Wer den beA-Zugang eines Kollegen nutzt, um Schriftsätze an das Gericht zu übermitteln, muss aufpassen. Per einfacher Signatur kann nur der Inhaber des beA-Postfachs wirksam versenden, stellte das ArbG Lübeck klar.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck hat in einer Mitteilung vom Donnerstag darauf hingewiesen, dass eine (Kündigungsschutz-)Klage, die mit einer einfachen Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht übermittelt wird, über das beA des unterzeichnenden Rechtsanwalts verschickt werden muss. Übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie zusätzlich qualifiziert zu signieren, ist sie laut ArbG nicht wirksam bei Gericht eingegangen (Verfügung v. 10.10.2018, Az. 6 Ca 2050/18).
Bei der Einreichung von Schriftsätzen bei Gericht auf digitalem Wege gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen können Rechtsanwälte eine qualifizierte Signatur an die Schriftsatzdatei anbringen, zum anderen kann ein sicherer Übermittlungsweg wie das beA verwendet werden. Beim beA reicht eine einfache Signatur, also der Namenszug auf der Klageschrift, aus - wenn der Anwalt diese selbst über sein eigenes beA-Postfach einreicht.
Das ArbG hat nun noch mal darauf hingewiesen, dass die einfache Signatur bei der Übermittlung übers beA Personenidentität mit dem beA-Inhaber erfordert. Im Schriftsatz müsse sich also am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gelte laut ArbG jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Unbenommen bleibe Rechtsanwälten, darauf weist das Gericht hin, die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über das beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren.
acr/LTO-Redaktion
ArbG Lübeck zu Kündigungsschutzklage: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32577 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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