Eine Zulassung als Syndikusanwalt ist auch möglich, wenn eine finanzielle Grenze für rechtsgeschäftliches Auftreten festgelegt ist. Entscheidend sei weiterhin der Umfang der Weisungsfreiheit, so der BGH.
Wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Antrag der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) auf Zulassung einer Berufung zurückgewiesen, der sich gegen die Zulassung einer Volljuristin als Syndikusanwältin wandte (Beschl. v. 14.01.2019, Az. AnwZ (Brfg) 29/17). Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes NRW stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates, beschloss das Gericht in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung.
Die Frau, um deren Fall es ging, ist bei einer Versicherung angestellt und dort im Bereich "Heilwesen-Schaden" tätig. Seit Mai 2016 ist sie als Rechtsanwältin zugelassen, seit August 2016 auch als Syndikusanwältin. Die DRV argumentierte, die Frau handele nicht autark genug, um diese Zulassung zu tragen. Die Frau könne nämlich nicht uneingeschränkt nach außen auftreten. Außerdem habe der Arbeitgeber eine Grenze von 50.0000 Euro festgesetzt, ab der die Beschäftigte die Freigabe einer Vorgesetzten einholen muss.
Nach Auffassung des Gerichts ist für die Zulassung zur Synsikusanwältin aber keine umfassende Alleinvertretungsbefugnis erforderlich; vielmehr sei ein außenwirksames Auftreten nach dem Wortlaut des § 46 ABs. 3 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltwsordnung (BRAO) ausreichend. Notwendig sei nur, dass die Arbeit der Anwältin von einer fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit iSd § 46 Abs. 3 S. 1 BRAO geprägt sei, also qualitativ und quantivativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstelle.
Die Begrenzung auf eine Summe sowie die Tatsache, dass die Syndikusanwältin beim Überschreiten dieser Grenze für Rechtsgeschäfte die Weisung ihrer Vorgesetzten einholen muss, ändere an dieser Einschätzung erst einmal nichts, entschied der Senat. Es sei ausreichend, dass ein Anteil von 70 bis 80 Prozent fachlich unabhängig und eingenverantwortlich gearbeitet werde (BGH; Urt. v. 15.10.2018, AnwZ (Bvfg) 20/18). Das sei bei dieser Juristin unstreitig der Fall. Diese Grundsätze seien nicht mehr klärungsbedürftig, sondern ergäben sich aus dem Wortlaut des § 46 BRAO und der Rechtsprechung des Senats.
tap/LTO-Redaktion
BGH lässt Berufung der DRV nicht zu: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33681 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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