Die Ferienzeit neigt sich langsam dem Ende zu und die Speicher der Digitalkameras sind voll mit Urlaubserinnerungen. Während sich viele Promis über Paparazzi-Aufnahmen vom Sonnenbaden im knappen Bikini und deren Veröffentlichung in der Boulevardpresse freuen, wollen unbekannte Urlauber nicht unbedingt auf Facebook oder Instagram erscheinen.
Bilder von Stars und Sternchen sind in den Redaktionen der Yellow Press und bei den Lesern beliebt. Das gilt vor allem dann, wenn die Prominenten wenig Stoff am Körper tragen. In den Sommermonaten veröffentlichen die Boulevardmedien fast täglich Aufnahmen von Politikern, Schauspielern und Sportlern, die sich am Pool in einem Urlaubsparadies in der Sonne räkeln oder ein Eis an der Strandpromenade schlecken. Den meisten medienerfahrenen Promis sind die Aufnahmen egal oder sogar sehr recht. Schließlich bleiben sie so auch in der Ferienzeit im Fokus der Öffentlichkeit.
Doch nicht immer wollen sich Prominente in den Ferien stören lassen. Bis zum Europäischen Gerichtshof der Menschenrechte ging etwa der Streit um die Veröffentlichung von Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline von Hannover und ihrem Ehemann Prinz Ernst August. Am Ende scheiterte die Prinzessin mit ihrer Beschwerde, die sie auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützte. Die Straßburger Richter entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern der Monarchin im Zusammenhang mit einem Artikel über die Erkrankung des Fürsten Rainier zulässig war, weil sie zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beigetragen hätten (Urt. v. 07.02.2012, Az. 40660/08 und 60641/08).
Urlaubsbilder online
Aber genug von Prinzessin Caroline, die die Rechtsprechung zum deutschen Presserecht so sehr geprägt hat. Wann dürfen Urlaubsbilder bedenkenlos in sozialen Netzwerken dem Freundeskreis zugänglich gemacht werden?
Vor 25 Jahren luden Urlaubsrückkehrer ihre Familien und Freunde noch zu gemütlichen Diaabenden ein, um die Eindrücke zu präsentieren, die sie aus fremden Ländern mitgebracht hatten. In Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke werden Urlaubsbilder inzwischen per E-Mail verschickt, auf Fotoblogs veröffentlicht oder über Instagram verbreitet. Hierbei gilt es Regeln zu beachten.
Als Urheber des Fotos darf zunächst einmal derjenige, der den Auslöser gedrückt hat, damit (fast alles) machen, was er möchte. Das gilt allerdings nur, solange er keine Rechte von Dritten verletzt. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Fotos nämlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.
Ein Foto wird verbreitet, sobald das Original oder eine Kopie aus der Hand gegeben wird und nicht länger nachvollziehbar ist, was damit geschieht. Wird ein Foto einer nicht begrenzten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, geht man von einer öffentlichen Zurschaustellung aus. All das war in Zeiten der privaten Diavorführungen wenig problematisch. Beide Tatbestandsvoraussetzungen dürften in den seltensten Fällen vorgelegen haben.
In der Onlinewelt sieht dies anders aus. Sobald ein Urlaubsbild per E-Mail verschickt wird, hat der Versender keinen Einfluss mehr darauf, was der Empfänger damit macht. Dasselbe gilt umso mehr bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken.
Bevor nun also der Schnappschuss von einem Fremden in unvorteilhaftem Strandoutfit oder der letzte Urlaubsflirt im Internet hochgeladen wird, sollte der Abgelichtete einer Veröffentlichung besser zugestimmt haben. Andernfalls drohen Abmahnungen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Etwas anderes gilt, wenn fremde Personen zwar fotografiert werden, aber nicht im Mittelpunkt des Fotos stehen. Sobald also eine Touristenattraktion wie das Brandenburger Tor abgelichtet wird, werden die ins Bild laufenden Passanten als Beiwerke im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG behandelt und müssen nicht in eine spätere Verbreitung oder Zurschaustellung des Bildnisses einwilligen.
Andere Länder, andere Regeln
Die Veröffentlichung von Urlaubsfotos kann auch urheberrechtlich relevant werden. Brandenburger Tor, Siegessäule und Kanzleramt dürfen ohne Genehmigung fotografiert werden. Das gewährleistet die sogenannte Panoramafreiheit aus § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Danach dürfen Bilder von Gebäuden, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und veröffentlicht werden.
In anderen Ländern ist jedoch beim Fotografieren öffentlicher Gebäude und Orte unter freiem Himmel Vorsicht geboten. Das Auswärtige Amt warnt auf seiner Internetseite davor, Flug- und Seehäfen in Griechenland zu fotografieren. Das ist dort nämlich aus Angst vor Spionage verboten. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
Tobias Kohl, LL.M., Urlaubsfotos im Internet: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9462 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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