VG Düsseldorf zur Dissertation von Annette Schavan: Künftig ohne Doktorhut

von Hermann Horstkotte

20.03.2014

Das VG Düsseldorf hat entschieden: Der Entzug von Annette Schavans Doktortitel war rechtmäßig. Ihr Anwalt hatte zuvor eine "Rüge" ins Spiel gebracht und Beweisanträge gestellt - vergeblich. Ein Bericht über die Verhandlung und das Urteil von Hermann Horstkotte.

Update 20.02.2014., 15:47: Das Urteil des Gerichts steht inzwischen fest; der Entzug des Doktortitels war rechtmäßig.

Am 5. Februar vor einem Jahr hatte die Heinrich-Heine-Universität in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt der damaligen Bundesministerin den Doktorgrad wegen einer "vorsätzlichen Täuschung durch Plagiat" in ihrer Dissertation von 1980 entzogen. Damals war die Pädagogin ausgerechnet mit dem Thema "Person und Gewissen" promoviert worden. Die Titelaberkennung traf Schavan wie ein Bumerang, hatte sie doch zur  Plagiatsaffäre des Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg 2011 noch öffentlich erklärt:  "Als jemand, der selbst promoviert hat, schäme ich mich für den Kollegen nicht nur heimlich." Drei Tage nach der Entscheidung der Universität legte Schavan ihr Ministeramt nieder.

Ausgelöst hatte die Affäre ein selbsternannter Dokumentarist auf der Internetplattform "schavanplag". Daraufhin bestellte die Philosophische Fakultät einen Professor aus ihren eigenen Reihen, um den Verdacht gegen Schavan zu prüfen. Unter Verletzung der gesetzlichen Vertraulichkeit wurde das Gutachten in der Presse bekannt. Schon deshalb hält Schavans Anwalt das Verfahren der Fakultät für fehlerhaft und rechtswidrig. Der Uni-Vertreter und Bonner Rechtsprofessor Klaus-Ferdinand Gärditz bestreitet dies.

Flüchtigkeitsfehler oder systematischer Betrug?

In  Hinsicht  auf das zugrundeliegende wissenschaftliche Fehlverhalten räumt Schavan "Flüchtigkeitsfehler" beim Zitieren ein. Demgegenüber hat der zuständige Fakultätsrat den Eindruck, "dass die damalige Doktorandin systematisch  über die gesamte Dissertation verteilt gedankliche Leistungen vorgab, die sie in Wirklichkeit nicht selbst erbracht hatte." Das Verwaltungsgericht muss allerdings  nicht entscheiden, wie schwer die akademischen Sünden wirklich wiegen. Es hat vielmehr "nur" zu klären, ob die Aberkennung des Dr.-Titels als Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes vertretbar ist und die Fakultät ihr  Ermessen umsichtig und widerspruchsfrei ausgeübt hat. Dass stellte die Vorsitzende Richterin zu Verhandlungsbeginn ausdrücklich klar.

Im Gegensatz zu anderen Plagiatsaffären von Polit-Promis wie zu Guttenberg oder Silvana Koch-Mehrin ertönte in diesem Fall freilich von Anfang an eine breit orchestrierte Begleitmusik zugunsten Schavans. Die Garde ihrer wissenschaftlichen Fürsprecher reicht vom  früheren Präsidenten der Deutschen Forschungsgemeinschaft Karl-Ludwig Winnacker über angesehene  Pädagogikprofessoren bis zum ehemaligen Bundesverfassungsrichter Hans-Hugo Klein (CDU).

Zitierregeln sollen sich über die Jahrzehnte geändert haben

Die Unterstützer wollen Schavans handwerkliche Fehler oder Versäumnisse in ein mildes Licht tauchen. So hätten vor mehr als dreißig Jahren in der Pädagogik andere Zitierregeln gegolten als heute. Widerlegt wird diese Ansicht aber  schon durch eine prompt wiederentdeckte "Handreichung" für Studenten wie Schavan, zu deren Herausgebern ihr eigener Doktorvater zählte. Die Anleitung schreibt vor, "alle wörtlichen und sinngemäßen Entlehnungen aus fremden Texten kenntlich zu machen", und zwar "mit einer genauen Quellenangabe".

Für den Rechtsexperten Klein ist die Verteilung der Verantwortlichkeiten dennoch klar: "Die Hauptschuld hat der Doktorvater". Dieser habe Schavan eben nicht professionell betreut und damit seine "Fürsorgepflicht schuldhaft grob verletzt". Die Doktorandin treffe allenfalls ein Mitverschulden. Dazu lohnt allerdings ein Blick in den offiziellen Untersuchungsbericht zum Guttenberg-Plagiat. Der wird heute in allen ähnlichen Fällen vor Gericht regelmäßig zu Rate gezogen. Danach steht bei geisteswissenschaftlichen Arbeiten die "Eigenverantwortung des Doktoranden im Vordergrund." Von den Betreuern und Gutachtern dürfe nicht erwartet werden, dass sie ihre Doktoranden "beaufsichtigen".

Urteil für späten Nachmittag erwartet

Im Vergleich mit Guttenberg stufen andere wohlmeinende Stimmen Schavans Vergehen doch eher als einen "Grenzfall" ein, die Täuschung sei "nicht so dreist" und wohl eher unbeabsichtigt. Auch hier erscheint wieder der Guttenberg-Bericht erhellend. Er geht nach der "allgemein anerkannten Rechtsprechung davon aus, dass sich der Täuschungsvorsatz aus der Quantität und Qualität der objektiven Verstöße gegen die Standards guter wissenschaftlicher Praxis herleiten lässt."

Dementsprechend ging es auch der Düsseldorfer Fakultät  ausdrücklich "allein darum, ob ein Textplagiat vorliegt, sprich ob Textpassagen ohne Kennzeichnung übernommen wurden". Schavans Anwalt erkennt jedoch nur einen "minder schweren" Plagiatfall. Deswegen hätte die Fakultät eine bloße "Rüge" in Betracht ziehen können und müssen. Dafür gebe es indes keinerlei Rechtsgrundlage, meint der Experte Gärditz auf der Uni-Seite.

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf wird für den späten Nachmittag erwartet. Wie dieses auch lauten mag: Die unterlegene Seite wird sich beinahe mit Sicherheit dagegen wehren.

Der Autor Hermann Horstkotte arbeitet als selbständiger Journalist mit Schwerpunkt Hochschulthemen in Bonn. Er ist zugleich Privatdozent an der Technischen Hochschule Aachen.

Zitiervorschlag

Hermann Horstkotte, VG Düsseldorf zur Dissertation von Annette Schavan: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11394 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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