Social-Media-Daten als digitaler Nachlass: Wenn das Online-Profil den Körper überlebt

Alexander Knauss

17.09.2011

Das Internet vergisst nicht. Mit zunehmender Vernetzung der Gesellschaft und der Verbreitung von Social Networks oder Cloud-Diensten rückt die Frage nach der digitalen Unsterblichkeit in den Vordergrund. Was passiert mit all den persönlichen Daten und Fotos, wenn deren Besitzer stirbt? Alexander Knauss empfiehlt als Lösung das "digitale Testament".

Fast jeder von uns bewegt sich täglich im Internet, ruft dort E-Mails ab, pflegt seine Kontakte in sozialen Netzwerken wie Facebook oder XING, lädt seine Urlaubs- oder Partyfotos ins Netz, bestellt bei Online-Versandhäusern wie Amazon oder bei Auktionshäusern wie eBay und bezahlt womöglich über Online-Bezahldienste wie Paypal oder Click&Buy. Immer beliebter wird auch das Speichern persönlicher und eventuell auch sensibler Daten in Online-Speicherplätzen, so genannten Cloud-Diensten wie DropBox oder iCloud.

Nun ist das Leben bekanntlich gefährlich. Auch jüngere und internetaffine Menschen sind nicht davor gefeit, durch Unfall oder Krankheit aus dem Leben zu scheiden. Neben dem schmerzlichen Verlust stellt sich im digitalen Zeitalter immer drängender die Frage, was eigentlich mit all den Daten geschehen soll, wenn deren Besitzer stirbt. Bislang ist Problembewusstsein zu dieser Frage allerdings sowohl auf Nutzerseite als auch auf Seiten von Anwälten und Notaren im Rahmen der Gestaltung von Testamenten kaum vorhanden.

Bei digitalen Daten entscheiden der Geldwert und der Personenbezug

Dies mag daran liegen, dass wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, der Erbe trete in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, werde also auch Rechtsnachfolger in Bezug auf dessen Online-Daten. Dabei ist die Rechtslage alles andere als einfach:

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass vermögensrechtliche Positionen vererblich sind, nicht vermögensrechtliche Positionen hingegen in der Regel nicht. So ist etwa das Nutzungsrecht an einem Domainnamen ohne weiteres vererblich.

Für andere Daten kommt es zunächst darauf an, wo sich die Daten befinden. Sind die Daten auf einem körperlichen Medium (Festplatte, USB-Stick, CD, Ausdruck auf Papier oder ähnliches) des Verstorbenen gespeichert, geht das Eigentum an dem Datenträger auf den oder die Erben über.

Für einen Ausschluss der Vererblichkeit der Daten kommt es ferner darauf an, ob sie in besonderem Maße personenbezogen sind oder nicht. Nicht bei allen kann das angenommen werden. Bei geschäftlichen E-Mails und Daten kann man in der Regel davon ausgehen, dass der vermögensrechtliche Aspekt überwiegt, sie also vererblich sind. Rein private E-Mails (zum Beispiel elektronische Liebesbriefe) sind demgegenüber so stark an der Person des Verstorbenen verhaftet, dass man die Vererblichkeit verneinen kann.

In dieser Differenzierung liegt aber zugleich ein kaum lösbares praktisches Problem: Hat jemand beispielsweise nur einen einzigen Mail-Account, über den er geschäftliche und private Mails abwickelt, muss man den Inhalt aller Mails kennen, um die Unterscheidung vornehmen und entsprechend mit den Daten umgehen zu können.

Zwischen digitalem Kondolenzbuch, virtueller Gedenkstätte und vollständiger Löschung

Die Anbieter handhaben den Umgang mit den Daten Verstorbener höchst unterschiedlich: Bei den sozialen Netzwerken der VZ-Gruppe (SchülerVZ, StudiVZ, MeinVZ) können die Hinterbliebenen nach Übersendung einer Sterbeurkunde und einer Ausweiskopie per Post entscheiden, ob das Profil gelöscht oder als virtueller Erinnerungsort fortbestehen soll.

Das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook bietet dazu ein spezielles Online-Meldeformular an. Dabei kann man wählen, ob das Profil gelöscht oder mit Gedenkstatus versehen werden soll. Wird letzteres gewünscht, werden Statusmeldungen entfernt, der verstorbene Nutzer wird aus Gruppen gelöscht und die Pinnwand kann als Kondolenzbuch verwendet werden.

