Das umstrittene RTL-2-Format "Tatort Internet" soll laut den Machern erreichen, dass schon die sexuell motivierte Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet gesetzlich neu bewertet wird. Dabei gibt es eine entsprechende Vorschrift längst. Ganz so einfach ist die Sache aber nicht. Prof. Dr. Marco Gercke über einen deutschen Ausnahmetatbestand, der gerade das Chatten seiner Meinung nach nicht erfasst.
icht zuletzt aufgrund des RTL-2-Sendeformats "Tatort Internet" wird in Deutschland derzeit intensiv über das Risiko diskutiert, dass Pädophile Internet-Chatrooms und elektronische Kommunikationsmöglichkeiten nutzen, um Kontakt zu Kindern herzustellen und diese zu Treffen zu überreden. Das Phänomen wird im englischen Sprachraum als Grooming bezeichnet.
Neben der gesellschaftspolitischen Diskussion hat die Aufnahme einer entsprechenden Strafvorschrift in Art. 23 der im Jahr 2007 vom Europarat zur Unterzeichnung ausgelegten Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch auch die juristische Diskussion beflügelt. Deutschland ist dieser Konvention beigetreten.
Der Ansatz zur Kriminalisierung der Kontaktaufnahme zum Zwecke eines späteren sexuellen Missbrauchs ist kein isoliertes Phänomen. Das verdeutlicht auch der fast wortgleiche Art. 6 des im März vorgestellten Entwurfs einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie.
Sowohl die Europaratskonvention als auch der Richtlinienentwurf streben dabei nicht an, jede Form der Kontaktaufnahme zu Kindern zu kriminalisieren, sondern lediglich solche mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zum Zwecke eines sexuellen Missbrauchs.
Rechtliche Situation in Deutschland
Anders als in anderen Rechtsbereichen, in denen die Standards des Europarates und der EU der Bundesrepublik oft als Anlass dienen, Strafbarkeitslücken zu schließen, hat Deutschland bereits Ende 2003 einen Ansatz zur Kriminalisierung geschaffen. Dieser Umstand findet in der gesamten Diskussion um das RTL 2-Format "Tatort Internet" kaum Erwähnung, worauf der SPIEGEL am vergangenen Wochenende hingewies.
Gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB macht sich wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs strafbar, wer auf ein Kind durch Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen.
Dabei ist nicht erforderlich, dass es später tatsächlich zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Die Norm stellt in diesem spezifischen Fall insoweit die Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs dem eigentlichen sexuellen Missbrauch gleich.
Hintergrund der Einführung des § 176 Abs. 4 Nr.3 StGB
Dass Chat-Foren durch die einfachen Möglichkeiten, Geschlecht und Alter zu verschleiern, Pädophilen die Gelegenheit geben, mit potentiellen Opfern in Kontakt zu treten, ist unbestritten. Fraglich ist allerdings, ob neben der ohnehin bestehenden Kriminalisierung des sexuellen Missbrauchs sowie des strafbaren Versuchs einer solchen Handlung eine Vorverlegung der Strafbarkeit in den Bereich der Vorbereitungshandlungen notwendig ist. Generell sind Vorbereitungshandlungen straflos und dieser Grundsatz hat bisher nur wenige Ausnahmen erfahren.
Zur Vermeidung eines Gesinnungsstrafrechts kann dies nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Das Argument, dass Strafverfolgungsbehörden so vor einer unmittelbaren Gefährdung des Opfers eingreifen und Schaden verhindern können, ist nicht ausreichend. Dies würde dann für alle Straftaten gelten. Die Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist ein Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber sich der notwendigen Frage nicht gestellt hat, warum gerade in diesem Bereich eine Vorverlagerung der Strafbarkeit gerechtfertigt sei. So fehlt es an aussagekräftigen Untersuchungen über die tatsächlich vom Grooming ausgehende Gefahr ebenso wie an Ausführungen zur Nachweisbarkeit der sexuell motivierten Absicht.
Der Gesetzgeber nahm seinerzeit zur Begründung des Handlungsbedarfs Bezug auf einen Bericht der "Süddeutschen Zeitung", in dem "über den offenbar nicht seltenen Fall" berichtet wurde, dass amerikanische Internetnutzer sich in so genannten Chatrooms mit Kindern zu sexuellen Handlungen verabreden. Weder dieser unwissenschaftliche Bericht noch das Sendeformat "Tatort Internet" bieten aber eine belastbare Tatsachenbasis für eine Vorfeldkriminalisierung.
Angesichts rückläufiger Zahlen in der Polizeilichen Kriminalstatistik im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern stellt sich die Frage, ob allein die konträre Wahrnehmung der Problematik in der Öffentlichkeit es rechtfertigt, nur bei der Anbahnung der Kontaktaufnahme durch Schriften im Internet vom Grundprinzip der Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen abzuweichen. Die Frage ist rechtspolitischer Natur und bedarf einer breiten Diskussion, die bereits im Europarat und der EU nur bedingt geführt worden ist.
Allgemeine Tendenz zur Vorfeldkriminalisierung im Internetstrafrecht
Bedauerlicherweise ist die Tendenz zur Vorfeldkriminalisierung – insbesondere aufgrund entsprechender europarechtlicher Vorgaben - gerade im Bereich des Internetstrafrechts besonders intensiv. Ein Beispiel dafür ist § 263a Abs. 3 StGB, der bereits die Vorbereitung eines Computerbetrugs unter Strafe stellt. Die Norm basiert auf einer Vorgabe des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Betrug und Fälschungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln.
