2/4: Wer wird über das beA versenden?
Aber auch alle anderen müssen ab Montag die Dokumente gegen sich gelten lassen, die im beA eingehen. Diese sog. passive Nutzungspflicht ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten und lebt mit dem Go Live des Systems nun wieder auf. Eine Testphase gibt es nicht.
Nun bedarf es keiner prophetischen Fähigkeit, um nach dem Hin und Her der vergangenen Jahre in der Anwaltschaft eine eher zurückhaltende Nutzung zu vermuten. Aber natürlich kann ein böswilliger Kollege etwas über das beA zustellen, das eine Frist auslöst – die natürlich versäumt, wer sie gar nicht zur Kenntnis genommen hat. Aber was wird von den Gerichten kommen? Der Präsident der Anwaltskammer Düsseldorf warnte seine Kammermitglieder in der vergangenen Woche: Es gehe "das Gerücht um, dass die Gerichte pünktlich zum 03.09.2018 beabsichtigen, ihre Zustellungen über das beA vorzunehmen".
Nun gibt es "die Gerichte" im föderalistischen Deutschland sowieso nicht so richtig und in Sachen Elektronischer Rechtsverkehr ganz besonders wenig. Nachfragen bei mehreren Justizministerien in Ländern, in denen große Anwaltskammern ihren Sitz haben, bestätigten dieses Gerücht – zumindest für die ordentliche Gerichtsbarkeit - aber nicht. Auch wenn es keine expliziten Vereinbarungen gibt, noch nicht an das beA zuzustellen, müssen die Anwälte offenbar nicht befürchten, dass die Justiz ab Montag ihre komplette Korrespondenz elektronisch führen wird. Die meisten Gerichte sind, zumindest in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, selbst noch nicht so weit.
Gerichte in Bayern, NRW, Berlin: selbst noch nicht so weit
So teilte das bayerische Justizministerium mit, dass der elektronische Rechtsverkehr sich bei den bayerischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bislang noch auf den Posteingang beschränke. Der Versand elektronischer Dokumente sei zwar technisch möglich, werde aber erst auf der zweiten Stufe umgesetzt. Die Entscheidung, wann das geschieht, kann jedes Gericht selbst treffen. "Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein Gericht für den elektronischen Versand freigeschaltet", so eine Sprecherin gegenüber LTO. "Am 3. September 2018 wird daher in der bayerischen Justiz noch kein elektronischer Dokumentenversand an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen. Wann im weiteren Verlauf die Freischaltung der einzelnen Gerichte konkret erfolgen wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen."
In Berlin beabsichtigen weder die ordentliche Gerichtsbarkeit noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, elektronische Zustellungen im Sinne von § 174 Abs. 3 und 4 ZPO n.F. sofort ab dem 3. September 2018 an die Rechtsanwälte vorzunehmen, gab die Senatsverwaltung für Justiz an. Das Sozialgericht werde für eine Übergangszeit keine Nachrichten von sich aus initiativ an ein beA versenden. An ein beA werde das Gericht erst übermitteln und zustellen, sobald dessen Inhaber eine Nachricht an das Sozialgericht Berlin übermittelt hat.
Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat nach eigenen Angaben vor, "einen elektronischen Versand an die beA-Postfächer behutsam und bei ausgewählten Gerichten zu starten". In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit solle der Versand an das beA von ersten Pilotgerichten zeitnah praktisch erprobt werden. Hierzu sollen die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln, die Landgerichte Bielefeld, Bochum, Bonn, Detmold, Düsseldorf, Hagen und Krefeld, das Amtsgericht Essen sowie das Sozialgericht Düsseldorf gehören. Die Planungen stünden unter dem Vorbehalt, dass das beA auf Seiten der Anwaltschaft tatsächlich fehlerfrei am 3. September in Betrieb genommen wird. Die Möglichkeit, selbst Dokumente zu versenden, haben derzeit in NRW sowieso nur die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Das beA startet: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30701 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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