Vorabinformationen an ausgewählte Journalisten: Bun­des­tags­ju­risten kri­ti­sieren Pres­se­ar­beit des BVerfG

von Hasso Suliak

14.11.2022

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages bezweifelt, ob die Informationspraxis des BVerfG gegenüber Medien dem Gleichbehandlungsgebot im publizistischen Wettbewerb genügt. Hintergrund sind Vorabinfos nur an Journalisten eines Vereins.

Eine seit Jahren geübte Informationspraxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat Gerichte beschäftigt, den Deutschen Presserat, Journalistenverbände und nun auch den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages.

Am Montag veröffentlichte der Bundestag ein Gutachten, über das zuerst der Tagesspiegel und die Bild-Zeitung berichtet hatten. Gegenstand der Ausarbeitung ist die seit Jahren gängige Praxis, wonach das BVerfG Vollmitgliedern des Vereins Justizpressekonferenz (JPK) vor der Entscheidungsverkündung von Urteilen die entsprechende Pressemitteilung sowie die einleitenden Worte des Senatsvorsitzenden zur Verfügung stellt. Diese können am Vorabend an der Gerichtspforte als Papierausdruck abgeholt werden. Dabei verpflichten sie sich mit ihrer Unterschrift, den Inhalt bis zur Verkündung vertraulich zu behandeln und Berichte erst am nächsten Morgen parallel zur Urteilsverkündung zu veröffentlichen. Andere, außerhalb der JPK tätige, Journalisten erhalten die entsprechenden Informationen erst nach der Urteilsverkündung.

Die JPK hat derzeit knapp 40 Vollmitglieder, darunter Redakteurinnen und Redakteure von ARD und ZDF, LTO, FAZ und vielen weiteren überregionalen und regionalen Medien sowie Nachrichtenagenturen. Mitglied im Verein können alle Journalisten werden, die regelmäßig über Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder das BVerfG vor Ort berichten.

Richtlinien des BVerfG aus dem Jahr 2013

Die Praxis beruht auf "Richtlinien des für die Bekanntgabe von Pressemitteilungen" des Gerichts von 2013. Darin werden den JPK-Vollmitgliedern strenge Vorgaben gemacht. U.a. heißt es: "Auf die vorab ausgeteilten Pressemitteilungen wird ein Sperrfristvermerk gesetzt. Während der Sperrfrist dürfen die Pressemitteilung und ihr Inhalt nicht an andere Personen weitergegeben werden. Untersagt sind insbesondere Kopieren, Scannen, Abfotografieren sowie jegliche mündliche Weitergabe der Inhalte. Die Empfänger der Pressemitteilung haben geeignete Vorkehrungen gegen die vorzeitige Kenntnisnahme durch andere Personen zu treffen."

In "begründeten Ausnahmefällen" behalte sich das Gericht vor, den Personenkreis "zur Gewährleistung des Grundsatzes gleicher Teilhabe an Berichterstattungsmöglichkeiten zu erweitern oder zu beschränken". Eine Erweiterung komme insbesondere bei Verfahren mit internationalem Bezug, für ausländische Journalisten oder dann in Betracht, wenn ein Journalist im BVerfG und "obwohl er die Voraussetzungen erfüllt aus beachtlichen Gründen kein Vollmitglied der Justizpressekonferenz ist".

Das BVerfG will den Medienvertreterinnen und -vertretern mit dieser Praxis die Gelegenheit geben, die meist umfangreichen und komplexen Pressemitteilungen in Ruhe zu lesen und zu verstehen, um entsprechend fundiert berichten zu können.

"Informationeller Nachteil für andere Journalisten"

In ihrem am 9. November fertiggestellten Gutachten gingen die Bundestags-Juristen nunmehr der Frage nach, wie die Praxis des BVerfG, "durch die einer Gruppe von Journalisten, die der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. (JPK), einem privatrechtlichen Verein, angehören, einen Abend vor der Urteilsverkündung Zugang zu der entsprechenden Pressemitteilung gewährt wird, mit Blick auf den Gleichbehandlungsanspruch im publizistischen Wettbewerb zu beurteilen ist".

Dass es sich um eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz handelt, steht für die Bundestagsjuristen außer Frage: "Die Ungleichbehandlung liegt in der Gewährleistung von Vorabinformationen, die auch als Aktualitätsvorsprung gewertet werden können." Trotz einer Sperrfrist bestehe der zeitliche Vorteil darin, "dass die Informationen der Pressemitteilungen zu Entscheidungen, die besonders die wesentlichen Erwägungen darlegen, bereits zur Kenntnis genommen, analysiert und die entsprechenden journalistischen Beiträge sowie Interviews ausführlich vorbereitet werden können".

Die anderen Journalisten, die keinen Zugang zu den Vorabinformationen haben, könnten frühestens in der Stunde der Urteilsverkündung die Entscheidungsinformationen verarbeiten und bewerten, sodass dieser Aktualitätsvorsprung aus ihrer Sicht einen informationellen Nachteil darstelle.

Im Übrigen, so das Gutachten, sei dieser Nachteil auch von wirtschaftlicher Bedeutung: "Denn im Bereich des pressespezifischen Wettbewerbs führt die, wenngleich zeitlich begrenzte, exklusive Verfügbarkeit von staatlichen Informationen, die für die Öffentlichkeit von grundlegender Bedeutung sind, zu denen die politisch relevanten Entscheidungen des BVerfG gezählt werden können, dazu, dass journalistisch fundierte Beiträge von einigen Presseorganen früher als von anderen Presseorganen an die interessierte Leserschaft verbreitet und vermarktet werden können."

BVerfG: "Besondere Expertise" der JPK-Mitglieder  

Demgegenüber begründet das BVerfG seine Praxis mit der besonderen Expertise und Zuverlässigkeit der JPK-Mitglieder. Aus Sicht des BVerfG ist die Vorabinformation ein Garant für Qualität in der Berichterstattung über seine Urteile. "Grund für die Beschränkung auf Vollmitglieder des Vereins ist die Professionalität dieses Kreises von Journalisten", argumentierte das BVerfG seinerzeit laut Tagesspiegel im Rahmen eines – erfolglosen - Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, das die AfD angestrengt hatte, nachdem sie von den Vorabinformationen erfahren hatte.

In ihrem Gutachten bezweifeln die die Bundestagsjuristen nun, dass das Unterscheidungskriterium der Professionalität ausreiche, um eine derartige Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Gerichtlich sei dies jedenfalls bisher noch nicht geklärt.

Allerdings erscheine die Entscheidung des BVerfG, Pressemitteilungen nur einem exklusiven Kreis an Journalisten zur Verfügung zu stellen, für die benachteiligten Journalisten "besonders schwerwiegend, zumal das BVerfG bei der beabsichtigten Gewährleistung der Professionalität auf die Einschätzung eines privaten Vereins vertraut". Die Bundestagsjuristen verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das 1985 entschieden hatte, dass einer Landespressekonferenz rechtlich kein besonderer Status und insbesondere kein Monopol der Erlangung von presseerheblichen Informationen zukomme, sodass die Mitgliedschaft in der Landespressekonferenz keinen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung darstelle (Urt.v. 18.10. 1985, Az. 4 K 3402/83).

Benachteiligung der Prozessparteien?

Die Pressearbeit des BVerfG ist weiterhin auch Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So hatte die AfD kürzlich die Praxis des BVerfG vor dem VG Karlsruhe gerügt, weil direkt Verfahrensbeteiligte, die den Ausgang der Entscheidung erst am nächsten Morgen bei der Verkündung erfahren, gegenüber den Journalistinnen und Journalisten im Nachteil seien. Mit ihrer Klage scheiterte die Partei jedoch zunächst mangels Klagebefugnis. Die Partei stehe nicht im beruflichen Wettbewerb mit den JPK-Mitgliedern und könne sich außerdem nicht auf die Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs.1 S. 2 GG berufen, weil sie als politische Partei selbst kein Presseorgan sei, so das VG.

Derzeit läuft laut Angaben des AfD-Rechtspolitikers Stephan Brandner gegenüber LTO ein zweitinstanzliches Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Brandner zufolge sei die "jahrzehntelange, quasi geheime Medienpolitik des BVerfG ist für den Rechtsstaat und dort das höchste Gericht höchst problematisch und eigentlich unwürdig". Diese diskriminiere nicht nur diejenigen Journalisten, die nicht Mitglied des elitären privaten Vereins seien, sondern auch die Prozessparteien, die auf die längst im Vorhinein ausgearbeiteten Fragen der Journalisten nicht spontan so antworten könnten, wie jemand, "der bereits Stunden vorher detaillierte Kenntnis von Entscheidungen hat und sich bereits intensiv damit auseinandersetzen konnte".

JPK hält Praxis für sinnvoll

Das BVerfG selbst wollte am Montag zu der Einschätzung der Bundestagsjuristen keine Stellung beziehen.

Für den Verein JPK hatte dessen frühere Vereinsvorsitzende, die SWR-Journalistin Giggi Deppe, 2020 die Praxis des Vorabzugangs als sinnvoll erachtet. Urteile des BVerfG seien extrem relevant für die öffentliche und die politische Diskussion, schrieb sie. "Sie können Gesetze für unwirksam erklären und damit die Politik unter Handlungsdruck setzen. Deshalb beginnt häufig unmittelbar nach der Urteilsverkündung eine politische Debatte: Das Urteil wird von der einen Seite begrüßt und von der anderen Seite kritisiert. Wegen der Geschwindigkeit und der Dynamik, mit der dieser Prozess abläuft, kommt es darauf an, dass schon die ersten Kurzmeldungen präzise sind. Wenn einmal ein falscher Ton gesetzt ist, dann kann sich die damit vorgegebene Tendenz rasend schnell verbreiten und ist in der sehr dynamischen und unübersichtlichen Medienwelt nur sehr schwer zu korrigieren."

Zitiervorschlag

Vorabinformationen an ausgewählte Journalisten: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50168 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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