Die Tötung Soleimanis und das Völkerrecht: Ist das Krieg?

Gastbeitrag von Simon Gauseweg

06.01.2020

In der Nacht von Donnerstag auf Freitag haben die USA einen iranischen General auf irakischem Boden getötet. Wer steht nun mit wem im Konflikt? Simon Gauseweg beantwortet die wichtigsten völkerrechtlichen Fragen zu dem Vorfall.

Die USA haben einen hochrangigen iranischen General getötet. Nun wirft man ihnen vor, dadurch Völkerrecht gebrochen zu haben. In der Tat muss man an der Rechtmäßigkeit des Angriffs auf nicht nur den Iran, sondern auch den Irak erheblich zweifeln. Letztlich könnte man Donald Trumps Tweets sogar als Ankündigung von Kriegsverbrechen lesen. Aber eines nach dem anderen.

In der Nacht vom vergangenen Donnerstag auf Freitag hat eine Drohne der USA den iranischen Generalmajor Qassem Soleimani bei einem Luftangriff in der Nähe des Flughafen im irakischen Bagdad getötet. Seitdem überschlagen sich die Ereignisse: Ajatollah Ali Chamenei, der Oberste Religionsführer des Iran, drohte mit Vergeltung. US-Präsident Trump twitterte, ein iranischer Angriff würde "möglicherweise unverhältnismäßig" beantwortet werden

Da stellt sich jeweils die Frage: Zu Recht? Und: Herrscht nun Krieg?

Zählt das als Krieg? Und wenn ja, zwischen wem?

Das moderne Völkerrecht verwendet anstatt des Begriffs "Krieg" den Begriff des "bewaffneten Konflikts". Die Rechtswissenschaft spricht daher, wie auch ein ehemaliger Bundesverteidigungsminister, "nur umgangssprachlich" von Krieg. Da ein bewaffneter Konflikt aber immer dann vorliegt, wenn eine Meinungsverschiedenheit mit Waffengewalt ausgetragen wird, darf man das Vorliegen eines solchen im Fall Soleimani wohl bejahen.

Es stellt sich aber auch die Frage, wem die USA in diesem Konflikt gegenüberstehen. Denn ob die Tötung eines Staatsangehörigen einen Angriff auf dessen Heimatstaat darstellt, ist nicht unumstritten - und der Ort des Angriffs, Bagdad, liegt im Irak und nicht im Iran. 

Der Beschuss fremden Territoriums ist jedenfalls eines der Regelbeispiele der sog. Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen (A/RES/3314). 

Sollten die USA ohne Einverständnis der irakischen Regierung gehandelt haben, liegt also ein Angriff auf den Irak vor. Angesichts der Tatsachen, dass das irakische Parlament nach dem Angriff für einen Abzug der US-Truppen stimmte und dass der Irak beim UN-Sicherheitsrat eine Beschwerde einlegte, darf das Vorliegen eines solchen Einverständnisses allerdings begründet bezweifelt werden. Es spricht also viel dafür, dass die USA eine Kriegshandlung gegen den Irak begangen haben.

Was einen Krieg zwischen den USA und dem Iran angeht, ist die Angelegenheit komplizierter. Denn neben dem internationalen, also dem zwischenstaatlichen Konflikt, kennt das humanitäre Völkerrecht auch den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt. Wenn Soleimani kein "Offizieller", sondern – wie von den USA eingestuft – ein Terrorist war, könnte auch ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt vorliegen, an dem der Iran nicht zwangsläufig beteiligt sein müsste.

Soleimani war Chef der Al-Kuds-Brigade, der "Elite-Einheit" für Auslandsoperationen der auch als "Revolutionsgarde" bezeichneten paramilitärischen Organisation "Armee der Wächter der Islamischen Revolution". Diese Revolutionsgarde wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Sie ist allerdings neben der Armee ein Teil der iranischen Streitkräfte. Die Einstufung Soleimanis als Zivilperson, noch dazu einer, die außerhalb der Kontrolle des Iran steht, ist damit sehr fernliegend. Stattdessen dürfte der Getötete durchaus in seiner Funktion als Kommandeur der Al-Kuds-Brigade als offizieller Teil des Iran gegolten haben.

