Reform des Unterbringungsrechts: Ein mut­loses Papier

Der Fall von Gustl Mollath hätte der Regierung den Anstoß geben können zu einer grundlegenden Überarbeitung des Unterbringungsrechts. Doch ihr kürzlich vorgelegter Entwurf wird an den bestehenden Problemen wenig ändern, meint Helmut Pollähne.

Das Bundeskabinett hat auf Vorlage des Justizministeriums vergangene Woche den Gesetzentwurf "zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" beschlossen. Damit soll vor allem "dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen nach § 63 StGB stärker zur Wirkung verholfen werden".

Es war im Koalitionsvertrag ohnehin vereinbart, wurde durch den Justizskandal um die Unterbringung Gustl Mollaths jedoch erheblich befördert, und auch die Länder drängten auf Entlastung. Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat sich in zu vielen Fällen als unverhältnismäßig erwiesen, sei es auf der Ebene der Anordnung durch das Gericht, sei es im Rahmen der Vollstreckung, insbesondere hinsichtlich der Dauer des Freiheitsentzuges. Inzwischen befinden sich bundesweit mehr als 7.000 Menschen im psychiatrischen Maßregelvollzug, Tendenz noch immer steigend, wenn auch nicht mehr so rasant wie in den vergangenen rund 20 Jahren; die durchschnittliche Unterbringungsdauer wird auf acht Jahre geschätzt.

Die bereits etliche Jahre währende Diskussion um eine Reform des Unterbringungsrechts führte im Juli 2013 zu einem ambitionierten Eckpunktepapier der damaligen Bundesjustizministerin. Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages wurde eine Bund-Länder-AG eingerichtet, deren Abschlussbericht vom Dezember 2014 – jedenfalls in puncto Reformeifer – deutlich hinter jenes Eckpunktepapier zurückfiel. Der im Mai 2015 vorgelegte Referentenentwurf orientierte sich weitgehend daran, ebenso der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf, der die weiteren parlamentarischen Beratungen bestimmen (und voraussichtlich weitgehend unverändert überstehen) wird. Darüber hinaus adressiert er jedoch auch mehrere jüngere Entwicklungen aus der Rechtsprechung hinsichtlich der Unterbringung von Suchtkranken in Entziehungsanstalten (§ 64 StGB).

Prognoserisiko wird eher noch verschärft

Der Gesetzentwurf will zunächst eine Reduzierung der Unterbringungsanordnungen erreichen durch eine zaghafte Anhebung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 StGB. Danach sollen nur noch solche Taten, durch welche die Opfer "seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird" (Satz 1) die Anordnung der Unterbringung legitimieren. Das greift zu kurz, gibt im Prinzip den bereits derzeit gültigen Stand der Rechtsprechung wieder und wird für sich genommen an den Unterbringungszahlen nicht viel ändern.

Bedenklich ist zudem, dass eine Unterbringung auch dann zulässig bleiben soll, wenn es sich zwar nicht "um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat" handelt, besondere Umstände jedoch "die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird." Das Prognoserisiko, das es nicht zuletzt deshalb rechtsstaatlich einzugrenzen gilt, weil es ganz wesentlich zur Expansion der Forensischen Psychiatrie beigetragen hat, wird damit eher noch verschärft.

Die Regierung will zudem die Gefahr unverhältnismäßig langer Unterbringungen u.a. dadurch bannen, dass der materiellrechtliche Prognosemaßstab bei langjähriger Freiheitsentziehung stufenweise angehoben wird (§ 67d Abs. 6 StGB): Nach sechs Jahren sei die Fortdauer "in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden"; und nach zehn Jahren soll der für die Sicherungsverwahrung entwickelte Maßstab (§ 67d Abs. 3 StGB) zugrunde gelegt werden. Auch hier stellt sich die Frage, ob man damit die Probleme unverhältnismäßig langer Unterbringung wirklich in nennenswertem Umfang lösen kann.

Die erwähnten Prognoseprobleme sollen verfahrensrechtlich dadurch entschärft werden, dass häufiger (zunächst alle drei Jahre, nach sechs Jahren alle zwei Jahre) externe Gutachten einzuholen sind, und zwar von unterschiedlichen, d.h. jeweils neuen Sachverständigen. Die diesbezüglich sehr rigide Fassung der Vorentwürfe ist sachgerecht durch eine soll-Regelung ersetzt worden. Zu begrüßen ist auch die Forderung nach "forensisch-psychiatrischer Sachkunde und Erfahrung" der Gutachter, wobei sich in Zukunft allerdings mehr noch als bisher die Frage stellen wird, wo die vielen sachkundigen und erfahrenen Sachverständigen herkommen sollen. Der "Fall Mollath" lehrt überdies: Selbst die sachkundigsten und erfahrensten Gutachter der Zunft bewahren die Betroffenen nicht unbedingt vor fatalen Fehlentscheidungen.

BVerfG-Urteil umgesetzt, BGH-Streit aufgelöst

Im Bereich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sollen zwei Änderungen an das o.g. Reformprojekt angedockt werden: In der Folge einer Vorgabe des BVerfG von 2012 soll klargestellt werden, dass in Härtefällen die Zeit der Unterbringung im Maßregelvollzug auch auf sog. "verfahrensfremde Strafen" angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB). Die Kriterien für eine solche Anrechnung fasst der Entwurf jedoch ohne Not so eng, dass die Regelung absehbar kaum zur Anwendung kommen wird. Außerdem – und das ist ganz neu in dem nun vorliegenden Papier – soll ein Streit beigelegt werden, der zwischen einigen Senaten des BGH ausgebrochen ist: Der Auffassung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt scheide mangels Therapieerfolgsaussicht aus, wenn die dortige Behandlung absehbar länger als zwei Jahre dauern werde, wird zu Recht eine Absage erteilt. Mit der beabsichtigen Klarstellung in § 64 StGB (unter Verweis insb. auf § 67d Abs. 1 S. 3 StGB) dürfte dieser Streit aus der Rechtsprechung – endlich – ein Ende finden.

Alles in allem wird der Entwurf an den ebenso notorischen wie gravierenden Problemen der forensischen Psychiatrie jedoch nicht viel ändern – ganz abgesehen davon, dass grundsätzlichere Bedenken ausgeblendet worden sind, wie etwa die durchaus fragliche Vereinbarkeit des psychiatrischen Maßregelvollzuges mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Der Autor Dr. iur. habil. Helmut Pollähne ist Privatdozent am Institut für Kriminalpolitik und Rechtsanwalt in Bremen. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Maßregelvollzugsrechts und verantwortlicher Redakteur der Fachzeitschrift "Recht & Psychiatrie".

Zitiervorschlag

Helmut Pollähne, Reform des Unterbringungsrechts: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17502 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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