Ende Mai entschied das LG Mannheim, die Parole sei kein Hamas-Kennzeichen, und lehnte die Eröffnung eines Strafverfahrens ab. Wenig später entscheidet der dortige VGH umgekehrt. Im Tenor kein Widerspruch, in den Gründen schon.
Manche feierten den Beschluss des Landgerichts (LG) Mannheim vom 29. Mai (Az. 5 Qs 42123) als "Goldstandard" im rechtlichen Umgang mit der umstrittenen Parole "From the River to the Sea, Palestine will be free". Das LG hatte entschieden, ein Mann, der auf einer Demonstration vom Mai 2023 ein Schild mit diesem Spruch dabeihatte, habe sich nicht strafbar gemacht – weder wegen Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten noch wegen Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen. LTO berichtete ausführlich.
Die Erleichterung unter Palästina-solidarischen Protestierenden war groß: Endlich dürfe man den Spruch wieder frei äußern. Endlich stelle ein Gericht klar, dass das Bundesinnenministerium (BMI) mit seinem Versuch gescheitert ist, ihn als Hamas-Kennzeichen einzustufen und damit zu untersagen. Doch die Freude währte nicht lang. Schon gut drei Wochen später stellte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg nun fest: Das Verbot der Parole auf einer – ebenfalls in Mannheim stattfindenden – Demo ist rechtmäßig (Beschl. v. 21.06.2024, Az. 14 S 956/24). Mit der Entscheidung, die LTO vorliegt, bleibt er seiner eigenen Rechtsprechung vom April treu.
Ein unbefriedigendes Ergebnis: Dem einen Mannheimer ist die Äußerung der Parole erlaubt, dem anderen nicht. Zwei zweitinstanzliche Gerichtsentscheidungen, beides Beschlüsse – einmal im strafgerichtlichen Zwischenverfahren, einmal im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
Keine der Entscheidungen ist formal mehr wert als die andere. Ein später entscheidendes Gericht ist – das stellt der VGH in seinem Beschluss vom Freitag noch einmal klar – nicht an die frühere Entscheidung eines anderen Gerichts gebunden. Auch sind die Strafgerichte nicht vorrangig vor den Verwaltungsgerichten für die Auslegung des Strafrechts zuständig. Auch wenn sich die Entscheidungen nicht in ihrem verfügenden Gehalt (Tenor) widersprechen, zeigen sich in den Entscheidungsgründen doch erhebliche Abweichungen im Detail.
Kein Widerspruch im Tenor
Ein Strafgericht kann eine Äußerung im Einzelfall für straflos halten, weil es keine Anhaltspunkte dafür erkennt, dass der Angeklagte damit zu Gewalt aufstacheln oder Sympathie mit einer Terrororganisation zum Ausdruck bringen wollte. Ein Verwaltungsgericht kann gleichzeitig den 800 Teilnehmenden einer Demonstration die Äußerung einstweilen untersagen, weil voraussichtlich einige dabei sein werden, die die Parole doch als Gewaltaufruf oder Hamas-Symbol meinen.
Ein Widerspruch liegt vor allem deshalb nicht vor, weil sich die Prüfungsmaßstäbe unterscheiden: Im Strafrecht wird nachträglich sanktioniert, dafür darf wegen der Meinungsfreiheit kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass eine Äußerung in einem strafbaren Sinn gemeint war. Das Vorgehen der Versammlungsbehörden und Verwaltungsgerichte ist dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr unterworfen – wenn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und ebenso unter Beachtung der Meinungsfreiheit.
Hinzu kommt in den beiden hier vorliegenden Fällen, dass die Demonstrationen zu völlig anderen Zeitpunkten stattfanden. Das Strafverfahren vor dem LG bezog sich auf eine Demo vom Mai 2023, weshalb der Hamas-Terror vom 7. Oktober hier außer Betracht bleiben musste. Das Eilverfahren beim VGH bezog sich auf eine Demo, die am vergangenen Samstag in Mannheim stattfand.
