Ein neuer Versuch, den Solidaritätszuschlag auf dem Gerichtsweg zu kippen, ist vorläufig gescheitert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits im letzten Jahr einen Normenkontrollantrag abgewiesen hatte, beurteilte jetzt der BFH die Abgabe als verfassungskonform – noch jedenfalls, denn einen Freifahrtschein stellten die Richter nicht aus. Martina Tippelhofer über das Urteil des BFH.
Der Bundesfinanzhof hat gestern mit zwei Urteilen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages bestätigt – zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2007. Die beiden Kläger, eine Rechtsanwältin und eine GmbH, hatten gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer geklagt und dabei die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages geltend gemacht. Aus Sicht der Kläger verstößt insbesondere die dauerhafte Erhebung des Solidaritätszuschlages mehr als zehn Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung gegen das Grundgesetz.
Der Solidaritätszuschlag wurde Anfang der neunziger Jahre nach der Wiedervereinigung in ganz Deutschland als sogenannte Ergänzungsabgabe eingeführt, um den wirtschaftlichen Aufbau der neuen Bundesländer zu finanzieren. Der Zuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer und soll nach den Plänen des Solidarpaktes II im Jahr 2019 auslaufen. Die jährlichen Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag stehen ausschließlich dem Bund zu, während das Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer zwischen Bund und Ländern aufgeteilt wird. Im Jahr 2010 betrugen die Einnahmen des Bundes durch den "Soli" rund 12 Milliarden Euro.
Zweck des Solis noch nicht erreicht
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes war der Solidaritätszuschlag weder von Anfang an verfassungswidrig gewesen noch mit Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der Bund war aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz berechtigt, den Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschafsteuer zu erheben. Eine zeitliche Begrenzung oder genaue Zweckbindung der Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sei hierbei nicht notwendig gewesen. Aufgrund der Höhe des Solidaritätszuschlages - im vom Gericht zu beurteilenden Jahr 2007 ebenfalls etwa 12 Milliarden Euro - könne auch nicht von einer unzulässigen Verschiebung der Finanzordnung zugunsten des Bundes und einer Aushöhlung der Bund und Länder gemeinsam zustehenden Einkommen- und Körperschaftsteuer gesprochen werden. Der Solidaritätszuschlag stehe hierzu im angemessenen Verhältnis.
Das Solidaritätszuschlagsgesetz aus dem Jahr 1995 ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auch nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Auch nach 13 Jahren diene der "Soli" noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aufgrund der Kosten der deutschen Einheit. Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag würden somit, zumindest bis zum Jahr 2007, immer noch ihrer Zweckbestimmung zugeführt. Eine Verfassungswidrigkeit kann daher erst angenommen werden, wenn der Zweck des "Soli" erreicht ist und der Solidaritätszuschlag nicht aus einem anderen Grund fortgeführt werden soll, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene.
Verfassungsbeschwerde angekündigt
Für den Steuerzahler gilt nun Folgendes: Die seit 2005 von den Finanzämtern vorläufig erteilten Bescheide können auf Antrag für endgültig erklärt werden. Automatisch erreichen die Bescheide diesen Status erst nach der Festsetzungsverjährung; im Regelfall nach vier Jahren. Da die klagende Rechtsanwältin jedoch Verfassungsbeschwerde gegen das heutige Urteil angekündigt hat, empfiehlt es sich keine entsprechenden Anträge zu stellen. Zudem ist zu beachten, dass die Entscheidung lediglich Aussagen zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages bis zum Jahr 2007 enthält.
Ob der Solidaritätszuschlag darüber hinaus für die Jahre ab 2008 als verfassungswidrig zu qualifizieren ist, wurde nicht entschieden und ist weiterhin offen. Erst vor kurzem hatte sich der neue FDP-Fraktionsvorsitzende Rainer Brüderle für eine Senkung des Solidaritätszuschlages ausgesprochen. Mehr als zwanzig Jahre nach der deutschen Einheit seien die Transferleistungen von West nach Ost niedriger, als das Aufkommen des Solidaritätszuschlages, so sein Argument für diese Forderung.
Man darf also auf weitere Klageverfahren gegen den Solidaritätszuschlag gespannt sein, insbesondere da der Bundesfinanzhof deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Solidaritätszuschlag nicht als dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung angesehen werden kann.
Die Autorin Martina Tippelhofer, LL.M. (Edinburgh), ist Steuerberaterin bei CMS Hasche Sigle.
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Martina Tippelhofer, Solidaritätszuschlag: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3831 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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