Russland muss die im November 2018 beschlagnahmten Schiffe und inhaftierten Seeleute freigeben. Ihre rechtlichen Argumente könnten die Ukraine politisch noch teuer zu stehen kommen, analysiert Simon Gauseweg.
Oberflächlich betrachtet ging es um die Frage der seerechtlichen Immunität von Kriegsschiffen und ihren Besatzungen. Das betonten sowohl die ukrainische Delegation in der Anhörung vom 10. Mai 2019 als auch die Russische Föderation in ihrem Schriftsatz. Doch eine prozessuale Besonderheit und das Verhältnis zwischen Seerecht und (See-)Kriegsrecht führen dazu, dass deren Trennung nun etwas aufweicht.
Die Ukraine musste sich zumindest zum Teil auf das russische Narrativ einlassen, dass es sich bei der Konfrontation in der Straße von Kertsch im November vergangenen Jahres nicht um einen Teil eines bewaffneten Konflikts um die Krim handelte. Sonst wäre der Seegerichtshof nicht zuständig gewesen. So hat auch die Russische Föderation mit der Entscheidung des Seegerichtshofs in Hamburg (v. 25. Mai 2019 zu Case No. 26) am Samstag einen Sieg errungen, er ist politischer Natur.
Auf Seiten der Ukraine: Das Seerecht
Am 25. November 2018 wurden die ukrainischen Kriegsschiffe Berdyansk und Nikopol sowie der Marineschlepper Yani Kapu von Einheiten der russischen Küstenwache und des Militärs daran gehindert, durch die Straße von Kertsch vom Schwarzen ins Asowsche Meer einzulaufen. Die Straße von Kertsch liegt zwischen der von Russland annektierten Halbinsel Krim im Westen und der russischen Halbinsel Taman im Osten. Russland und die Ukraine sind die einzigen Küstenstaaten des Asowschen Meeres.
Die Schiffe entfernten sich wieder, wurden dann von den russischen Schiffen verfolgt, beschossen und schließlich gestellt. Seitdem hält Russland die Schiffe unter Beschlag; die aus insgesamt 24 Seeleuten bestehenden Besatzungen befinden sich in Untersuchungshaft und sind des „schweren unrechtmäßigen Grenzübertritts“ nach russischem Strafgesetz angeklagt.
Nach seerechtlicher Bewertung stellt das einen Völkerrechtsbruch dar. Denn entweder handelt es sich bei der Straße von Kertsch um eine internationale Meerenge nach Art. 37 des VN Seerechtsübereinkommens von 1982 (SRÜ), in dem auch Kriegsschiffe das Recht auf Transitdurchfahrt als Teil der seerechtlichen Navigationsfreiheit genießen. Oder aber man bejaht einen weltweit einzigartigen Status des Asowschen Meeres als gemeinsames inneres Gewässer beider Staaten. Dann dürften auch ukrainische Kriegsschiffe erst recht in die Gewässer einlaufen.
So gab es schon für die Sperrung der Straße für die Schiffe der ukrainischen Seestreitkräfte keine Grundlage im Seerecht, unabhängig von den vorgebrachten Sicherheitsbedenken angesichts eines damals angeblich erhöhten Seeverkehrs. Nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise hätten die Schiffe nach der Seerechtskonvention, einem bilateralen Vertrag zwischen den beiden Staaten aus dem Jahr 2003, und nach Völkergewohnheitsrecht in die Straße einlaufen dürfen.
Ebenso rechtswidrig ist die Behandlung der Seeleute: Nach dem Seerechtsübereinkommen genießen Kriegsschiffe Immunität vor der Hoheitsgewalt fremder Staaten. Diese souveräne Immunität erstreckt sich auch auf die Besatzung an Bord. Das Seerecht lässt also ungeachtet der Umstände schon das Betreten fremder Kriegsschiffe nicht zu. Erst recht verbietet es die Inhaftierung von Angehörigen fremder Streitkräfte und deren Anklage nach dem eigenen nationalen Strafrecht.
Auf Seiten Russlands: Das humanitäre Völkerrecht
Allerdings befinden sich Russland und Ukraine im internationalen bewaffneten Konflikt, so stellt es die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs in ihrem Bericht über vorläufige Untersuchungen 2018 fest (Rn. 68). Daher könnte auch das humanitäre Völkerrecht Anwendung finden – und die juristischen Vorzeichen umkehren.
Eingeordnet in den Kontext eines bewaffneten Konflikts wären die von Russland ausgehenden Kampfhandlungen, vor allem Beschuss und Beschädigung eines der Schiffe, vom humanitären Völkerrecht gedeckt: Kriegsschiffe sind schon von Natur aus (vgl. Art. 52 Abs. 2 S. 2 des I. Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949; ZP I) legitime militärische Ziele. Nach den Regeln des humanitären Völkerrechts dürfen sie angegriffen werden. Hätte Russland sich also auf das Bestehen eines internationalen bewaffneten Konflikts berufen, wären die Überlegungen zum Seerecht hinfällig geworden.
Denn, so ausdrücklich Richter Kriangsak Kittichaisaree in seiner Erklärung zur Entscheidung (Rn. 27), das Konfliktrecht genießt Vorrang und hätte als lex specialis das allgemeinere Seerecht verdrängt. Die seerechtliche Immunität gilt im internationalen bewaffneten Konflikt gerade nicht: Die Angehörigen der Streitkräfte hätten als Kriegsgefangene gefangen, die Schiffe als Kriegsbeute in Besitz genommen werden können.
So hat die Russische Föderation aber gerade nicht argumentiert, wohl aus politischen Gründen. Und auch die gefangenen Seeleute behandelt Russland – trotz ukrainischer Aufforderung – nicht als Kriegsgefangene, sondern unterzieht sie der Strafverfolgung.