Diese Unterschiede betonte der VGH im Rahmen der Frage, inwiefern die Äußerung – selbst wenn sie eine Hamas-Parole sein sollte – "sozialadäquat" im Sinne des § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) sein könnte. Mit dieser Vorschrift hatte das LG hilfsweise die Straflosigkeit des Angeklagten begründet. Demnach scheidet eine Strafbarkeit wegen Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen nach §§ 86 Abs. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn die Äußerung "der staatsbürgerlichen Aufklärung, […] der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient".
Der 7. Oktober als Zäsur
Das LG hatte in diesem Rahmen die Meinungsfreiheit betont. Aus dieser folge, dass eine Äußerung dann nicht als Verwendung eines Kennzeichens gewertet werden kann, wenn ein Bezug zu der verbotenen oder terroristischen Organisation nicht erkennbar sei. Im vorliegenden Fall einer Nakba-Gedenk-Demonstration "fehlte" laut LG "jeglicher Bezug zur Hamas sowie Anhaltpunkte für die Verwendung des Ausspruchs zu deren Unterstützung".
Der VGH will die Ausnahme dagegen enger auslegen. Nach § 86 Abs. 4 StGB straflos seien nur Äußerungen, "bei denen sich bereits aus ihrem Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass sie in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebraucht werden". Ein außenstehender Beobachter müsse "auf Anhieb erkennen", dass die äußernde Person in "Gegnerschaft" zur verbotenen Organisation steht. Das sei bei einer Palästina-solidarischen Versammlung mit 800 Teilnehmenden im Juni 2024 nicht anzunehmen.
Aber selbst wenn man für die Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB – wie das LG – einen erkennbaren Bezug zwischen der Äußerung und der Organisation fordern wolle, so bestehe dieser hier voraussichtlich. "Jedenfalls derzeit, wenige Monate nach dem Überfall der Hamas vom 7. Oktober 2023, […] muss bei lebensnaher Betrachtung damit gerechnet werden, dass außenstehende Beobachter das Rufen dieser Parole […], namentlich aus einem Aufzug mit 800 Personen heraus, zu einem erheblichen Teil als Aktion zugunsten der [Hamas] auffassen würden", so der VGH.
Was steht in der Hamas-Charta?
So weit lässt sich die Abweichung zwischen beiden Gerichten allein mit unterschiedlichen Einzelfallumständen sowie den grundsätzlich anderen Perspektiven von Straf- und Versammlungsrecht begründen. Allerdings wurde zugleich deutlich, dass der VGH § 86 Abs. 4 StGB enger auslegt als das LG. Daneben gibt es eine weitere zentrale Differenz: Während das LG die Parole schon gar nicht als Kennzeichen der Hamas einstuft, sieht der VGH hier keine Probleme.
Zum einen weist die Strafkammer darauf hin, dass die auf Versammlungen übliche Gesamtfassung des Ausspruchs nicht eindeutig der Hamas zuzuordnen sei. Zur Begründung setzte sich das LG ausführlich mit historischen Quellen zu deren Herkunft sowie mit der arabischen und englischen Fassung der Hamas-Charta von 2017 auseinander. Das Hauptargument dafür, dass es sich um eine Hamas-Parole handelt, besteht nämlich darin, dass sich der Spruch in dieser Charta finde. Das stimmt aber nur eingeschränkt: Der zweite Teil des Spruchs – die Forderung einer "Befreiung Palästinas" – steht dort zwar inhalts-, aber nicht wortgleich. "Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer ab", heißt es in der Charta.
Zum anderen betont das LG, dass der wortgleich übereinstimmende Teil "from the River to the Sea" für sich nur eine Gebietsbeschreibung enthalte. Damit werde Bezug genommen auf das historische Palästina, begrenzt durch Fluss und Meer, im Ergebnis also das Gebiet des heutigen Israel-Palästina. "Eine derartige beschreibende Verwendung der Wörter […] genügt aus Sicht der Kammer gerade nicht für das Vorliegen einer 'Parole'", so das LG. Hierfür brauche es einen "motivierenden Leitspruch".
