VGH Mannheim zu Regen-Rabatt: Wenn das Wetter den Preis der Couch bestimmt

von Prof. Dr. Markus Ruttig

16.04.2013

Erwürfeln Sie sich Ihren Kaufpreis! Steigern Sie Ihre Zinsen mit jedem Tor der deutschen Nationalmannschaft! Oder: Erwerben Sie kostenlos Möbel, wenn es am Flughafen regnet – über dieses Angebot hatte nun der VGH Baden-Württemberg zu entscheiden. Anders als die Behörden hielten die Richter die Aktion nicht für ein unerlaubtes Glücksspiel. Warum, erklärt Markus Ruttig.

Dieses Mal hieß es also: "Wetten, nass…?", wie die Süddeutsche Zeitung wunderbar über die Rabattaktion eines Möbelhauses titelte, das mit der kompletten Stornierung des Kaufpreises werben wollte, wenn es drei Wochen nach dem Einkauf am Stuttgarter Flughafen regnen würde und zwar zwischen zwölf und dreizehn Uhr mindestens drei amtlich festgestellte Millimeter pro Quadratmeter. Über diesen Regen-Rabatt musste nun der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entscheiden.

Anders als das Regierungspräsidium hielt das höchste Verwaltungsgericht des Bundeslandes – ebenso wie die Vorinstanz – die Werbeaktion nicht für ein illegales Glücksspiel, sondern für ein Gewinnspiel, für das keine Erlaubnis nötig ist.

Teilnahme an der Wette war kostenlos

Was ein Glücksspiel ist, ist gesetzlich definiert. Sogar mehrfach. Der VGH Mannheim stützt sich zu Recht auf die Definition in § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Danach liegt ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel und kein erlaubnisfreies Gewinnspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses sind danach zwar Glücksspiele, so die Verwaltungsrichter. Das Möbelhaus verlangte aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Die Kunden zahlten den Kaufpreis nur für die Möbel, nicht für die Teilnahme am Gewinnspiel.

In der Tat wird man schwerlich von einem Glücksspiel ausgehen können, wenn im Kaufpreis für die Ware kein Einsatz versteckt ist. Ob dies der Fall ist, hängt vor allem von den tatsächlichen Gegebenheiten ab. Insoweit hebt der VGH hervor, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Preise im Aktionszeitraum unverändert geblieben seien. Die Gewinnchance wurde somit nicht – wie vom Regierungspräsidium befürchtet – in den Warenwert eingepreist.

Auch bei geringem Entgelt illegales Glücksspiel

Der VGH meint weiter, dass auch aus dem Begriff des "Entgelts" im Glücksspielstaatsvertrag entgegen der Ansicht des Beklagten nichts anderes folge. Zwar nehmen die Mannheimer Richter an, dass der Glücksspielbegriff in § 3 Abs. 1 GlüStV deckungsgleich mit dem des Strafrechts sei und lesen damit eine Geringfügigkeitsgrenze in den glückspielrechtlichen Begriff hinein wie man es seit jeher im Strafrecht tut; allerdings konnte wohl nicht festgestellt werden, dass auch nur ein geringfügiger Teil des Kaufpreises in das Spiel fließen und damit auf die Teilnahme entfallen sollte. Letztlich hätte der VGH diese Flanke daher gar nicht eröffnen müssen.

Ob die Begriffe tatsächlich deckungsgleich sind, darf zudem bezweifelt werden und wird auch von der Rechtsprechung zum Glücksspielrecht durchaus anders gesehen. Denn in § 284 Strafgesetzbuch (StGB) ist nicht von einem "Entgelt", sondern von einem "Einsatz" die Rede. Anders als das Strafrecht kennt das Glücksspielrecht also keine Geringfügigkeitsgrenze.

Wettbewerbsrechtlich zulässig

Das letzte Wort ist mit dem Urteil der Mannheimer Richter noch nicht gesprochen. Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Glücksspielrechtlich wäre es erfreulich, wenn die Leipziger Richter das Verhältnis zwischen § 3 Abs. 1 GlüStV und § 284 Abs. 1 StGB klären würden. Zwingen wird sie der Wetter-Wette-Fall aber wohl nicht dazu.

Darauf dass solche Gewinnspiel-Aktionen auch wettbewerbsrechtlich noch einmal auf den Prüfstand kommen, sollte man nach der "Millionen-Chance-II"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht wetten (Urt. v. 05.10.2010, Az. I ZR 4/06). Denn das formal noch immer in § 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltene Verbot, eine Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware zu koppeln, hat der BGH mit diesem Urteil faktisch abgeschafft.

Andere Verbote aus dem UWG können diese höchstrichterliche Systementscheidung kaum auffangen. Eher wird es da am Stuttgarter Flughafen regnen. 

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Er ist Mitherausgeber des Kommentars "Glücksspielrecht".

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, VGH Mannheim zu Regen-Rabatt: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8533 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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