beA nicht empfangsbereit: Anwalts­ge­richt ver­hängt 3.000 Euro Geld­buße

von Martin W. Huff

15.04.2020

Immer noch gibt es Anwälte, die nicht ans beA angeschlossen sind, obwohl es die passive Nutzungspflicht gibt. Jetzt hat das Anwaltsgericht Nürnberg gegen eine Rechtsanwältin eine Geldbuße verhängt. Martin W. Huff erläutert das Urteil.

Auch wenn das besondere elektronische Postfach (beA) nicht bei allen Rechtsanwälten beliebt ist und es immer wieder zu Aussetzern kommt: In vielen Bereichen, insbesondere in den Fachgerichtsbarkeiten und im Kontakt unter Kollegen, spielt diese Form der Kommunikation eine immer größere Rolle. Gerade für die Berufsträger, die wegen der Coronakrise im Homeoffice sind, kommt diese rechtssichere und schnelle Kommunikation genau richtig. So ist es leicht, auch von zuhause aus mittels Computer und beA-Karte zum Beispiel eine Klage einzureichen oder einen Schriftsatz fristgerecht zu übermitteln.

Abgesehen von diesen Vorzügen besteht für die Anwaltschaft aber schon nach § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die sogenannte passive Nutzungspflicht für das beA. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt sein eigenes, für ihn von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtetes Postfach aktivieren und damit empfangsbereit sein muss. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 20.12.2017, 1 BvR 223/17) als auch der Bundesgerichtshof (zuletzt Beschl. v. 23.5.2019, Az. AnwZ (Brfg) 15/19) haben die passive Nutzungspflicht nach der BRAO-Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen.

Doch noch immer sind geschätzt mindestens zehn Prozent der Anwaltschaft nicht empfangsbereit. Zwar überprüfen die regionalen Rechtsanwaltskammern (RAK) bisher nicht flächendeckend (obwohl sie es könnten), ob eine Erstregistrierung und damit eine Empfangsbereitschaft besteht. Doch wenn etwa durch die Beschwerde eines Kollegen oder eines Gerichts bekannt wird, dass einem Berufsträger der beA-Anschluss fehlt, greifen die Kammern ein.

Trotz ausdrücklicher Aufforderung das beA nicht aktiviert

So hat es jetzt die RAK Nürnberg getan. Sie forderte eine Rechtsanwältin im Mai 2019 auf, ihrer passiven Nutzungspflicht nachzukommen, was sie bis dahin noch nicht getan hatte. Doch die Frau zeigte sich stur und unternahm nichts. Daher gab die RAK die Angelegenheit an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einleitung eines berufsrechtlichen Anschuldigungsverfahrens  nach den Vorschriften der §§ 113 ff. BRAO weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft sah wie die RAK einen Verstoß gegen das Berufsrecht und schuldigte die Rechtsanwältin, wie es im Berufsrecht heißt, bei dem Anwaltsgericht Nürnberg an.

Am 6. März 2020 verurteilte dieses dieRechtsanwältin zur Zahlung einer Geldbuße von 3.000 Euro (Az. I-13/19 5 EV 42/19). Die Richter stellten nämlich fest, dass die Rechtsanwältin ihr beA auch an diesem Datum noch nicht aktiviert hatte und damit der Erfüllung der passiven Nutzungspflicht nicht nachkommen konnte. Zudem war die Frau ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen.

"Erhebliches Gefährdungspotential zu Lasten des Mandanten"

Die Richter sahen in dem nicht vorgehaltenen beA-Anschluss einen Berufsrechtsverstoß gemäß § 43 BRAO in Verbindung mit § 31 Abs. 6 BRAO. Sie begründeten ihre Entscheidung im Wesentlichen so: "Diese fehlende Erstregistrierung führt zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen, da die Betroffene nicht feststellen kann, ob ihr über das beA etwas zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt."

Mit der Geldbuße von 3.000 Euro, die maximal 25.000 Euro betragen darf, spricht das Anwaltsgericht schon eine deutliche Strafe aus, die zeigt, wie schwerwiegend das Gericht den Verstoß gegen die passive Nutzungspflicht angesehen hat.

Wer also als Rechtsanwalt sein beA nicht aktiviert, riskiert nicht nur Ärger mit seinem Mandanten, sondern muss in Zukunft wohl verstärkt auch mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Martin W. Huff ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt in der Kölner Sozietät LLR.

Zitiervorschlag

beA nicht empfangsbereit: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41307 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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