Dass eine isolierte Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne Berücksichtigung dogmatischer Strukturen des nationalen Rechts fast unweigerlich zu Wertungswidersprüchen führt, zeigt sich an dem Umstand, dass nunmehr die Vorbereitung eines Computerbetrugs strafbar ist, während die Vorbereitung eines "regulären" Betrug straflos bleibt.
Prof. Dr. Fischer kann insoweit zugestimmt werden, wenn er gegenüber dem SPIEGEL davon spricht, dass es in Bezug auf die sexuell motivierte Kontaktaufnahme zu Kindern bereits jetzt "rational kaum nachvollziehbar" sei, dass die versuchte Verabredung im Internet mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werde, die "tatsächliche Verabredung unter Anwesenden" in der wirklichen Welt aber straflos sei.
Defizite des geltenden Strafrechts
Nicht zu folgen ist Herrn Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer wie auch einigen anderen Stimmen in der Literatur allerdings darin, dass das Cyber-Grooming bereits tatsächlich strafbar sein soll.
Vielmehr ist die notwendige rechtspolitische Diskussion durch die Einführung des § 176 Abs.4 Nr. 3 StGB keineswegs obsolet geworden. Entgegen der Intention des Gesetzgebers und der überwiegenden Meinung in der Literatur führte die Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB nämlich nicht zu einer Kriminalisierung der Kontaktanbahnung im Internet.
Hintergrund ist, dass § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB – ebenso wie das in §§ 184ff. StGB geregelte Pornographiestrafrecht - auf dem Schriftbegriff fußt. Erforderlich ist, dass der Täter durch Schriften auf ein Kind eingewirkt hat. In Ermangelung einer Verkörperung sind Chat- oder SMS-Nachrichten aber gerade keine solchen Schriften.
Zwar stellt § 11 Abs. 3 StGB den Schriften Datenträger gleich – doch erfolgt beim klassischen Fall des "Grooming" die Einwirkung nicht durch Datenträger (beispielsweise die Übergabe von CDs), sondern durch die unkörperliche Versendung von Nachrichten. Diese ließe sich nur erfassen, wenn das Gesetz nicht auf Trägermedien (Schriften, Datenträger), sondern auf die Inhalte oder die Übermittlungswege (durch Informations- und Kommunikationstechnologie) abstellte. Dies tun folgerichtig auch die Vorgaben in der Europaratskonvention und in dem Entwurf der EU Richtlinie.
Da auch die Kontaktaufnahme per Telefonat oder VoIP-Dienste nicht von der Norm erfasst wird, beschränkt sich die Strafbarkeit auf realitätsferne Fälle von Briefkommunikation.
Ansatzpunkte für die Diskussion
Da bereits seit 2003 in Deutschland ein Straftatbestand existiert, der nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Anbahnung von sexuell motivierten Kontakten im Internet unter Strafe stellt, erscheint das erklärte Ziel der Macher und Unterstützer des RTL 2-Formats "Tatort Internet", eine gesetzliche Neubewertung zu erreichen, auf den ersten Blick vorgeschoben.
Berücksichtigt man allerdings den Umstand, dass die Norm faktisch Internetgeschehen nicht erfasst, erscheint die Diskussion um die Strafbarkeit in anderem Licht. Vor dem Hintergrund der äußerst fraglichen Art der Präsentation ist aber kaum davon auszugehen, dass dem Sender die juristische Brisanz überhaupt bewusst ist. Der Vorwurf des Strafrechtler Jörg Eisele, der dem SPIEGEL gegenüber sagte, mit dem Format habe man eine Sendung gemacht, ohne vernünftig juristisch zu recherchieren, könnten insoweit durchaus berechtigt sein.
Die Sendung könnte also, wenn auch sicherlich nicht der Grund, so doch der Anlass dafür sein, die notwendige Diskussion um einen systemgerechten Straftatbestand, der den Besonderheiten des Internets Rechnung trägt, wieder zu entfachen. Diese juristische Diskussion sollte allerdings mit der gebotenen Sachlichkeit geführt werden.
Dabei sollten drei Fragen im Vordergrund stehen:
- Rechtfertigen belastbare Erkenntnisse über das tatsächliche Risiko ausnahmsweise eine Kriminalisierung von Vorbereitungshandlungen?
- Ist das Risiko tatsächlich auf das Internet beschränkt oder sollte die Norm technologieneutral formuliert werden?
- Wie kann eine Strafbarkeit ohne Wertungswidersprüche und Systemkonflikte im deutschen Strafrecht umgesetzt werden?
Da für den Fall, dass der Richtlinienentwurf in der bestehenden Fassung angenommen wird, Deutschland zur Kriminalisierung verpflichtet ist, sollte die Diskussion zeitnah und sowohl national als auch regional geführt werden.
Der Autor Prof. Dr. Marco Gercke ist Direktor des Cybercrime Research Institute und Lehrbeauftragter für Medienstrafrecht und Europastrafrecht an der Universität Köln. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zu diesen Themen.
Sexuelle Kontaktaufnahme zu Kindern am "Tatort Internet" : . In: Legal Tribune Online, 20.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1755 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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