Die Tötung eines (noch dazu hochrangigen) Soldaten ist aber in jedem Fall eine Handlung innerhalb eines internationalen bewaffneten Konflikts. Man darf daher – zumindest umgangssprachlich – auch von einem Krieg der USA mit dem Iran sprechen.

War die Tötung ein Kriegsverbrechen?

Die Angriffshandlung gegen Soleimani ist daher nach dem Recht des internationalen bewaffneten Konflikts zu bewerten. Danach dürfen nur legitime militärische Ziele angegriffen werden. Angriffe auf geschützte Personen, insbesondere Zivilpersonen, werden dagegen als schwerer Verstoß gewertet und nach dem Römischen Statut über den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Statut) als Kriegsverbrechen eingestuft.

Da die Revolutionsgarden Teil der iranischen Streitkräfte sind, kommt ihren Angehörigen der Kombattantenstatus zu, insbesondere also das Recht zu militärischen Schädigungshandlungen. Im Gegenzug stellen Kombattanten allerdings jederzeit legitime militärische Ziele dar. Soleimani war als Chef der Al-Kuds-Brigaden daher wohl Kombattant und tatsächlich ein legitimes militärisches Ziel. Als solches durfte er jederzeit angegriffen und auch getötet werden. Seine Tötung stellt daher jedenfalls kein Kriegsverbrechen in Form eines Angriffs auf eine Zivilperson dar.

Wer darf nun gegen wen Krieg führen?

Die USA und der Iran bedrohen sich nun gegenseitig. Abgesehen davon, dass schon die Drohung mit Waffengewalt durch die Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) verboten ist – wer wäre völkerrechtlich berechtigt, gegen den jeweils anderen Waffengewalt einzusetzen?

Das hängt, salopp gesagt davon ab, wer angefangen hat. Im Grundsatz sind nämlich beide Parteien durch das völkerrechtliche Gewaltverbot aus Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) daran gehindert. Die VN-Charta kennt lediglich zwei Ausnahmen: Die nach ihrem Art. 42 vom Sicherheitsrat autorisierte Gewalt (das sogenannte UN-Mandat) und die Selbstverteidigung nach Art. 51. 

Erstere Ausnahme liegt ersichtlich nicht vor, weswegen nur die Selbstverteidigung ein rechtmäßiger Grund für Gewaltanwendung überhaupt sein kann. Sie setzt einen (rechtswidrigen) Angriff voraus. 

Der Drohnenangriff der USA ist jedenfalls ein Angriff. Ist dieser nicht seinerseits durch Selbstverteidigung gedeckt, löst er das Selbstverteidigungsrecht für den Iran aus. Der Iran dürfte dann legitime militärische Ziele der USA angreifen.

Allerdings berufen sich die USA ihrerseits darauf, der Angriff auf Soleimani habe dessen Pläne für Angriffe auf amerikanische Truppen im Irak verhindern sollen. Diese Argumentation ist nicht von vornherein abwegig. Zwar gibt es kein Recht auf präventive Selbstverteidigung. Dennoch muss kein Staat den ersten Schuss des Gegners abwarten: Wenn eine unmittelbare und überragende Bedrohung vorliegt, die keine Wahl der Mittel und keinen Moment zur weiteren Überlegung lässt, dürfen Staaten zu den Waffen greifen. Diese als "Caroline-Kriterien" oder "Webster-Formel" bekannten Voraussetzungen sind seit ihrer Aufstellung zwischen 1837 und 1848 zu Völkergewohnheitsrecht erwachsen.

Das lässt theoretisch durchaus Raum für eine Selbstverteidigungssituation auf Seiten der USA. Sie läge vor, wenn vom Iran kontrollierte Kräfte unmittelbar Angriffshandlungen begonnen hätten. Dann wäre dem Iran seinerseits ein Rückgriff aufs Selbstverteidigungsrecht verwehrt. Ausreichend überprüfbare Fakten existieren dazu aber bisher nicht.

