Verena Kerth soll Luxuskleidung versteuern: Spielerfrauen und ihre üblichen Gelegenheitsgeschenke

von Alexander Knauss

18.01.2014

Laut einem Bericht der Bild soll Verena Kerth aufgefordert worden sein, Geschenke ihres Ex-Freundes Oliver Kahn zu versteuern. Nach der Präsentation ihres Kleiderschrankinhalts in der Vox-Show "Promi Shopping Queen" gar nicht so fernliegend, meint Alexander Knauss. Ein Beitrag über emotionale und andere Gegenleistungen und mit einem praktischen Tipp für Spielerfrauen und ihre Gönner.

Beim ersten Lesen des Bild-Artikels ist die Empörung sicherlich groß. Nun will der Fiskus also auch noch Geschenke wie Kleider oder Schmuck besteuern, die man mit schon versteuertem Geld gekauft und dabei ohnehin schon wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer gezahlt hat? Das darf doch wohl nicht wahr sein!

Doch, darf es. Denn das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt nicht nur für die Zuwendung von Geld oder Immobilien, sondern grundsätzlich für jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Wenn der Torwart-Titan also seiner Spielerfrau eine Titanuhr kauft, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, liegt eine Schenkung im Sinne des ErbStG vor. Liebe und Zuneigung, so man sie denn überhaupt als Gegenleistungen qualifizieren möchte, berücksichtigt das Steuerrecht übrigens nicht. Das Gesetz hat für emotionale Gegenleistungen nichts übrig und konstatiert trocken in § 7 Abs. 3 ErbStG: "Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt."

Schenkungsteuer und Freibeträge, aber nicht für Edelsteine

Eine Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer. Der Gesetzgeber unterwirft grundsätzlich auch Wäsche und Kleidung ausdrücklich der Steuer. Kahn hätte seiner Ex-Freundin allerdings während ihrer Liaison zwischen 2003 und 2008 immerhin Kleidung und andere Geschenke für 15.500 Euro steuerfrei kaufen können.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG regelt für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sogar einen besonderen Freibetrag, der für Angehörige der Steuerklasse I (also zum Beispiel Ehegatten) 41.000 Euro beträgt, bei Unverheirateten wie Verena Kerth lag er zwischen 2003 und 2008 immerhin noch bei 10.300 Euro (seit 1. Januar 2009: 12.000 Euro). Dieser Freibetrag gilt aber ausdrücklich nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Außerdem kommt Kerth der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG zugute. Unter Ehegatten liegt er seit 2009 bei stattlichen 500.000 Euro. Da Oliver Kahn aber nicht mit der Münchnerin verheiratet war und die Schenkungen vor 2009 erfolgten, stand ihr damals nur ein persönlicher Freibetrag von 5.200 Euro (seit 1. Januar 2009: 20.000 Euro) zu. Oberhalb dieser Grenze betrug der Eingangssteuersatz in Steuerklasse III damals 17 Prozent (seit 1. Januar 2009: 30 Prozent).

Was man halt so schenkt: Prada und Co. als übliche Gelegenheitsgeschenke?

Für die heutige Radiomoderatorin wird am Ende entscheidend sein, ob das Finanzamt die Geschenke von Oliver Kahn als sogenannte übliche Gelegenheitsgeschenke behandelt, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei sind. Ob ein Geschenk in diesem Sinne üblich ist, richtet sich nicht nur nach dem reinen Geldwert des Geschenks, sondern das Gesamtbild des Falles und vor allem das Verhältnis des Geldwertes zur Leistungsfähigkeit des Schenkers entscheiden.

Und so ließe sich natürlich argumentieren, dass für Oliver Kahn ein Einkauf bei Prada & Co. genauso selbstverständlich ist wie für andere ein Kleid von H&M. Andererseits würde diese relative Betrachtungsweise dazu führen, dass bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schenkers auch ungewöhnlich hohe Geschenke noch als in diesem Sinne üblich anzusehen wären. Damit würde ein Geschenk, das in Millionärskreisen noch als üblich gilt, steuerfrei bleiben, während ein Normalverdiener es versteuern müsste, weil solche Geschenke für ihn die Ausnahme sind.

Zu Recht fordern daher zahlreiche Stimmen, dass der Gesetzgeber für derartige Gelegenheitsgeschenke eine Betragsgrenze vorsehen soll. Derzeit gibt es eine solche Betragsgrenze aber nicht. Zu welchem Ergebnis das Finanzamt bei Verena Kerth kommt, ist also Wertungsfrage.

Womöglich kann man Designerkleider noch als üblich ansehen, bei Autos oder Luxusuhren wird die Einstufung als übliches Gelegenheitsgeschenk aber wohl schwer fallen. Abschließend beurteilen lässt sich das nicht, ohne die Geschenke des ehemaligen FCB-Torwarts im Einzelnen zu kennen. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht, dass Verena Kerth am Ende tatsächlich Schenkungsteuer entrichten muss. Einem geschenkten Gaul schaut also jedenfalls das Finanzamt ins Maul.

Praktischer Tipp für Spieler(-frauen)

Laut BILD-Zeitung soll die Münchnerin sich schon an ihren früheren Freund und Schenker gewandt und ihn gebeten haben, die Steuer für sie zu begleichen. Kahn zeige, so Bild, dazu "bislang wenig Neigung". Das könnte sich allerdings ändern, wenn nicht seine Ex-Freundin, sondern das Finanzamt diese Bitte etwas deutlicher an ihn heranträgt. Steuerschuldner ist bei einer Schenkung nämlich auch der Schenker.

Zu guter Letzt ein – nicht ganz ernst gemeinter - Tipp an Spieler, Spielerfrauen und solche, die es werden wollen: Der Freibetrag gilt immer nur im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Wer also immer rechtzeitig vor Überschreiten des Freibetrags den Spieler (oder die Spielerfrau) wechselt, kann danach einen neuen Freibetrag in Anspruch nehmen.

Vielleicht ist der wahre Grund für die in Bundesligakreisen häufiger anzutreffenden Partnerwechsel also echte Großzügigkeit gepaart mit dem Reflex zum Steuernsparen. Wenn dazu noch etwas Bescheidenheit im Umgang mit den Geschenken käme, ginge das Finanzamt wohl leer aus.

Der Autor Alexander Knauss ist Partner der überörtlichen Sozietät Meyer-Köring Rechtsanwälte Steuerberater mit Büros in Bonn und Berlin. Er ist Fachanwalt für Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Zitiervorschlag

Alexander Knauss, Verena Kerth soll Luxuskleidung versteuern: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10708 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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