Verübt Russland in der Ukraine einen Völkermord? Folgt man der Auffassung des Raoul Wallenberg Centre for Human Rights, ist das mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall. Alle Varianten des Völkermords sehen die Menschenrechtler als erfüllt.
Die vom ehemaligen kanadischen Justizminister und Menschenrechtsanwalt Irwin Cotler gegründete und in Montreal ansässige Nichtregierungsorganisation Raoul Wallenberg Centre for Human Rights (RWCHR) hatte bereits im Mai 2022 zusammen mit dem Newlines Institute for Strategy and Policy (Washington D.C.) eine erste Studie zur Genozidalität des russischen Krieges gegen die Ukraine veröffentlicht. Die parteiunabhängige US-Denkfabrik sowie die kanadische Menschenrechtsorganisation sahen bereits damals hinreichende Gründe für die Annahme, dass das russische Regime direkt und öffentlich zum Völkermord aufruft, und zwar insbesondere durch die öffentlichkeitswirksame Verwendung von Begriffen wie "Entnazifizierung", "Entsatanisierung" und die Darstellung der Ukrainer als existenzielle Bedrohung für Russland, um ihre Vernichtung als anerkannte nationale Gruppe zu rechtfertigen.
Die nun unter Federführung von Professor Kristina Hook (Kennesaw State University) entstandene aktuelle Studie basiert wie bereits der im Mai 2022 vorgelegte Bericht, als dessen Fortsetzung sie sich versteht, weitgehend auf frei zugänglichem Material, das die Bearbeiter der Untersuchung laut eigener Darstellung verifiziert haben. Es kann über die Fußnoten im Bericht eingesehen und somit auch unabhängig überprüft werden. Die aktuelle Studie geht davon aus, dass die Russische Föderation im Zusammenhang mit ihrem seit dem 24. Februar 2022 andauernden Großangriff auf die Ukraine nicht lediglich zum Genozid aufruft. Vielmehr bestünden auch triftige Gründe für die Annahme, dass Russland für die Begehung von Völkermord an der ukrainischen Volksgruppe verantwortlich sei.
Studie: Muster von Gräueltaten
Der Tatbestand des Völkermords ist völkerstrafrechtlich in der UN-Völkermordkonvention vom 9. Dezember 1948 geregelt und für Deutschland durch § 6 VStGB auch in nationales Recht übernommen worden. Er kennt insgesamt fünf Tatbestandsalternativen, die in der Absicht vorgenommen werden müssen, eine geschützte Gruppe – in diesem Fall die Ukrainerinnen und Ukrainer als nationale Gruppe – als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Wegen Zweifeln an der erforderlichen Zerstörungsabsicht lehnte es der Generalbundesanwalt ab, Ermittlungen wegen Völkermords in der Ukraine einzuleiten (LTO berichtete). Demgegenüber hat das Joint Investigation Team (JIT) der EU-Justizagentur Eurojust im April dieses Jahres mitgeteilt, auch zum Genozidvorwurf gegen Russland zu ermitteln.
Die aktuelle Studie des RWCHR und des Newlines Institute sieht nun ein Muster von Gräueltaten, aus dem auf die Absicht der russischen Führung geschlossen werden könne, die Ukrainerinnen und Ukrainer als nationale Gruppe teilweise zu vernichten. Das Völkermordgeschehen in den besetzten Teilen der Ukraine habe sich zudem seit Februar 2022 intensiviert und eskaliere weiter. Im Einzelnen sieht der Bericht erhebliche Anhaltspunkte für sämtliche Tatbestandsvarianten des Völkermords, die in der UN-Völkermordkonvention geregelt sind.
"Tötung von Mitgliedern der Gruppe" (Art. II a)
Das betrifft zunächst den Tatbestand der "Tötung von Mitgliedern der Gruppe" (Art. II a UN-Völkermordkonvention): Die russischen Streitkräfte hätten sich direkt an der Tötung ukrainischer Männer, Frauen und Kinder beteiligt, und zwar auf vielfältige Weise, etwa durch Hinrichtungen im Schnellverfahren, Raketenangriffe, Beschuss, Folter sowie durch gezielte Angriffe auf Evakuierungskonvois. Die russischen Streitkräfte hätten wissentlich Gebiete bombardiert, die der Zivilbevölkerung Schutz böten. Zudem habe der russische Machthaber Putin Militäreinheiten, die sich an der Tötung von Zivilisten beteiligt hätten wie etwa die in Butcha eingesetzte 64. Garde-Mot-Schützenbrigade, persönlich ausgezeichnet. Russische Staatsmedien würden Angriffe auf ukrainische Wohngebiete oder andere zivile Bevölkerungszentren regelrecht feiern.
