Chemnitzer Strafprozess um tödliche Messerattacke: Müssen Richter ihre Ein­stel­lung zu Flücht­lingen offen­legen?

Gastkommentar von Dr. David Ullenboom

21.03.2019

Zum Prozessauftakt gegen den Syrer, dem der Tod von Daniel H. in Chemnitz zur Last gelegt wird, fragte die Verteidigerin, ob die Richter mit AfD oder Rechtsextremen sympathisieren. Antworten wird sie wohl nicht kriegen, meint David Ullenboom.

Am Montag begann die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Alaa S. wegen einer tödlichen Messerattacke in Chemnitz vor dem Landgericht (LG) Chemnitz. Die Anklage wirft ihm vor, am 26. August 2018 gemeinsam mit dem flüchtigen Mittäter Farhad A. am Rande des Chemnitzer Stadtfestes den Tischler Daniel H. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erstochen zu haben.

Verhandelt wird in einem besonders gesicherten Saal des Oberlandesgerichts Dresden unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Das LG blieb zuständig, erst am 12. März hatte der BGH einen Antrag der Verteidigung abgelehnt, das Verfahren an das Landgericht eines anderen Bundeslandes zu übertragen, u.a. weil die befürchtete, dass die Richter des LG Chemnitz rechtes Gedankengut teilen könnten.

Offenbar besteht diese Befürchtung bei den Verteidigern fort. Noch vor der Verlesung der Anklage stellte Verteidigerin Ricarda Lang am Montag den Antrag, dass die Berufsrichter und Schöffen einen Fragenkatalog zu ihren politischen Einstellungen beantworten sollten. Der Fragenkatalog enthält Fragen wie: Sind sie Mitglied der AfD? Sympathisieren Sie mit Pro Chemnitz? Haben Sie sich öffentlich zu der sogenannten Flüchtlingskrise geäußert? Wie ist Ihre Einstellung zu Flüchtlingen? Haben Sie nach den Vorfällen in Chemnitz an Kundgebungen teilgenommen? Haben Sie Kränze oder Blumen an dem Gedenkstein niedergelegt? Die Beantwortung der Fragen sei erforderlich, damit die Verteidigung prüfen könne "ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt sei". Es bestehe, so Lang, die Besorgnis, dass Richter und Schöffen aus dem Raum Chemnitz dem Verfahren nicht unvoreingenommen gegenüberstünden. Zudem habe der Angeklagte ein Recht auf ein faires Verfahren.

Staatsanwalt Stephan Butzkies erklärte, dass das Bundesverfassungsgericht (BverfG) Fragen nach dem persönlichen Hintergrund des Gerichts nur in Grenzen zugelassen habe. Fragen zur allgemeinen Weltanschauung - hier konkret zu Flüchtlingen – gingen zu weit. Fragen in Bezug auf den Rest, also eine Mitgliedschaft in der AfD oder die Teilnahme an Demos, sehe auch er dagegen als gerechtfertigt an. Das Gericht will an einem der kommenden Hauptverhandlungstage über den Antrag entscheiden.

Keine Besetzungsrüge

Kann die Verteidigung tatsächlich von den Mitgliedern der Strafkammer verlangen, dass sie einen Fragenkatalog zu ihren persönlichen Verhältnissen beantworten? Die Verteidigerin des Angeklagten hat offenbar Bedenken, ob "das Gericht ordnungsgemäß besetzt" ist. Das zielt vordergründig auf die Erhebung einer Besetzungsrüge. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Antrag käme dann § 222a Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) in Betracht.

Danach kann für den Angeklagten sein Verteidiger zur Vorbereitung einer Besetzungsrüge Einsicht "in die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen" nehmen. Dazu kann er beim Vorsitzenden mündlich oder schriftlich Auskunft einholen oder sich direkt an die Gerichtsverwaltung wenden. Die Vorschrift erfasst in erster Linie Geschäftsverteilungspläne, Schöffenlisten, Unterlagen über die Schöffenwahl etc. Eine Auskunft der Berufsrichter und Schöffen über ihre persönlichen Hintergründe, wie z.B. die Mitgliedschaft in der AfD und bei Pro Chemnitz, die Teilnahme an einer politischen Kundgebung oder die Niederlegung eines Trauerkranzes und ähnliches erfasst sie dagegen nicht.