Das sieht der VGH anders: Für die Kennzeichen-Eigenschaft genüge ein Zueigenmachen. Und dafür "spricht mit großem Gewicht, dass der streitbefangene Slogan in 'Gründungsdokumenten' der Hamas verwendet wird", heißt es knapp in den Entscheidungsgründen. Dass der Wortlaut des auf Demos üblichen Slogans von dem der Hamas-Charta abweicht, darauf geht der Senat mit keinem Wort ein. Auch im Übrigen bleibt die Auseinandersetzung mit den Argumenten des LG äußerst knapp. Nur beiläufig erwähnt der Senat den LG-Beschluss in einem Fundstellennachweis als "andere Auffassung" – mit "nicht überzeugenden Differenzierungen zwischen einer bloß 'beschreibenden' und anderen Verwendungen durch die Hamas". Dass eine Parole ein "motivierender Leitspruch" sein muss, teilt der VGH somit nicht. Warum das so ist, bleibt offen.
Auch der VGH erkennt: "Parole keineswegs generell strafbewehrt"
Bei beiden Beschlüssen handelt es sich nicht um "Goldstandards" der Strafbarkeitsprüfung. Das LG zieht den Duden heran, um zu begründen, warum ein Slogan "motivierend" sein muss. Es geht nicht darauf ein, dass die Hamas in ihrer Charta zwischen Jordan und Mittelmeer sehr wohl "die Errichtung eines souveränen und unabhängigen palästinensischen Staates" fordert und dort eben kein Platz für Israel wäre. Im Gegensatz zum LG jedoch setzt sich der VGH überhaupt nicht mit der Herkunft oder damit auseinander, wer ihn heute außer der Hamas mit welcher Intention verwendet. Vielmehr begnügt er sich damit, dass das BMI und der Verfassungsschutz den Spruch – ohne Belege oder Begründung – der Hamas zuordnen.
Die Rechtslage bleibt damit weiter unklar. Dass das Skandieren der Parole im Einzelfall eine öffentliche Aufforderung zu (§ 111 StGB) oder Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sein kann, ist unbestritten. Dafür müssen aber regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, die die gebilligte oder geforderte Straftat hinreichend konkretisieren. Wer explizit den Terror vom 7. Oktober bejubelt, macht sich strafbar. Wer jüdische Personen verbal oder durch rote Dreiecke als Gegner markiert, womöglich auch. Streng genommen genügen dann aber bereits diese Umstände für eine Strafbarkeit. Ob – wie am 7. Oktober auf der Berliner Sonnenallee – zusätzlich "from the River to the Sea" gerufen wird, dürfte dann irrelevant sein.
Die Frage, ob der Spruch generell als Hamas-Parole strafbar ist, ist damit noch immer nicht verlässlich geklärt. Zusammen mit anderen Entscheidungen etwa des Oberverwaltungsgerichts Bremen oder des VGH Hessen ergibt sich ein juristischer Flickenteppich.
Einigkeit herrscht zwischen den Gerichten aber in einem Punkt: "Das Äußern dieser Parole ist […] keineswegs generell strafbewehrt", räumt auch der VGH in seinem Beschluss vom Freitag ein, als er deutlich machte, nicht über die Strafbarkeit der einzelnen Versammlungsteilnehmer zu entscheiden. Der Senat habe "keine Zweifel, dass es Konstellationen – auch im Rahmen von Versammlungen – gibt, in denen die fragliche Parole in einer von § 86 Abs. 4 StGB erfassten oder gemessen am Schutzzweck des § 86a StGB sonst sozialadäquaten Weise geäußert wird". Das sollte einigen Staatsanwaltschaften zu denken geben, die die Parole seit der Hamas-Verbotsverfügung des BMI stets nach §§ 86, 86a StGB verfolgen.
"From the River to the Sea": . In: Legal Tribune Online, 25.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54853 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag