Anwaltsgerichte: Nichtstun gegen Tunichtgute?

Der Anwalt als Richter in eigener Sache

von Markus HartungLesedauer: 6 Minuten
Die Anwaltsgerichtsbarkeit führt ein Schattendasein. Viel zu tun gibt es dort nicht, nach den veröffentlichten Fallzahlen. Das könnte man als gutes Zeichen werten. Allerdings ist diese Gerichtsbarkeit neuerdings heftig kritisiert worden: Sie treffe eine Mitschuld am rapide sinkenden Ansehen der Anwaltschaft. Ein Grund, sich näher mit ihr zu befassen, findet Markus Hartung.

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Zur Zeit beschäftigt sich die Anwaltschaft mit dem Buch von Joachim Wagner "Vorsicht Rechtsanwalt", das mit Philippika nur unzureichend beschrieben ist. Wagner zeichnet eine Anwaltswelt, in der kein Stein mehr auf dem anderen steht und die von schlecht ausgebildeten, hemmungs- und bedenkenlos agierenden Anwälten bevölkert ist, bei denen das Fressen allemal vor der Moral kommt. Schutz vor diesen Anwälten gebe es keinen. Beschwerden seien völlig nutzlos, denn die Berufsaufsicht gleiche einem zahnlosen Tiger. Verfahren vor den Anwaltsgerichten seien umständlich und langwierig, außerdem endeten sie häufig mit eher milden Strafen, auch für heftige Verstöße gegen anwaltliche Kernpflichten, etwa bei der Behandlung von Fremdgeld. Zudem spiele sich alles hinter zugezogenen Vorhängen ab, weil die Verfahren nicht öffentlich seien und daher für Mandanten nicht erkennbar sei, ob sie einen Anwalt mit berufsrechtlich sauberer Weste beauftragen würden. Letztlich, so Wagner, gebe es eine "relevante Gruppe" innerhalb der Anwaltschaft, deren Verantwortungsgefühl sich aufgelöst habe und die sich durch die Berufsgerichtsbarkeit auch nicht mehr beeindrucken lasse. Ist diese heftige Kritik an der Berufsaufsicht, insbesondere an der Anwaltsgerichtsbarkeit, gerechtfertigt? Dazu zunächst ein paar notwendige Grundlagen:

Früher "Ehren-", heute Anwaltsgerichte

Für Anwälte gibt es eine besondere Gerichtsbarkeit. Früher als Ehrengerichte bekannt, heißen sie heute Anwaltsgericht (AnwG) und Anwaltsgerichtshof (AGH); beim Bundesgerichtshof (BGH) gibt es den "Senat für Anwaltssachen". Diese Gerichtsbarkeit ist für die berufsrechtlichen Angelegenheiten von Rechtsanwälten zuständig, aber auch nur für diese: Wenn ein Anwalt eine rote Ampel missachtet, muss er sich wie jeder andere Rotlichtsünder vor dem Amtsgericht verantworten. Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist deshalb keine Sondergerichtsbarkeit für Rechtsanwälte, denn das wäre verfassungswidrig. Vielmehr geht es nur um das Verhalten von Anwälten in berufsrechtlicher Hinsicht bzw. um Fragen der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft einschließlich Statusfragen. Macht sich ein Anwalt strafbar, wird allerdings stets geprüft, ob neben dem "normalen" Strafverfahren auch ein berufsrechtliches Verfahren erforderlich ist, man spricht dann vom "berufsrechtlichen Überhang". Diese besondere Gerichtsbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon mehrfach geprüft und für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Das AnwG (bestehend aus Kammern, besetzt mit drei Anwälten als ehrenamtliche Richter) ist für Disziplinarangelegenheiten zuständig, also dann, wenn ein Anwalt sich gegen eine Rüge der Rechtsanwaltskammer wendet, oder wenn die Kammer ihrerseits eine Verfehlung für so schwerwiegend erachtet, dass es mit einer bloßen Rüge nicht mehr getan ist. Eine Rüge für ein berufsrechtliches Fehlverhalten kommt nämlich nur bei geringer Schuld in Betracht. Sie ist außerdem folgenlos, es gibt Anwälte, die Rügen hin-, aber nicht ernstnehmen. Anders ist es, wenn Fehlverhalten durch das AnwG geahndet wird, weil dann empfindliche Sanktionen verhängt werden können, bis zur Ausschließung aus der Anwaltschaft. Der AGH (bestehend aus Senaten, in der Besetzung von drei Anwälten und zwei Berufsrichtern, den Senatsvorsitz hat ein Anwalt) ist beim jeweiligen OLG angesiedelt, entscheidet über Rechtsmittel gegen Urteile des AnwG und ist weiterhin erstinstanzlich für alle sogenannten verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zuständig. Das sind hauptsächlich Zulassungsstreitigkeiten, aber auch Auseinandersetzungen um Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern. Der Anwaltssenat des BGH besteht auch aus fünf Richtern, diesmal sind aber die Richter in der Überzahl. Vorsitzender ist qua Gesetz der Präsident des BGH.