Bis wann ein Gegenschlag erfolgen darf

Es gab in jüngerer Vergangenheit eine Reihe von Vorfällen im Nahen Osten, die zumindest die USA dem Iran zurechnen. Ließen sich Angriffe auf Einrichtungen oder Personal der Vereinigten Staaten tatsächlich dem Iran zuschreiben, so könnte dies eine Selbstverteidigungshandlung rechtfertigen. 

Nur: Diese muss unmittelbar erfolgen. Dem Opfer der Angriffe bleibt zwar die Zeit, eine wirksame Verteidigung erst einmal vorzubereiten. Es kann sich jedoch nur so lange verteidigen, wie der Angriff andauert bzw. die (konkrete) Bedrohung besteht. Anders gefragt: Kam die Tötung Soleimanis womöglich "zu spät", um noch vom Selbstverteidigungsrecht gedeckt zu sein?

Ein solcher zeitlicher Rahmen dürfte bei der militärischen Supermacht USA durchaus eng anzusetzen zu sein. Ein Angriff auf die USA, der im Gegenzug die Tötung eines hochrangigen militärischen Führers rechtfertigt, dürfte nur innerhalb der vergangenen Tage, bestenfalls Wochen zu suchen sein. Nun wurde an Silvester die US-Botschaft im Irak von einem Mob angegriffen. Schwer verletzt oder getötet wurde dabei aber niemand, ebenso wenig drang jemand in den Hauptkomplex der Botschaft vor. Man darf insofern gespannt darauf warten, welche Situation die USA dem Sicherheitsrat als Angriff auf sich benennen – denn Art. 51 VN-Charta schreibt vor, Maßnahmen im Rahmen der Selbstverteidigung sofort dem Sicherheitsrat anzuzeigen. Unabhängig vom Recht zum Angriff auf den iranischen General dürfte es aber schwierig werden, davon ein Recht zum Angriff auch auf irakisches Territorium herzuleiten.

Dem Iran auf der anderen Seite wird man, verneint man eine Selbstverteidigungssituation auf Seiten der USA, wohl etwas mehr Zeit zubilligen müssen, auf die Tötung Soleimanis zu reagieren.

Trumps Tweets

Derweil tut US-Präsident Donald Trump, was er immer tut: er twittert. Am vergangenen Samstag kündigte er an, es seien bereits 52 Ziele (in Anlehnung an die damals 52 amerikanischen Geiseln bei der Geiselnahme von Teheran) ausgewählt, die im Falle einer militärischen Reaktion Irans sehr schnell und sehr hart getroffen würden. Darunter auch Ziele auf "auf sehr hoher Ebene" und von großer Bedeutung für den Iran und die iranische Kultur. Die Reaktion auf einen iranischen Angriff werde sogar "vielleicht in unverhältnismäßiger Weise" erfolgen.

Solcherlei Drohungen sind durch das Gewaltverbot der VN-Charta verboten. Sie sind allenfalls gerechtfertigt, wenn sich die USA tatsächlich auf ein Selbstverteidigungsrecht berufen können.

Die Drohungen, "für die Kultur bedeutende Ziele" zu treffen oder insgesamt "unverhältnismäßig" zuzuschlagen, sind jedoch unabhängig davon höchst problematisch. Denn das Recht auf Selbstverteidigung darf überhaupt nur verhältnismäßig ausgeübt werden. Zudem schützt das humanitäre Völkerrecht Kulturgüter vor direkten Angriffen. Obwohl seine Berater sich bereits bemühen, diesen Worten die Schärfe zu nehmen – mit seinen Tweets ist Trump nicht mehr weit von der Ankündigung eines Kriegsverbrechens entfernt.

Der Autor Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht.

Zitiervorschlag

Die Tötung Soleimanis und das Völkerrecht: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39529 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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