Transitzonen für Schutzsuchende: Neue Vokabel für eine alte Idee

von Dr. Timo Tohidipur

28.10.2015

2/2: Viel Aufwand, geringer Nutzen, noch geringeres Schutzniveau

Mit Blick auf Verfahren in Transitzonen verlangt Art. 12 AsylverfRL auch Garantien für Antragsteller, hauptsächlich in Form von unentgeltlicher sofortiger sprachlicher Unterstützung, Kontakt zu praktischer Beratung (z.B. UNHCR) und unentgeltlichem Zugang zu Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern. Besondere Garantien gelten für unbegleitete Minderjährige nach Art. 25 AsylverfRL.
Die Mitgliedstaaten dürfen Antragsteller auch nicht schon deswegen in Gewahrsam nehmen, weil ein Antrag auf Schutz gestellt wird.

Das bedeutet im Gegenzug, dass ein Verbleib von Schutzsuchenden in der Transitzone nach Entscheidung der Behörden eine Freiheitsentziehung darstellt.  So verlangt Art. 26 der AsylverfRL – ebenso wie das BVerfG im Fall des Flughafenverfahrens (BVerfG Beschl. v. 23.10.2014, Az. 2 BvR 2566/10) – eine richterliche Entscheidung. Dies birgt auch logistisches Konfliktpotenzial, wenn z.B. für abgelehnte Schutzsuchende ein Abschiebungshindernis besteht oder der Herkunftsstaat eine Wiederaufnahme verweigert. Auch die Dublin III-Verordnung, wonach eigentlich in jedem Einzelfall  zu prüfen wäre, welcher Mitgliedstaat für die weitere Behandlung zuständig ist, lässt sich mit einer Eilentscheidung in der Transitzone schwerlich vereinbaren.

Die rechtlichen und politischen Vor- und Nachteile sollten frühzeitig abgewogen werden. Die Errichtung von Transitzonen würde behördliche Infrastrukturen in grenznahen Kommunen erfordern, die zu diesem Zweck umfunktioniert oder erst noch gebaut werden müssten. Ortsnaher gerichtlicher Rechtschutz und rechtliche Vertreter sowie Dolmetscher, ganz zu schweigen von medizinischer und sonstiger Versorgung, müssten durchweg vor Ort gewährleitet sein. Die sog. grüne Grenze müsste umfassend kontrolliert werden, da sonst die Transitstellen von Schutzsuchenden umgangen würden.

Zugleich könnte dies dazu führen, dass grenznahe Kommunen  überlastet sind, während Kapazitäten im inneren des Landes, wie zurzeit in München, ungenutzt bleiben. Vorteile sind angesichts des erheblichen logistischen und finanziellen Aufwands und der überaus kritikwürdigen dauerhaften Herabstufung des rechtlichen Schutzniveaus nicht wirklich ersichtlich – abgesehen vielleicht von einer politisch gewollten "optische Hygiene", die das Erleben von Schutzsuchenden im Straßenbild im Inneren des Landes geringfügig reduziert, dafür aber menschenrechtliche Verbürgungen aufs Spiel setzt.

Exterritoriale "Transitzonen"

Das zweite Szenario der Einrichtung von "Transitzonen" an den Außengrenzen der EU hätte eine andere Qualität. Hier geht es darum, Schutzsuchenden das Überschreiten der EU-Außengrenzen gar nicht erst zu ermöglichen. Ähnliche "Auffanglager" hatte der frühere Bundesinnenminister Schily in Staaten Nordafrikas einrichten wollen. Die Kritik daran begann schon bei der Begrifflichkeit des "Lagers", bevor der sog. "Arabische Frühling" zu neuen politischen Konstellationen führte, die alte Partnerschaften mit Regimen Nordafrikas suspendierte. Die Idee blieb aber bestehen und suchte sich neue Begriffe.

Grundsätzlich untersagt ist den EU-Mitgliedstaaten nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention jedenfalls, Schutzsuchende ohne Prüfung der Gefährdung von Leben und Freiheit abzuweisen. Dieses Non-Refoulement-Prinzip hat auch Eingang ins europäische und deutsche Recht gefunden und ist unabdingbar.

Möglich ist jedoch die Einrichtung sog. "Hot Spots, wie sie die EU-Kommission derzeit vorantreibt. Geplant ist zunächst die Etablierung von elf zentralen Orten (Hot Spots) in Italien und Griechenland, wo ankommende Flüchtlinge schnell registriert und nach Stellung der erforderlichen Anträge auf die Mitgliedstaaten verteilt werden sollen. Neben anderen soll insbesondere die Grenzschutzagentur Frontex für Koordination und reibungslosen Ablauf sorgen.

In der Realität gelingt das oftmals nicht. Die vielfach dokumentierten, menschenunwürdigen Zustände am jüngst in Betrieb genommenen EU-Hotspot auf der griechischen Insel Lesbos lassen auch für weitere Hot Spots, "Transitzonen" oder anderweitige Auffanglager nichts Gutes ahnen. Zudem gibt es bislang nicht mal einen rechtlich oder politisch gesicherten Beschluss der Mitgliedstaten der EU zur Verteilung der Betroffenen. Der in Art. 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich niedergelegte Grundsatz der Solidarität in der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeit unter den Mitgliedstaaten im Bereich Asyl und Einwanderung findet ohnehin keine Beachtung.

So bleiben Transitzonen und Hot Spots nur neue Vokabeln für alte, menschenrechtlich kaum tragbare Konzepte.

Der Autor Dr. Timo Tohidipur ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand am Lehrstuhl für öffentliches Recht der Goethe Universität Frankfurt.

Zitiervorschlag

Transitzonen für Schutzsuchende: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17346 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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