Was wird aus dem behinderten Kind, wenn die Eltern nicht mehr sind? Wer trägt die Heimkosten für Mama? Der Sozialstaat muss jedem das Existenzminimum sichern, kann aber, eigentlich längst selbst hilfsbedürftig, nicht zur Vermögensbildung seiner Bürger beitragen. Durch geschickte, aber legale Kniffe kann man trotzdem vermeiden, dass die ganze Familie mitzahlen muss.
Peter ärgert sich. Seine Mutter und sein Vater sind kurz hintereinander verstorben. Als einziges Kind ist er Alleinerbe. Seine Mutter musste die letzten Jahre ihres Lebens in ein Pflegeheim, für die Kosten kam der Staat auf. Nun erhält er ein Schreiben der Sozialhilfebehörde, dass er die Heimausgaben aus dem Nachlass bezahlen muss. Er ist gezwungen, das Haus zu verkaufen, das sich seine Eltern unter Verzicht auf Urlaub, Restaurantbesuche und sonstige Annehmlichkeiten mühsam vom Mund abgespart haben. Besser dran ist sein Freund: Er hat das Haus seiner Eltern nicht geerbt, sondern schon zwölf Jahre vor ihrem Tod geschenkt bekommen und muss jetzt keinen Cent erstatten.
Gabi und Gotthard haben neben einer Tochter einen behinderten Sohn, um den sie sich liebevoll kümmern. Gabi hat hierzu ihren Job auf eine Halbtagstätigkeit eingeschränkt. Urlaub machen sie nie. Allerdings wissen beide, dass das Kind wegen seiner Behinderung nach ihrem Ableben in einem speziellen Wohnheim untergebracht werden muss und auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Sie möchten aber, dass ihr Sohn, über die Sicherung des Existenzminimums hinaus, aus ihrem Nachlass auch Annehmlichkeiten wie modische Kleidung, Hobbys oder Ausflüge bezahlen kann. Seine Schwester soll das Haus bekommen, ohne dass sie für ihren Bruder Leistungen an den Staat abgeben muss.
Familiensolidarität ohne Einmischung Dritter
Verstirbt jemand, der Sozialhilfe bekommen hat, haften seine Erben mit dem Nachlass für die Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod. Niemand muss jedoch, weil er vielleicht im Alter pflegebedürftig werden könnte, auf Urlaubsreisen und ein flottes Leben verzichten. Und kein Mensch muss seinen Erben möglichst viel hinterlassen aus Angst, die Hinterbliebenen könnten vielleicht einmal in die Sozialhilfe rutschen. Soweit gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, wie zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern oder Ehegatten, können leistungsfähige Unterhaltsschuldner per Gesetz herangezogen werden. Mehr muss niemand in die Staatskasse bezahlen, auch wenn dies die Sozialhilfebehörden und vielleicht auch das gesunde Volksempfinden ärgert.
Zwischen nahen Angehörigen gelten eben keine ökonomischen Marktkriterien: Dies zeigen nicht nur die landwirtschaftlichen Hoferbfolgen, sondern auch bei der Unternehmensnachfolge ausscheidende Geschwister, die sich mit einem geringen Betrag abfinden lassen. Sittenwidrig ist all das nicht. Auch Gesetz und Richter respektieren diese Formen der Familiensolidarität. Deshalb müssen auch Gläubiger einen Pflichtteilsverzicht ihrer Schuldner akzeptieren, selbst wenn diese mittellos sind. Was für Gläubiger gilt, trifft auch die Sozialhilfeverwaltung. Auf eine große Erbschaft darf sie nicht hoffen. Auch ein Insolvenzverwalter muss dies sogar bei einem pflichtteilsberechtigten Kind eines Millionärs akzeptieren (BGH, Urt. v. 25.06.2009, Az. IX ZB 196/08. Beschl. v. 10.03.2011, Az. IX ZB 168/09).