Bei XING wird das Profil eines Verstorbenen unsichtbar geschaltet und eine E-Mail an das Mitglied geschickt, sobald der Anbieter von dessen Tod erfährt. Wird diese E-Mail innerhalb von drei Monaten nicht von dem User beantwortet, geht XING davon aus, dass das Mitglied tatsächlich verstorben ist und löscht das Profil. Die Log-In-Daten des Verstorbenen werden nicht weitergegeben.

Die kostenlosen Email-Provider GMX und Web.de gewähren den Erben gegen Vorlage des Erbscheins Zugriff auf das Postfach. Yahoo! Deutschland hingegen löscht den Account gegen Nachweis, gestattet aber keinen Zugriff auf das Postfach.

Digitales Testament als separates Dokument anlegen

Eine klare Regelung zu Lebzeiten kann deshalb auch in Bezug auf die digitalen Hinterlassenschaften am besten Streit vermeiden. Dazu empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

Zunächst sollte sich der "Erblasser" darüber klar werden, ob er möchte, dass die Angehörigen bzw. Erben Zugriff auf die Daten erhalten. Ist dies der Fall, sollte man in einem gesonderten "digitalen Testament" klare Regelungen treffen, wer welche Daten erhalten und wer sich darum kümmern soll. Es bietet sich an, für jeden Account gesondert zu regeln, wie damit umgegangen werden soll.

Ein solches Testament muss natürlich den formellen Anforderungen an Testamente (also notarielle Beurkundung oder komplett eigenhändig ge- und unterschrieben) genügen. Es sollte sich um ein separates Dokument zu dem "normalen" letzten Willen handeln, damit gegenüber Diensteanbietern nicht das komplette Testament vorgelegt werden muss. Die sonstigen testamentarischen Regelungen gehen die  Anbieter schließlich nichts an.

Spezieller Testamentsvollstrecker als Gewähr für Datenschutz

Möchte man hingegen nicht, dass die Erben Zugriff erhalten, sollte man einen vertrauenswürdigen Dritten mit der Abwicklung des digitalen Nachlasses beauftragen, gewissermaßen den "digitalen Testamentsvollstrecker". Mittlerweile gibt es zahlreiche Unternehmen, die entsprechende Dienstleistungen anbieten. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Die Anbieter benötigen zur Abwicklung sämtliche Zugangsdaten. Es ist daher eine Sache des persönlichen Vertrauens, wem man diese Daten überlässt - zumal hierauf spezialisierte Unternehmen auch Opfer gezielter Hacker-Attacken werden und die Daten dann in die Hände Unbefugter gelangen können. Hinzu kommen die hohen Kosten. Und schließlich ist auch nicht gewährleistet, ob der Anbieter seinerseits noch existiert, wenn der Erbfall eintritt.  

Vorzugswürdig ist daher die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers mit dem Aufgabenkreis, sich um die Online-Konten des Verstorbenen zu kümmern - das heißt, sie entweder zu löschen, als virtuelle Gedenkstätte fortzuführen oder ausgewählte Daten an Dritte weiterzugeben.

Wegen der Vertraulichkeit der Daten sollte als "digitaler Testamentsvollstrecker" eine Person aus dem Kreis der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe eingesetzt werden, also ein Rechtsanwalt oder ein Notar. Die Auswahl kann aber auch dem zuständigen Nachlassgericht überlassen werden.

In jedem Fall ist es erforderlich, der testamentarischen Regelung eine Liste beizufügen, die regelmäßig aktualisiert wird und folgende Angaben enthalten sollte: Bezeichnung des Accounts, URL, Benutzername sowie Kennwort, Instruktionen, wie mit den Daten umzugehen ist und schließlich Kontaktdaten der Person, an welche die Daten gegebenenfalls ausgehändigt werden sollen.

Sicherlich sind die Fragen der erbrechtlichen Relevanz von digitalen Daten und Informationen nicht die Probleme erster Ordnung nach dem Tod eines geliebten Menschen. Doch kann bereits zu Lebzeiten jeder dafür sorgen, dass die Angehörigen nicht auch noch mit der Verwaltung von Bits und Bytes belastet werden.

Rechtsanwalt Alexander Knauss ist unter anderem Fachanwalt für Erbrecht und Partner der überörtlichen Sozietät MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater mit Büros in Bonn und Berlin.

 

Mehr auf LTO.de:

Datenschutz in sozialen Netzwerken: Wenn das Leben der Anderen tabu ist

Bestattungsrecht: Wenn keiner die Beerdigung bezahlen will

Social Media Guidelines: Mehr als nur ein Knigge für's Web 2.0

Zitiervorschlag

Alexander Knauss, Social-Media-Daten als digitaler Nachlass: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4299 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen