleine, sondern eigentlich der große Bruder ist: Laut Dr. Vladimir Primaczenko, Notarassessor bei der BNotK und Geschäftsführer der NotarNet GmbH, kommunizieren sämtliche Notare nämlich bereits seit 2007 elektronisch. Mit der elektronischen Handelsregister-Anmeldung wurde diese zum Grundprinzip, alle Notare nutzen also das EVGP bereits.
Eine Rechtsverordnung wie für Anwälte gibt es für die Einführung von BeN noch nicht, diese wird aber zeitnah kommen, so Primaczenko. § 174 ZPO verpflichtet auch sie dazu, Zustellungen per elektronisches EB anzunehmen.
Laut dem Notarassessor wird bei den Notaren aber alles ganz einfach gehen: Das bereits eingesetzte Programm XNotar3 wurde bereits erweitert und ersetzt das EGVP in den Notariaten vollständig. Laut Primaczenko müssen die Amtsträger nur alle bisherigen Nachrichten aus dem EGVP abholen, dann für das neue Postfach ein Zertifikat anfordern und lokal speichern. Nach einer Anmeldung mit Benutzernamen und Kennwort und einer kurzen Umstellung durch die BNotK, die ihnen eine neue SAFE-ID ausstellt, können sie dann schon über das BeN kommunizieren. Die Anwälte können davon nur träumen. Immerhin rund 135.000 von ihnen haben die Anmeldung im beA-System schließlich noch vor sich.
Pia Lorenz, Noch 14 Wochen bis zum Anwaltspostfach: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24665 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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