Umgekehrt müssen Eltern, die frühzeitig ihr gesamtes Vermögen auf die Kinder übertragen, keinen Notgroschen für das Alter zurückbehalten. Sie schützt § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der dem verarmten Schenker zehn Jahre nach der Zuwendung ein Rückforderungsrecht zugesteht. Dieses kann auch die Sozialhilfe auf sich überleiten. Danach ist es vorbei. Mehr sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
Deshalb können Eltern, dir ihr Haus rechtzeitig an die nächste Generation "weitergereicht" haben, Sozialhilfe beziehen und die Kinder müssen auch nicht aufkommen, wenn jene nicht leistungsfähig sind (BGH, Urt. v. 06.02.2009, Az. V ZR 130/08). Auch beim Verzicht auf nachehelichen Unterhalt lehnt der BGH eine Pflicht zur Begünstigung des Sozialhilfeträgers für den Scheidungsfall ab (Urt. v. 25.10.2006, Az. XII ZR 144/04). Für die Akzeptanz der Rechtsordnung ist erst da Schluss, wo gegen die Familiensolidarität verstoßen wird und Lasten aus der ehelichen Aufgabenverteilung, etwa Haushaltsführung und Kinderbetreuung, auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Gesundes Volksempfinden, Behinderte und Arbeitslose
Wer Steuern spart, wird in Deutschland bewundert. Die Steuervermeidung ist nicht nur Brotbringer für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Nein, ganze Wirtschaftszweige leben nicht schlecht davon. Abwrackprämie, Eigenheimzulage und Riesterrente sei Dank. Auch im sonstigen Abgabenrecht siegen die Cleveren, wie geschickte Grundstücksteilungen zur Minderung von Erschließungskosten belegen.
Wenn jedoch Eltern, die sich um ihr behindertes Kind aufopfernd gekümmert haben, ihrem anderen Spross das Haus übertragen und den Nachlass mittels einer geschickten Testamentsgestaltung vor dem staatlichen Zugriff schützen, um daraus Freizeitaktivitäten für das behinderte Kind zu finanzieren, finden sich in den Bescheiden der Sozialhilfebehörden und sozialgerichtlichen Urteilen verstärkt Sätze wie "Es könne nicht angehen, dass dies zulässig sei, wenn für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen muss."
Und wenn Eltern ihrem Hartz IV beziehenden Nachwuchs nichts vererben und das Kind, das die Eltern ohnehin schon viel Geld und Nerven gekostet hat, aus Anständigkeit nichts fordert, wird der Gesetzgeber zu einer umgehenden Verhinderung des Missbrauchs aufgefordert, während er tatenlos zusieht, wie Multimillionäre in Steueroasen wohnen.
Familie und sonstige Verhältnisse
Der BGH-Richter Roland Wendt hat auf der Jahrestagung des Würzburger Notarinstituts nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsordnung die familiäre Verbundenheit und die damit zusammenhängende Gestaltungsfreiheit anerkennt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 02.12.2010, Az. IX ZB 184/09). Es gilt der Grundsatz "Lasst der Familie, was die Familie…"
Nur dort, wo rechtliche Regelungen bestehen, kann die Sozialhilfeverwaltung Leistungen fordern. Eingriffsregeln bedürfen im Rechtsstaat nämlich einer gesetzlichen Grundlage. Volksempfinden, Sittenwidrigkeit und Unbilligkeit genügen dafür nicht.
Auch das Sozialhilferecht ist nicht immer von Wertungswidersprüchen frei. So müssen das Einkommen und das Vermögen eines eheähnlichen Lebensgefährten bei Sozialhilfe berücksichtigt werden (§ 20 SGB XII). Hat jemand, der Sozialhilfe erhält, noch eine zusätzliche Partnerin, ist das Verhältnis nicht eheähnlich und eine Anrechnung scheidet aus.
Also: Glücklich, wer eine Geliebte hat. Aber vielleicht ist die Gewährung von Sozialhilfe dann doch wieder richtig, denn die "Zweitfrau" kostet schließlich auch extra.
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar in Regen und Zwiesel.
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Herbert Grziwotz, Wenn Mama ins Heim muss: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3845 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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