"Vorsätzlich schwere körperliche und seelische Schäden" (Art. II b)
Akteure des russischen Staates hätten zudem zahlreichen Ukrainerinnen und Ukrainern vorsätzlich schwere körperliche und seelische Schäden zugefügt (Art. II b UN-Völkermordkonvention). Die Entdeckung von Folterkammern und ähnlichen Einrichtungen in den von russischer Besatzung befreiten Gebieten deuteten auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung hin. Russische Streitkräfte und Besatzungsbehörden fügten körperliche und seelische Schäden zu, um Ausdrucksformen der ukrainischen Identität in so genannten "Entnazifizierungssitzungen" zu beseitigen. In Gebieten der Ukraine und Russlands würden immer wieder schwere körperliche und seelische Verletzungen von ukrainischen Männern, Frauen und Kindern durch russische Streitkräfte und Behörden dokumentiert.
Zu den fraglichen Praktiken gehörten nach den Ergebnissen eines UN-Berichts ausgedehnte, industrialisierte Folterungen auch in Lagern und besonderen Haftanstalten, die der russische Staat zu diesem Zweck eingerichtet und finanziert habe. Die Studie nennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Anwendung extremer körperlicher Gewalt, erzwungene Nacktheit sowie Formen der Folter, die in Russland seit fast zwanzig Jahren gut dokumentiert seien und nun systematisch in die Ukraine exportiert würden, um die ukrainische Bevölkerung aufgrund ihrer national Identität zu verfolgen. Hierzu gehöre etwa die vom UN-Menschenrechtskommissar berichtete Zufügung von Elektroschocks durch missbräuchlichen Einsatz von Feldfernsprechern sowjetischer Bauart.
Dokumentiert seien auch eine weitverbreitete Praxis extrem brutaler (Massen-)Vergewaltigungen und andere Formen konfliktbedingter sexueller Gewalt in allen von Russland kontrollierten Gebieten, wobei Ukrainerinnen und Ukrainer aller Geschlechter und Altersgruppen betroffen seien, von Kleinkindern bis zu älteren Menschen. Die russischen Streitkräfte hätten zudem die gesamten besetzten Gebiete in militärisch ungewöhnlich hohem Maß vermint. Das betreffe auch Privathäuser, Lebensmittelbetriebe und Leichen. Das Anbringen versteckter Ladungen erfolge mit der nachweislichen Absicht, die psychische und physische Gesundheit der Ukrainer zu schädigen.
Auch Russlands regelmäßige nukleare Drohungen – seit Februar 2022 habe es mindestens 34 gegeben – fügten den Ukrainern, von denen viele Überlebende von Tschernobyl seien, ebenfalls akuten psychischen Schaden zu. Die Drohungen des Kremls mit dem Einsatz von Atomwaffen gegen das ukrainische Volk hätten im Kontext dieser historisch einmaligen Nuklearkatastrophe, die ein nationales Trauma der Ukraine sei, ein besonderes psychisches Schädigungspotential.
"Körperliche Zerstörung der Bevölkerung" (Art. II c)
Russische Kräfte hätten weiten Teilen der ukrainischen Bevölkerung auch vorsätzlich Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet seien, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (Art. II c UN-Völkermordkonvention). Auch insofern sei das russische Vorgehen systematisch und eskaliere seit Februar 2022. Russland habe seine Angriffe auf ukrainische Siedlungen verstärkt, zahlreiche Städte bereits weitgehend zerstört und Millionen von Ukrainerinnen und Ukrainer systematisch aus ihren Häusern vertrieben. In einem systematischen "Filterungsprozess", der darauf abziele, die ukrainische Identität auszulöschen, hätten die russischen Streitkräfte unter großem Koordinierungsaufwand Ukrainerinnen und Ukrainer gewaltsam nach Russland deportiert.
Das russische Militär habe nachweislich die Strom-, Wasser-, Gas- und Kommunikationsversorgung von Städten und Ballungszentren in kurzer Folge und in einer Weise bombardiert, die auf die Identität der Ukraine und ihr kulturelles Erbe abziele. Eine bedeutende Eskalation seien die Ende 2022 einsetzenden massiven Raketenangriffe auf kritische zivile Infrastrukturen (Wasser- und Gasversorgung, Heizungssysteme und Kraftwerke) gewesen, die auf den harten Winter in der Ukraine und somit die Jahreszeit abgestimmt gewesen sei, zu der man das physische Überleben der ukrainischen Bevölkerung am stärksten habe gefährden können. Die Angriffe hätten sich auf das gesamte ukrainische Staatsgebiet erstreckt und somit das Ziel verfolgt, die gesamte ukrainische Zivilbevölkerung auch weit hinter der Front zu treffen.
Die Kosten für den zivilen Wiederaufbau würden auf Hunderte von Milliarden Dollar geschätzt. Bis zum Stand der Untersuchung seien 1.004 Angriffe allein auf das Gesundheitssystem verzeichnet worden. Ein deutlicher Hinweis auf den physischen Tribut, den die russische Invasion von den Ukrainerinnen und Ukrainern fordere, sei schließlich die Verdoppelung der Frühgeburten, die auf übermäßigen Stresses sowie den rapide sinkenden Lebensstandard in den östlichen Teilen des Landes zurückzuführen sei.
"Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe" (Art. II d)
Anhaltspunkte sieht die Untersuchung auch für den Tatbestand der "Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind" (Art. II d UN-Völkermordkonvention). Der Studie zufolge sind zahlreiche Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch russische Streitkräfte und Behörden in allen von Russland kontrollierten Gebieten gut dokumentiert. Die Untersuchung habe auch festgestellt, dass sich nach Auswertung verschiedener Zeugenaussagen die sexuelle Gewalt zugleich auf die Gruppenidentität beziehe und deren Auslöschung diene.
Vergewaltigung und konfliktbedingte sexuelle Gewalt seien im Völkerstrafrecht als Kriterien für den Tatbestand der Verhinderung von Geburten anerkannt, da sie den Wunsch von Frauen und Mädchen nach Heirat, Kindern oder zukünftigen Beziehungen beeinträchtigten. Zudem sei die Kastration männlicher Ukrainer in russischem Gewahrsam dokumentiert. In mehreren Fällen verbreiteten sich Videoaufnahmen von der Kastration ukrainischer Kriegsgefangener über Telegram. Neue Berichte deuteten darauf hin, dass diese Praxis ebenfalls weit verbreitet und systematisch sei.
"Gewaltsame Überführung von Kindern" (Art II e)
Die massenhafte Verbringung ukrainischer Kinder nach Russland oder in russisch-kontrollierte Gebiete könne zudem als "gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe" im Sinne von Art. II e der UN-Völkermordkonvention verstanden werden. Auch diese Praxis sei im Laufe der russischen Invasion erheblich eskaliert. Die genaue Zahl der zwangsverschleppten Kinder sei zwar nicht bekannt, aber derzeit überprüften ukrainische Behörden die Identität von rund 20.000 Kindern.
Das schiere Ausmaß der Kinderdeportationen erfordere russischerseits eine umfassende Koordinierung sowie einen erheblichen Aufwand. Die Deportationen erfolgten zudem auch regelmäßig, was ein weiterer Hinweis auf ein systematisches Vorgehen sei. Auch sei die russische Gesetzgebung angepasst worden, um die gewaltsamen Verbringungen, die ohne Zustimmung der Kinder oder ihrer Erziehungsberechtigten erfolgten, zu "legalisieren".
Angesichts des gesellschaftlichen Stigmas, das mit einer Adoption in Russland verbunden sei, schienen diese Verfahren auch den Zweck zu haben, den deportierten Kindern gewaltsam ihre ukrainische Identität und Staatsbürgerschaft zu nehmen. Die Formalisierung der Deportationspraxis deute auf eine intensive Beteiligung des Staates an den Deportationen hin. Die russischen Behörden hätten nachweislich Schritte unternommen, um die Identität ukrainischer Kinder zu verschleiern oder ihre Rückführung in die Heimat zu erschweren.
Studie: Weltgemeinschaft muss handeln
Nach Auffassung von Dr. Ralph Janik, der an der Sigmund Freud Privatuniversität (Wien) zu Völkerrecht und Krieg forscht, ist die Studie wegweisend, weil sie das mentale Element von Genozid – der Vorsatz, eine Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören – mit den tatsächlich gesetzten Handlungen verknüpfe: "Das eine gibt es ohne das andere nicht. Der Beweis von Tatbestandshandlungen im Sinne eines Völkermords ist so gut wie nie ein Problem. Ungleich schwieriger ist der Nachweis eines genozidalen Vorsatzes und der Anstiftung zum Völkermord.", so Janik gegenüber LTO.
Die Untersuchung führe dazu zahlreiche Aussagen russischer Vertreter an: "Behauptungen, das ukrainische Volk bzw. die Ukraine würde eine existenzielle Bedrohung für Russland darstellen; das Absprechen der bloßen Existenz einer ukrainischen Nation; die Ankündigung, die Ukrainer auszulöschen, zu liquidieren oder zu 'heilen', weil sie vom 'rechten' – also 'russischen' Weg verlassen hätten; oder die 'Dehumanisierung', weil sie mit 'satanischen' und 'westlichen' Werten 'infiziert' seien."
Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Vertragsstaaten der Völkermordkonvention ihre Anstrengungen verstärken müssten, um ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, Genozide zu verhindern. Die internationalen Bemühungen zur Verhinderung weiterer Völkermorde und zum Schutz der ukrainischen Volksgruppe müssten der Tatsache gerecht werden, dass Russlands genozidaler Krieg voranschreite und sich die russischen Vernichtungshandlungen seit Februar 2022 noch einmal erheblich intensiviert hätten.
"Gezielte Tötungen", "Geburtenverhinderung", "Kinderdeportation": . In: Legal Tribune Online, 08.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52442 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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