Viele Anwälte, wenige Verfahren

So weit, so trocken. Geregelt ist das alles in den §§ 92 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Damit befasst man sich nur, wenn man muss. Den meisten Anwälten sind die Regelungen zur Anwaltsgerichtsbarkeit unbekannt. Das muss nicht unbedingt einem Mangel an Kenntnis des Berufsrechts geschuldet sein, sondern wird auch daran liegen, dass die allermeisten Anwälte in Deutschland noch nie etwas mit einem Anwaltsgericht zu tun hatten. Das belegt die Statistik: Im Jahr 2012 gab es bei allen Anwaltsgerichten in Deutschland insgesamt 738 laufende Verfahren, was bei gut 158.500 zugelassenen Anwälten (im Jahr 2012, inzwischen sind es mehr als 160.000) ein geringer Prozentsatz ist. Bei den Anwaltsgerichtshöfen (AGH) ist der Geschäftsanfall noch geringer: 320 laufende Verfahren im Jahr 2012. Und mit noch viel weniger Verfahren muss sich der Anwaltssenat des BGH befassen: 90 Verfahren im Jahr 2012, davon acht Disziplinarsachen (alle Zahlen aus dem Statistischen Jahrbuch der Anwaltschaft 2013/14). Die Hauptbeschäftigung des Anwaltssenats beim BGH scheint darin zu bestehen, verarmte Rechtsanwälte zu behandeln: Der Großteil der Verfahren befassen sich mit dem Entzug der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall. Das ist ein trauriger Befund seit vielen Jahren; in den letzten Jahren kommen zunehmend Fachanwaltsthemen dazu. Aber, um es ins Verhältnis zu setzen: Im Jahr 2012 waren es 47 Verfahren wegen Vermögensverfall, und 14 Fachanwaltsangelegenheiten.

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2/2: Das Recht der Anwälte prägen nicht die Anwaltsgerichte

Die wichtigen Entscheidungen der letzten Jahre, die sich mit der Weiterentwicklung der Anwaltschaft befasst haben, kamen nicht aus der Anwaltsgerichtsbarkeit, sondern ganz überwiegend vom BVerfG oder von solchen Senaten des BGH, die sich sonst nie mit Anwaltsrecht befassen. Das hat aber eher systemische Gründe. So stammt etwa die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 59a BRAO vom II. Zivilsenat des BGH, der für das Gesellschaftsrecht zuständig ist. Die Kassation des Werbeverbots um einzelne Mandate geschah durch den I. Zivilsenat. Wenn allerdings der Anwaltssenat des BGH mit Grundfragen der Anwaltschaft zu tun hat, dann werden die Ergebnisse häufig als konservativ, manchmal gestrig kritisiert. Ein aktuelles Beispiel: Der Anwaltssenat vertritt die Auffassung, Syndikusanwälte seien keine Anwälte, und dieser Auffassung hat sich gleich das Bundessozialgericht angeschlossen. Das hat zu tumultartigen Reaktionen der Syndici geführt, und es ist offen, ob es dabei bleibt. Die geringen Fallzahlen bieten Anlass für Kritik in vielerlei Hinsicht: Für Wagner sind sie ein Beleg für die Unwirksamkeit der Berufsaufsicht. Nach seiner Lesart müssten sich, ginge alles mit rechten Dingen zu, viel mehr Anwälte vor dem Anwaltsgericht verantworten. Andere sehen das differenzierter, etwa Michael Kleine-Cosack: Er hält die Gerichtsbarkeit für "problematisch", unter anderem wegen mangelnder Professionalität und "fehlender Permanenz", die Richter seien einerseits nicht im Berufsrecht geschult und müssten sich andererseits als Zivilrichter mit Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) befassen. Andere rügen die ausschließliche bzw. mehrheitliche Besetzung von AnwG und AGH mit Anwälten – Stichwort Krähe. Beim BGH greift das Krähenargument nicht, wegen der Mehrzahl der Berufsrichter, aber dort entzündet sich die Kritik daran, dass die Anwälte im Anwaltssenat nicht durch den Richterwahlausschuss bestimmt werden.

Wenige Verfahren bedeuten nicht unbedingt wenig Verstöße

Die Frage, ob eine Anwaltsgerichtsbarkeit überhaupt erforderlich ist, ist berechtigt, und ihre Antwort hängt davon ab, aus welcher Perspektive man sie geben will: In der idealen Welt rechtfertigt sich die Anwaltsgerichtsbarkeit aus der Besonderheit der Anwaltschaft im Rechtsstaat: Die Anwaltschaft ist nicht nur ein freier Beruf, Anwälte sind auch Organe der Rechtspflege und wegen ihrer besonderen Funktion in der Rechtspflege unabhängig. Sie unterliegen nicht der unmittelbaren Staatsaufsicht, sondern verwalten sich über die Anwaltskammern selber. In ein solches System passt eine Gerichtsbarkeit, die sich ausschließlich mit Belangen der Anwaltschaft befasst und deren Spruchkörper deshalb (auch) mit Anwälten besetzt sind, um besondere Sachnähe der Entscheidungen zu gewährleisten. Aber wie sieht die Wirklichkeit aus? Belegen die niedrigen Fallzahlen das komplette Versagen der Berufsaufsicht, einschließlich der Anwaltsgerichtsbarkeit? Ist also die Annahme, die geringen Fallzahlen sprächen für eine "berufsrechtlich saubere", jedenfalls unauffällige Anwaltschaft, naiv? Wagner stützt seine Thesen auf viele sachkundige Einzelstimmen. Das erreicht jedoch noch nicht die empirische Sicherheit, die man haben sollte, bevor man über das System der Anwaltsgerichtsbarkeit den Stab bricht. Allerdings ist Wagners Kritik in einem Punkt berechtigt, nämlich indem er darauf verweist, dass es über die anwaltliche Berufsaufsicht so gut wie keine ver-wertbaren Daten gibt. Sollte das nur daran liegen, dass die Kammern "aus Selbstschutz" keine Statistik führten (so zitiert Wagner den Vizepräsidenten der BRAK, Ekkehart Schäfer), dann wäre das einer der schlechtesten Gründe. Wenn es triftige Hinweise darauf gibt, dass die Anwaltsgerichtsbarkeit keine Probleme löst, sondern Teil des Problems ist, dann muss man dem auf gesicherter Grundlage nachgehen. Ein Berufsstand, der das Privileg der Selbstverwaltung genießt, muss dafür sorgen, dass seine Berufsregeln eingehalten werden. Tut er das nicht, riskiert er dieses Privileg. Der Autor Markus Hartung ist Rechtsanwalt, Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School und Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, Berlin/Hamburg. Der Beitrag stellt seine persönliche Auffassung dar.

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