Schiedsrichterfehler im Sport: Ent­schei­dend ist nur auf'm Platz

von Dr. Christian Deckenbrock

21.01.2017

3/3: Nachträgliche Sperren für ungeahnte Verstöße

Umgekehrt soll der Schutz der Tatsachenentscheidung es verbieten, einen Spieler, der sich während des Spiels krass sportwidrig verhalten hat, nachträglich zu bestrafen. § 8 Nr. 8 RuVO lässt eine nachträgliche Ahndung nur zu, "wenn der Schiedsrichter einen Fall krass sportwidrigen Verhaltens eines Spielers nicht wahrgenommen und damit keine positive oder negative Tatsachenentscheidung darüber getroffen hat". So musste etwa jüngst David Abraham (Eintracht Frankfurt) nach seinem viel diskutierten Ellenbogeneinsatz gegen den Hoffenheimer Sandro Wagner keine sportrechtlichen Konsequenzen fürchten, weil Schiedsrichter Christian Dingert diesen Vorfall (wenn auch falsch) bewertet hatte.

Warum der Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung hier den krass sportrechtswidrig handelnden Spieler vor einer Sperre schützen soll, erschließt sich nicht. Der Umstand, ob ein Spieler sich so verwerflich hinter dem Rücken des Schiedsrichters oder vor dessen Augen verhalten hat, ist kein geeignetes Differenzierungskriterium. Ob ein Spieler eine Sperre verdient, sollte sich allein nach der Schwere seines Vergehens beurteilen.

Nur damit keine Missverständnisse entstehen: Auch insoweit muss ein nachträgliches Einschreiten der Sportgerichte auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Krass sportwidrig und damit nachträglich zu ahnden darf ein Fehlverhalten eines Spielers nicht bereits dann sein, wenn sich der Spieler damit im Spiel einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hat. So gehört etwa die Schwalbe von Timo Werner aus dem Spiel RB Leipzig gegen Schalke 04 nicht in diese Kategorie, da eine Schwalbe nach den Regeln im Spiel nur mit einer gelben Karte zu bestrafen gewesen wäre. Auch ein Verhalten, das im Spiel zu einer Roten Karte geführt hätte, ist nicht zwingend krass sportwidrig, wie etwa das Beispiel der Notbremse zeigt. Strafen sind aber notwendig bei schweren Tätlichkeiten wie einem gezielten Ellenbogencheck gegen den Kopf des Gegenspielers oder dem Bespucken des Gegners.

Anpassung der Regularien längst überfällig

Jedenfalls im Spitzensportbereich ist ein Umdenken in den hier aufgeworfenen Fragen dringend notwendig. Die Verbände müssen akzeptieren, dass der Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Tatsachenentscheidung in der heutigen Zeit völlig ungeeignet ist, die Einführung des Videobeweises zu verhindern oder die Autorität des Schiedsrichters auch über das fragliche Spiel hinaus zu schützen.

Beweisen eindeutige Videobilder, dass der Unparteiische mit seiner Entscheidung daneben gelegen hat, gibt es keinen Grund, nicht zumindest die Folgen dieser fehlerhaften Bewertung für künftige (Meisterschafts-)Spiele zu korrigieren. Hiermit nähme man von den Schiedsrichtern jedenfalls einen Teil des Drucks, der die nachfolgende Diskussion in der Öffentlichkeit über die Fehlentscheidung und ihre Auswirkungen mit sich bringt.

Ein solches Umdenken erscheint heute nicht mehr ausgeschlossen. Die hier geforderten Grundsätze sind etwa im internationalen Hockeyspielbetrieb schon gang und gäbe. Und die FIFA hat sich in der jüngeren Vergangenheit von ihrer Blockadehaltung hinsichtlich der heute vorhandenen Technologie verabschiedet, indem sie die Tortechnologie eingeführt hat und sich dem Videobeweis jedenfalls testweise geöffnet hat.

Erst in dieser Woche hat der Niederländer Marco van Basten in seiner Eigenschaft als Technischer Direktor der FIFA angekündigt, über verschiedene Regeländerungen von der Abschaffung des Abseits über die Einführung von Zeitstrafen bis zur Erhöhung der Anzahl der zulässigen Spielerwechsel zumindest nachzudenken. Solche Überlegungen wären noch vor kurzem undenkbar gewesen.

Der Autor Dr. Christian Deckenbrock ist Akademischer Rat am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln. In seiner Freizeit ist er Schiedsrichter in den Feld- und Hallenhockeybundesligen und als Turnieroffizieller bei internationalen Hockeyturnieren, zuletzt bei den Olympischen Spielen in Rio, im Einsatz.

Zitiervorschlag

Christian Deckenbrock, Schiedsrichterfehler im Sport: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21843 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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