Zwar ist anerkannt, dass das Gericht auch dann nicht i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO "ordnungsgemäß besetzt" ist, wenn der mitwirkende Richter aus in seiner Person liegenden Gründen zur Ausübung des Richteramts ungeeignet ist. Hierunter fallen aber nur solche Gründe, die den Richter aus abstrakt-generellen, nicht verfahrensbezogenen Umständen heraus als ungeeignet erscheinen lassen. Ungeeignet in diesem Sinne wäre zum Beispiel ein blinder, tauber oder stummer Richter, einer mit einer Geisteskrankheit oder ein aufgrund Erkrankung verhandlungsunfähiger. Ordnungsgemäß besetzt ist das Gericht auch nicht, wenn der Richter während der Verhandlung schläft oder wenn ihm die Befähigung zum Richteramt fehlt.

Konkret-verfahrensbezogene Erwägungen, welche die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigen könnten, sind hingegen keine Frage der ordnungsgemäßen Besetzung, sondern eines Befangenheitsgesuchs gem. §§ 24 ff. StPO.

Parteizugehörigkeit macht noch nicht befangen

Der Fragenkatalog der Verteidigung dient daher offensichtlich nicht der Vorbereitung einer Besetzungsrüge, sondern der Vorbereitung eines etwaigen Befangenheitsgesuchs gem. §§ 24 ff. StPO. Dabei sind aber zwei Fragen strikt zu trennen. Einerseits die Frage, inwieweit die persönlichen Verhältnisse des Richters eine Befangenheit rechtfertigen können. Und andererseits die hiervon zu unterscheidende Frage, wie der Verteidiger an die Informationen bzw. Tatsachen gelangt, derer er zur Begründung seines Befangenheitsgesuchs bedarf.

In Bezug auf die erste Fragestellung ist anerkannt, dass die persönlichen Verhältnisse des Richters ausnahmsweise dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, wenn zwischen ihnen und der Strafsache ein besonderer Zusammenhang besteht.

Nicht ausreichend sind aber die bloße Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder politischen Bewegungen sowie politische Meinungen und Weltanschauungen des Richters. Im Einzelfall kann eine konkrete Handlung oder Äußerung des Richters in der Öffentlichkeit aber die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie einen Bezug zu dem Strafverfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.1992, Az. 1 StR 173/92).

Kein Mittel zur Ausforschung des Gerichts

Und wie kann der Verteidiger an die Informationen kommen, die er braucht, um ein Befangenheitsgesuch zu begründen? Gem. § 24 Abs. 3 S. 2 StPO sind ihm auf Verlangen "die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen". Das erfasst aber nur Namen und Dienstbezeichnung der Richter. Nähere Auskünfte zu seiner Person, etwa über seine Ausbildung oder Auffassungen, sowie ähnliche Daten zur Ermittlung von Ablehnungsgründen können die Verfahrensbeteiligten nach allgemeiner Meinung nicht verlangen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die abgelehnten Richter sich zum Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Es ist allein Sache des Verfahrensbeteiligten, der ein Ablehnungsgesuch stellt, einen konkreten Ablehnungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen. Erst dann muss sich der abgelehnte Richter dazu dienstlich äußern. Die dienstliche Äußerung der Richter ist kein Mittel zur Ausforschung des Gerichts nach möglichen Ablehnungsgründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.02.1995, Az. 2 BvR 37/95).

Die Beantwortung eines Fragenkatalogs, wie ihn die Verteidigerin von Alaa S. aufgeworfen hat, gebietet auch nicht der Fair-Trial-Grundsatz aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Zwar gehört zum Recht auf ein faires Verfahren auch die Verhandlung vor einem unparteiischen Gericht. Das erfordert, dass das Gericht sowohl subjektiv frei von Vorurteilen und Voreingenommenheit ist als auch objektiv keine berechtigten Zweifel der Öffentlichkeit oder der Verfahrensbeteiligten an seiner Unparteilichkeit begründet werden (vgl. nur die Große Kammer des EGMR, Urt. vom 23.04.2015, Az. 29369/10 Morice/Frankreich). Diesen Anforderungen trägt das deutsche Strafprozessrecht aber durch die §§ 22 ff. StPO hinreichend Rechnung. Ein Fragerecht der Verteidigung zu den persönlichen Verhältnissen der Richter zur Vorbereitung eines Befangenheitsgesuchs ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens nicht erforderlich.

Der Autor Dr. David Ullenboom ist Beisitzer einer großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

Zitiervorschlag

Chemnitzer Strafprozess um tödliche Messerattacke: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34499 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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