Das Europäische Parlament hat sich gegen die bisher geplanten TTIP-Schiedsgerichte ausgesprochen und Alternativen vorgeschlagen. Bernhard Fröhler über Vorbehalte und Kritik an einem Konzept, das ursprünglich ein deutsches ist.
Die im Rahmen des Transatlantischen Freihandelsabkommens (TTIP) anvisierten privaten Schiedsgerichte waren vielen von Anfang an ein Dorn im Auge. Gerade deutsche Stimmen sehen in ihnen einen Angriff auf die Freiheit der Demokratie. So sprach sich Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) gegen ihre Einführung aus und stützte sich hierbei unter anderem auf ein Gutachten des Erlanger Rechtsprofessors Markus Krajewski. Zwei Münchner Professoren halten eine solche private Schiedsgerichtsbarkeit sogar für verfassungswidrig. Verfolgt man die tagespolitische Debatte, so findet sich diese Haltung gegenüber der bisherigen Investor-Staat Streitbeilegung (ISDS) auch in weiten Teilen der deutschen Bevölkerung.
Was einigen Kritikern nicht bekannt sein dürfte: das Instrument der privaten Schiedsgerichte, das scheinbar die westliche Demokratie bedroht, stammt ursprünglich sogar aus Deutschland und wurde hier im Zuge der vielen bilateralen Abkommen beständig erweitert. Doch was ursprünglich dem Schutz nationaler Interessen dienen sollte, fällt dem Staat inzwischen selbst vor die Füße.
Neuen Diskussionsstoff für die Kritiker könnte eine unverbindliche, aber politisch einflussreiche Empfehlung des Europäischen Parlaments an die Kommission sein, welche die Verhandlungen mit den USA führt. So schlugen die Abgeordneten Anfang Juli vor, die geplanten privaten Schiedsgerichte durch ein System zu ersetzen, das weitestgehend den streng reglementierten nationalen Instanzenzügen und Besetzungen entspricht. Obgleich dieser Vorschlag das Risiko hoher Schadensersatzzahlungen nicht eliminiert, könnte er zumindest einigen verfassungsrechtlichen Bedenken der Kritiker entgegen kommen.
Schiedsgerichte – eine deutsche Idee
Den Grundstein hierfür legte schon das erste bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT), welches zwischen der BRD und Pakistan im Jahr 1959 geschlossen wurde, viele weitere Abkommen folgten. Da die Rechtsschutzmöglichkeiten der Vertragspartner oftmals nicht den eigenen Vorstellungen entsprachen, bedurfte es einer Möglichkeit der neutralen Streitbeilegung außerhalb des "fremden" Rechtssystems. Inzwischen hat allein Deutschland über 130 solcher Investitionsschutzabkommen vereinbart, um die Investitionen im Ausland zu fördern und zu schützen.
Eines der drei gängigsten Systeme der Beilegung sog. Investor-Staat Streitigkeiten wurde 1965 mit der sog. ICSID-Konvention etabliert, der mittlerweile 150 Staaten beigetreten sind. Der bei der Weltbank angesiedelte ICSD-Schiedsgerichtshof besteht aus entscheidenden Spruchkörpern, welche für jede Streitigkeit ad-hoc, also tagesaktuell zusammengestellt werden. Jeder Spruchkörper besteht regelmäßig aus drei Richtern, wobei jede Partei einen Richter bestimmt und der dritte konsensual benannt wird.
Zwar steht den Investoren regelmäßig auch der Weg zu nationalen Gerichten des Gaststaates offen. Der besonderen Reiz der privaten Schiedsgerichte liegt jedoch darin, dass ihre Schiedssprüche in allen Konventionsstaaten vollstreckbar sind, sie aber grundsätzlich keiner nationalstaatlichen Überprüfung unterliegen.
EU-Parlament lehnt TTIP-Schiedsgerichte ab: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16756 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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