Russlands Prozessstrategie: Wasch mich, aber mach mich nicht nass!
Genau hier kommen die eingangs angesprochenen prozessualen Besonderheiten zum Tragen: Für eine Entscheidung über Kampfhandlungen im internationalen bewaffneten Konflikt wäre der Seegerichtshof zum Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits nicht zuständig gewesen. Denn beide Parteien haben von einer Klausel des Seerechtsübereinkommens Gebrauch gemacht, die Streitigkeiten über militärische Aktivitäten (Military Activities) von der gerichtlichen Zuständigkeit des Streitbeilegungsmechanismus des Seerechtsübereinkommens ausnimmt.
Hätte Russland sich also auf das Bestehen eines bewaffneten Konflikts berufen, hätten die Chancen gut gestanden, dass die Sache vor dem Seegerichtshof damit erledigt gewesen wäre. Doch Russland will, wohl aus politischen Gründen, das Bestehen eines internationalen bewaffneten Konflikts nicht anerkennen.
Dann aber gibt es auch keine humanitärvölkerrechtliche Rechtfertigung für den Beschuss und den Arrest. Zudem ist die Inhaftierung der ukrainischen Seeleute als Untersuchungshäftlinge in jedem Falle rechtswidrig, da sie entweder die souveräne Immunität der Kriegsschiffe oder aber ihren Anspruch auf Kriegsgefangenenstatus verletzt. Eine Entscheidung in der Sache nach dem Friedensrecht war daher auch nicht in russischem Interesse.
So versuchte Russland einerseits, sich auf die Military-Activities-Klausel zu berufen, andererseits aber, diese Aktivitäten als unterhalb der Schwelle des bewaffneten Konflikts darzustellen. Auch sei der nachfolgende Umgang mit den gefangenen Seeleuten unerheblich. Zusammengefasst: Wasch mich, aber mach mich nicht nass!
Die Tücken des Prozessrechts
Genau hier aber musste die Ukraine sich auf die russische Position einlassen. Denn aufgrund der Military-Activities-Klausel konnte die Ukraine Vorwürfe wie den der Aggression nicht erheben, ohne gleichzeitig den Seegerichtshof als Forum eines Prozesses zu verlieren. So musste die Ukraine aus prozessualen Gründen argumentieren, dass es sich beim russischen Vorgehen weder um militärische Kampfhandlungen noch um andere militärische Aktivitäten gehandelt habe. Auf diese Argumente wird sich Russland bei zukünftigen Einordnungen des Gesamtkonflikts sicher berufen.
So argumentierte die Ukraine umfangreich, dass die Gesamtumstände des russischen Vorgehens eher auf den Charakter einer Strafverfolgungsmaßnahme (Law enforcement action) als auf eine militärische Aktivität schließen ließen. Entgegen der russischen Argumentation reiche es für die Annahme militärischer Aktivitäten nicht aus, dass Einheiten des Militärs beteiligt seien. Diese müssten vielmehr auch spezifisch militärischen Handlungen nachgehen.
Im Ergebnis hat sich der Seegerichtshof dieser Auffassung angeschlossen. Nach einer objektiven Untersuchung der Handlungen kommen sie unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls zu dem Schluss, dass es sich bei dem Vorfall nicht um militärische Aktivitäten gehandelt habe.
Denn nach dem Vorbringen beider Parteien liege dem Verfahren der Streit um die Berechtigung zugrunde, die Straße von Kertsch zu durchfahren. Auslöser der russischen Reaktion sei der Versuch der ukrainischen Schiffe gewesen, die Straße trotz Sperrung zu durchfahren. Die Anwendung von Gewalt sei schließlich im Kontext der Festnahme erfolgt. All dies spräche gegen das Vorliegen militärischer Aktivitäten. Dies gut begründet anders zu sehen, fällt indes nicht schwer.
Gerechtigkeit zu einem hohen Preis
Die Entscheidung des Seegerichtshof lässt sich nur schwer als frei von jeglicher Politik sehen. Sie hat dafür gesorgt, dass Russland die Schiffe und Seeleute nun herausgeben muss. Das entspricht letztlich auch dem Völkerrecht, denn gerade die Behandlung der Seeleute als Kriminelle ist, unabhängig vom Betrachtungswinkel, ein schwerer Verstoß Russlands.
Diese Gerechtigkeit aber ist teuer erkauft: Um für die Anordnung überhaupt zuständig zu sein, musste der Seegerichtshof den Einfluss des humanitären Völkerrechts außen vor lassen. Es ist folgerichtig, dass das Gericht diese Frage nicht weiter erörterte, da beide Parteien gegen einen bewaffneten Konflikt argumentierten. Zudem muss die Zuständigkeit nur nach dem ersten Anschein (prima facie) begründet sein. Es ist also möglich, dass das Schiedsgericht der Hauptsache, das erst noch gebildet werden muss, die Sache anders sieht.
Im Ergebnis stehen aber nun ganz andere Fragen im Raum. Wie weit reicht der bewaffnete Konflikt zwischen Russland und der Ukraine? Und gibt es auch innerhalb eines solchen Konflikts rechtlich Raum für Interaktionen zwischen bewaffneten gegnerischen Staatsorganen, die nicht dem Recht des bewaffneten Konflikts unterliegen? Aus Sicht des Völkerrechts ein hoher Preis.
Der Autor Simon Gauseweg ist Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Hier forscht er u.a. zum humanitären Völkerrecht.
Seegerichtshof ordnet Freilassung ukrainischer Seeleute an: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35619 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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